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Immer mehr Unternehmen möchten ihre Gehaltsabrechnungen digital statt auf Papier bereitstellen. Das spart Zeit, Kosten und Verwaltungsaufwand. Doch welche rechtlichen Vorgaben gelten dabei? Reicht ein Mitarbeiterportal aus? Und müssen Beschäftigte der digitalen Bereitstellung zustimmen? In diesem Beitrag erfahren Sie, wann digitale Gehaltsabrechnungen rechtssicher möglich sind und welche Voraussetzungen dabei erfüllt sein müssen.
Ja, digitale Gehaltsabrechnungen sind rechtssicher möglich. Das Gesetz (§ 108 Gewerbeordnung) verlangt für die Entgeltabrechnung lediglich die sogenannte Textform.
Das bedeutet vereinfacht gesagt: Die Abrechnung muss lesbar sein, den Aussteller erkennen lassen und so bereitgestellt werden, dass Beschäftigte sie für einen angemessenen Zeitraum speichern, aufbewahren und unverändert wiedergeben können.
Eine echte Unterschrift mit Tinte oder ein gedrucktes Blatt Papier fordert der Gesetzgeber nicht. Eine digitale Gehaltsabrechnung, etwa als PDF-Datei in einem geschützten Mitarbeiterportal, erfüllt zum Beispiel die gesetzlichen Anforderungen an die Textform.
Doch auch die digitale Abrechnung ist nicht als Pflicht vorgeschrieben: Unternehmen haben heute die Wahl, sie können die Lohn- und Gehaltsabrechnung Mitarbeitenden als Papierausdruck bereitstellen oder auch digital.
💡Der Unterschied zwischen Textform und Schriftform hat in den vergangenen Jahren insbesondere im Arbeitsrecht an Bedeutung gewonnen. Gerade in der Personaldienstleistung spielt der Wegfall des Schriftformerfordernisses bei zahlreichen arbeitsrechtlichen Dokumenten eine wichtige Rolle. Welche Auswirkungen das konkret auf Personaldienstleister hat, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Wegfall des Schriftformerfordernisses.
In der Praxis stellte sich aber lange folgende Frage: Reicht es, wenn die Abrechnung in einem Online-Portal liegt, oder muss sie per E-Mail ins private Postfach der Beschäftigten geschickt werden?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. 9 AZR 48/24) hat entschieden, dass Arbeitgebende ihrer Pflicht zur Erteilung der Entgeltabrechnung grundsätzlich dadurch nachkommen können, dass sie die Dokumente in einem zugangsgeschützten digitalen Mitarbeiterportal bereitstellen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Abrechnung für einen angemessenen Zeitraum zugänglich bleibt und unverändert wiedergegeben, gespeichert oder ausgedruckt werden kann. Beschäftigte müssen die Abrechnungen dort selbst abrufen (Holschuld).
Damit Unternehmen in Ihrem Betrieb die Gehaltsabrechnung nur noch digital bereitstellen dürfen, sollten vier praktische Punkte beachtet werden:
1. Passwortschutz und Datensicherheit
Das Mitarbeiterportal muss gut geschützt sein. Der Zugriff muss auf die jeweils berechtigte Person beschränkt sein, beispielsweise durch individuelle Zugangsdaten und – je nach Schutzbedarf – eine Zwei-Faktor-Authentifizierung. Zudem muss das System sicherstellen, dass einmal abgelegte Abrechnungen nicht nachträglich verändert werden können.
2. Eine Lösung für Kolleginnen und Kollegen ohne Internet
Nicht jeder hat privat einen PC, ein Smartphone oder einen Internetanschluss. Für diese Fälle müssen Unternehmen im Betrieb eine alternative Abrufmöglichkeit schaffen. Die Betroffenen müssen ihre Abrechnung während der Arbeitszeit an einem Firmen-PC ansehen und bei Bedarf ausdrucken können.
