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Die tarifliche Lohnerhöhung in der Personaldienstleistung ist bereits seit Oktober 2024 gültig. In den letzten Monaten gab es aber keine spezielle Lohnuntergrenze in der Branche, wie es §3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorsieht. Dort heißt es:
„Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren und auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen umfassen. Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen.“
Die „5. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ war bereits Ende März 2024 ausgelaufen. Bis dahin lag der sogenannte Bruttomindestentgeltstundensatz bei 13,50 Euro. In der Übergangsphase nach dem Auslaufen der Verordnung mussten Personaldienstleister sicherstellen, dass ihre Entlohnung mindestens dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn entsprach, der zu diesem Zeitpunkt 12,41 Euro pro Stunde betrug. Ende Oktober 2024 wurde dann aber eine Nachfolgeregelung im Bundesgesetzblatt verkündet.
Viel Zeit war nicht zwischen Verkündigung und Inkrafttreten. Die „6. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ gilt bereits seit 1. November 2024 und endet mit Ablauf des 30. September 2025. Die entscheidenden Werte sind in §2, Absatz 2 festgelegt:
Das Mindeststundenentgelt beträgt:
Damit liegt die Lohnuntergrenze in der Personaldienstleistung deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn. Der beträgt aktuell noch 12,41 Euro pro Stunde und steigt ab Anfang 2025 auf 12,82 Euro. Die neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit ist sowohl für inländische als auch für ausländische Zeitarbeitsunternehmen, die Arbeitnehmende nach Deutschland entsenden, verbindlich.
Dass die jetzt per Rechtsverordnung gültige Lohnuntergrenze bei 14 Euro pro Stunde liegt, ist kein Zufall, denn die Tariflöhne in der Entgeltgruppe 1 (EG1) betragen auch exakt 14 Euro. Auch die Steigerung auf 14,53 Euro pro Stunde ist in der EG1 ab März 2025 vorgesehen. Der Anspruch auf den neuen Mindestlohn wird spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig, im aktuellen Fall ist das der 20. Dezember.
Fazit
Arbeit muss sich lohnen und deshalb fair bezahlt werden. Per Rechtsverordnung gibt es jetzt auch in der Personaldienstleistung wieder einen festgelegten Mindestlohn, der sich an den Entgelttabellen des Gesamtverbands der Personaldienstleister (GVP) orientiert. Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze beträgt seit November 14 Euro pro Stunde. Ab März 2025 steigt der Betrag dann auf 14,53 Euro und liegt damit deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn.
Foto: © Adobe Stock / Chanelle Malambo/peopleimages.com / 601600358
Jörg Geiger ist Diplom-Informatiker und arbeitet seit über 20 Jahren als Fachjournalist im Bereich Technik. Dabei interessiert er sich vor allem für IT, die den Alltag tatsächlich verbessert. Für den zvoove Blog berichtet er über Trends und Entwicklungen in der Gebäude- und Personaldienstleistung, sowohl in technischer Hinsicht als auch in Bezug auf branchenspezifische Regelungen und Marktentwicklungen.
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