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Arbeitgebende, auch aus der Personal- oder Gebäudedienstleistung, sind dazu verpflichtet, auch schwerbehinderten Menschen (Behinderungsgrad größer 50 Prozent) eine behinderungsgerechte Beschäftigung anzubieten. Das ist im Sozialgesetzbuch festgeschrieben. Unternehmen, die diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine sogenannte Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen.
Diese steigt 2024 an. Betriebe und Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, obwohl sie müssten, zahlen zudem nun eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe. Die neuen Beträge gelten ab dem Anzeigejahr 2024 und sind erstmalig zum 31. März 2025 zu entrichten.
Die Ausgleichsabgabe betrifft nicht alle, aber viele Unternehmen. Die Grenze verläuft bei im Schnitt monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Mit schwerbehinderten Menschen ist dabei eine Pflichtquote von mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze zu besetzen. Bei der Berechnung der Arbeitsplätze zählen auch Ausbildungsplätze dazu. Ein Unternehmen mit 100 Arbeitsplätzen müsste also mindestens 5 schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen beschäftigten, bei 250 Arbeitsplätzen sind es entsprechend mindestens 13.
Gleichgestellt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Behinderungsgrad von weniger als 50 Prozent, aber mindestens 30 Prozent vorliegt. Auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit können diese Beschäftigten Schwerbehinderten zumindest bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplätze gleichgestellt werden.
Für Auszubildende gilt eine Sonderregelung. Schwerbehinderte Azubis zählen bei den Pflichtarbeitsplätzen doppelt. Eine Anrechnung auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz ist auch unter anderen Voraussetzungen möglich, etwa wenn schwerbehinderte Menschen dauerhaft persönliche Assistenz benötigen, um die Beschäftigung ausführen zu können, es außergewöhnliche Aufwendungen für die Arbeitgebenden gibt oder dauerhaft nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung möglich ist.
Die Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Zahl nicht besetzter Pflichtarbeitsplätze. Für Unternehmen ab 60 Mitarbeitern gilt folgende Kalkulation für die Ausgleichsabgabe:
Es gibt spezielle Regelungen für kleine Betriebe, wobei es hier zwei Abstufungen gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gibt:
Unternehmen müssen die nötigen Informationen, die zur Überprüfung ihrer Beschäftigungspflicht notwendig sind, für jedes Kalenderjahr in einem Anzeigeverfahren selbstständig an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Frist muss bis zum 31. März des Folgejahres eingehalten werden. Für das Beschäftigungsjahr 2024 ist der Stichtag also der 31. März 2025. Neben dieser Meldung ist parallel die Ausgleichsabgabe direkt an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag berechnet. Der beträgt 1 Prozent des zu zahlenden Betrags je angefangenem Monat.
Zusätzlich müssen Unternehmen eine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses mit den Namen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten jährlich zum genannten Stichtag unaufgefordert auch an folgende interne Stellen übermitteln:
Für Unternehmen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, kann durch behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung oder den Anspruch auf Zusatzurlaub eine finanzielle Mehrbelastung entstehen. Die Ausgleichsabgabe wird einerseits dafür verwendet, die unterschiedliche finanzielle Belastung für Unternehmen wieder auszugleichen.
Es gibt aber noch einen zweiten Zweck für die Abgabe: Durch die Ausgleichsabgabe sollen Unternehmen motiviert werden, mehr schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Sie können damit ihre Ausgleichsabgabe senken oder gar komplett einzusparen.
Fazit
Die Regelung zur Pflichtbeschäftigung von Schwerbehinderten in Unternehmen, festgelegt im Sozialgesetzbuch, zielt darauf ab, eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu fördern und gleichzeitig finanzielle Anreize für die Integration schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsmarkt zu schaffen. Unternehmen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, müssen eine gestaffelte Ausgleichsabgabe zahlen, die je nach Größe des Unternehmens und der Anzahl unbesetzter Pflichtarbeitsplätze variiert. Die Höhe steigt 2024.
Die eingenommenen Abgaben werden verwendet, um die Mehrkosten behinderungsgerechter Arbeitsplätze auszugleichen und die Beschäftigung von Schwerbehinderten zu fördern. Unternehmen müssen jährlich ihre Erfüllung der Beschäftigungspflicht nachweisen und die Abgabe fristgerecht entrichten, um zusätzliche Säumniszuschläge zu vermeiden.
Gut zu wissen: Personaldienstleister, die zvoove One einsetzen, haben durch die Ausgleichsabgabe keinen erhöhten Verwaltungsaufwand. In den Personalstammdaten muss nur der Grad der Behinderung hinterlegt sein. Dann kann eine entsprechende Jahresliste einfach erstellt werden. Danach lässt sich ein Export ausführen, der dann über den Online-Dienst IW-ELAN gratis an die Agentur für Arbeit übermittelt werden kann.
Bild: © Adobe Stock / MQ-Illustrations / 336311518
Jörg Geiger ist Diplom-Informatiker und arbeitet seit über 20 Jahren als Fachjournalist im Bereich Technik. Dabei interessiert er sich vor allem für IT, die den Alltag tatsächlich verbessert. Für den zvoove Blog berichtet er über Trends und Entwicklungen in der Gebäude- und Personaldienstleistung, sowohl in technischer Hinsicht als auch in Bezug auf branchenspezifische Regelungen und Marktentwicklungen.
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