3. Gehaltsabrechnung digital & Datenschutz (DSGVO)
Entgeltabrechnungen enthalten besonders vertrauliche personenbezogene Daten und erfordern deshalb ein angemessen hohes Schutzniveau. Für den Schutz dieser Daten gelten klare Regeln:
4. Betriebsrat frühzeitig einbinden
Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, sollten Sie diesen frühzeitig in die Einführung eines digitalen Mitarbeiterportals einbeziehen. Ist das eingesetzte System geeignet, Verhaltens- oder Leistungsdaten der Beschäftigten zu erfassen, besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Einführung sollte dann gemeinsam mit dem Betriebsrat, etwa über eine Betriebsvereinbarung, geregelt werden.
1. Geeignete Software oder ein Mitarbeiterportal auswählen
Wählen Sie eine Lösung, über die Beschäftigte ihre Entgeltabrechnungen sicher abrufen können. Das Portal sollte passwortgeschützt sein, eine verschlüsselte Datenübertragung unterstützen und den Zugriff ausschließlich für berechtigte Personen ermöglichen.
2. Datenschutz und IT-Sicherheit prüfen
Da Gehaltsabrechnungen besonders sensible personenbezogene Daten enthalten, sollten Sie die Datenschutzanforderungen frühzeitig berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem ein AVV mit dem Softwareanbieter, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowie klare Berechtigungskonzepte.
3. Betriebsrat frühzeitig einbinden
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser bei der Einführung eines digitalen Mitarbeiterportals oder neuer HR-Software zu beteiligen. Eine Betriebsvereinbarung kann dabei helfen, Rechte und Pflichten transparent zu regeln und die Einführung zu beschleunigen.
4. Beschäftigte informieren und den Zugang sicherstellen
Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden rechtzeitig über die Umstellung, den Anmeldeprozess und die Nutzung des Portals. Stellen Sie außerdem sicher, dass auch Beschäftigte ohne privaten Internetzugang ihre Gehaltsabrechnung im Betrieb einsehen und bei Bedarf ausdrucken können.
5. Umstellung begleiten und Prozesse festlegen
Definieren Sie klare Abläufe für die Bereitstellung der Abrechnungen, den Support bei Zugangsproblemen sowie den Umgang mit Ein- und Austritten. So schaffen Sie einen rechtssicheren und dauerhaft funktionierenden digitalen Prozess.
Nein. Unternehmen sind derzeit nicht generell verpflichtet, Entgeltabrechnungen ausschließlich digital an ihre Beschäftigten auszugeben. Sie können die Abrechnung weiterhin auf Papier bereitstellen oder elektronisch über ein geeignetes System zur Verfügung stellen.
Davon zu unterscheiden ist die elektronische Führung von Entgeltunterlagen für die Sozialversicherungsprüfung. Bestimmte prüfrelevante Unterlagen müssen grundsätzlich bereits seit dem 1. Januar 2022 elektronisch geführt werden. Bis Ende 2026 können sich Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen noch davon befreien lassen. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt diese Befreiungsmöglichkeit.
Diese Regelung betrifft jedoch die interne Dokumentation und die Bereitstellung von Unterlagen für die Sozialversicherungsträger. Sie verpflichtet Unternehmen nicht dazu, auch die Entgeltabrechnungen für ihre Beschäftigten ausschließlich digital bereitzustellen. In der Praxis schafft sie aber einen zusätzlichen Anreiz, Entgelt- und Dokumentenprozesse insgesamt zu digitalisieren.
Der Wechsel zur papierlosen Abrechnung kann im Alltag Zeit und Geld sparen:
📌 TIPP: Wie eine moderne Software Ihre Dokumente nicht nur speichert, sondern intelligenter organisiert, lesen Sie in unserem Grundsatzbeitrag zum Thema Dokumentenmanagementsystem?
Die digitale Gehaltsabrechnung ist rechtlich sicher. Sie dürfen Abrechnungen elektronisch in einem geschützten Mitarbeiterportal bereitstellen, müssen das aber nicht zwingend. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist grundsätzlich keine individuelle Zustimmung aller Beschäftigten für eine digitale Gehaltsabrechnung erforderlich, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Achten Sie bei der Umsetzung auf sauberen Datenschutz, eine Ausdruckmöglichkeit im Betrieb für Mitarbeitende ohne Internet und eine rechtzeitige Absprache mit Ihrem Betriebsrat.
Ist die digitale Gehaltsabrechnung rechtlich erlaubt?
Ja. Laut § 108 der Gewerbeordnung ist für Gehaltsabrechnungen die sogenannte Textform ausreichend. Ein gesichertes digitales Mitarbeiterportal erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben, ohne dass ein gedrucktes Papierdokument erforderlich ist.
Müssen Mitarbeitende der digitalen Gehaltsabrechnung ausdrücklich zustimmen?
Nein. Das BAG hat klargestellt, dass die digitale Bereitstellung im Portal eine Holschuld der Beschäftigten ist. Eine individuelle Zustimmung jedes einzelnen Beschäftigten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Besteht ein Betriebsrat, sind dessen Mitbestimmungsrechte bei der Einführung des Systems zu beachten.
Darf eine Gehaltsabrechnung einfach per E-Mail verschickt werden?
Grundsätzlich kann eine Gehaltsabrechnung auch elektronisch übermittelt werden. Da sie vertrauliche personenbezogene Daten enthält, sollte der Versand jedoch ausreichend abgesichert sein. Ein passwortgeschütztes Mitarbeiterportal oder ein verschlüsselter Übermittlungsweg sind deshalb in der Regel die sicherste Lösung.
Was gilt für Mitarbeitende ohne eigenen Internetzugang oder PC?
Arbeitgebende müssen auch diesen Beschäftigten Rechnung tragen. Wer privat keinen Internetzugang hat, muss die Möglichkeit erhalten, die digitale Gehaltsabrechnung im Betrieb kostenlos einzusehen und bei Bedarf auf Papier auszudrucken.
Welche Rolle hat der Betriebsrat bei der Umstellung auf elektronische Abrechnungen?
Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, sind dessen Mitbestimmungsrechte bei der Einführung eines digitalen Mitarbeiterportals oder entsprechender HR-Software zu beachten.
Wie lange müssen Entgeltabrechnungen abrufbar bleiben?
Das Gesetz nennt keine feste allgemeine Abruffrist für ein Mitarbeiterportal. Im vom BAG entschiedenen Fall waren die Dokumente zwölf Monate verfügbar; das Gericht bewertete dies im konkreten Fall als einen angemessenen Zeitraum. Verlässt ein Mitarbeitender das Unternehmen, sollte geregelt sein, wie die Dokumente anschließend zur Verfügung gestellt werden.
Was passiert nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass ehemalige Beschäftigte dauerhaft Zugriff auf ein digitales Mitarbeiterportal haben müssen. Unternehmen sollten jedoch rechtzeitig regeln, wie bereits bereitgestellte Entgeltabrechnungen nach dem Austritt verfügbar bleiben. In der Praxis kann dies beispielsweise durch einen zeitlich befristeten Nachzugang zum Portal oder die Bereitstellung der Dokumente auf einem anderen sicheren Weg erfolgen.
Bundesarbeitsgericht (BAG): Urteil vom 28. Januar 2025 – Az. 9 AZR 48/24 (Elektronische Bereitstellung der Entgeltabrechnung als Holschuld im Mitarbeiterportal)
Gewerbeordnung (GewO): § 108 GewO – Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung einer Abrechnung in Textform
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung technischer Einrichtungen und Software
Beitragsverfahrensverordnung (BVV): § 8 BVV – Verpflichtung zur elektronischen Führung von Entgeltunterlagen
Foto: Adobe Stock / fotomek / 34520900

Jörg Geiger ist Diplom-Informatiker und arbeitet seit über 20 Jahren als Fachjournalist im Bereich Technik. Dabei interessiert er sich vor allem für IT, die den Alltag tatsächlich verbessert. Für den zvoove Blog berichtet er über Trends und Entwicklungen in der Gebäude- und Personaldienstleistung, sowohl in technischer Hinsicht als auch in Bezug auf branchenspezifische Regelungen und Marktentwicklungen. 👉 Zum XING-Profil von Jörg Geiger
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