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01.07.2025 Alle Artikel

Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2025: Was Zeitarbeitsunternehmen jetzt beachten müssen

Das Bild ist ein Porträt unseres freien Mitarbeiters in der Redaktion Jörg Geiger.
von Jörg Geiger
Freier Fachjournalist bei zvoove

Pfändungsfreigrenzen 2025: Das ändert sich bei der Gehaltsabrechnung

Die Lohnabrechnung in der Zeitarbeit ist komplex – und fehleranfällig. Gerade bei Themen wie den Pfändungsfreigrenzen 2025 gilt: Jede Änderung muss rechtzeitig und korrekt berücksichtigt werden.

Die Pfändungsfreigrenze bestimmt, wie viel vom Nettoentgelt eines Mitarbeitenden nicht gepfändet werden darf, also wie viel ihm monatlich zur Existenzsicherung verbleiben muss. Hier gibt es neue Beträge, die ab Juli 2025 bei der Gehaltsabrechnung gelten.

Lohnpfändung 2025 korrekt umsetzen: Das müssen Sie beachten

Wenn ein Pfändungsbeschluss vom Gericht vorliegt, muss das Gehalt des Arbeitnehmenden anteilig an Gläubiger abgeführt werden. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass gar kein Lohn an die Arbeitnehmenden ausbezahlt wird – ein Teil fließt jedoch an die Gläubiger. Die Umsetzung richtet sich nach § 850 ZPO – und ist auch für Zeitarbeitsunternehmen verpflichtend. Das sind die aktualisierten Freigrenzen:

Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025 im Überblick

Ab Juli 2025 gelten folgende neue Pfändungsfreigrenzen:

  • Grundfreibetrag (ohne Unterhaltspflichten): 1.555 Euro netto, gesetzlich gerundet 1.559,99 Euro* (vorher: 1.491,75 Euro, gerundet 1.499,99 Euro)
  • Erhöhung bei Unterhaltspflichten:
    • Für eine unterhaltsberechtigte Person: + 585,23 Euro (vorher 561,43 Euro)
    • Für jede weitere Person (max. 5): + 326,04 Euro (vorher 312,78 Euro)
  • Vollpfändungsgrenze: 4.766,99 € (vorher 4.573,10 Euro)

Grundfreibetrag: Mindestens 1.559,99 Euro müssen in der Praxis unangetastet bleiben. Verdient der Mitarbeiter 2.000 Euro netto, werden ihm im Pfändungsfall also mindestens 1.559,99 Euro überwiesen.

Unterhaltspflichten: Sind Arbeitnehmende unterhaltspflichtig, wird der Grundfreibetrag aufgestockt.
Bei Personen mit Unterhaltspflicht für ein Kind liegt die Pfändungsfreigrenze (nach gesetzlicher Rundung) beispielsweise bei 2.149,99 Euro. Muss für zwei Kinder Unterhalt gezahlt werden, erhöht sich der unpfändbare Betrag nach Rundung auf 2.469,99 Euro netto.

Vollpfändungsgrenze: Alles über der Grenze von 4.766,99  Euro kann zu 100 Prozent gepfändet werden. Wer also 5.000 Euro netto verdient, muss mindestens 233,01 Euro abtreten.

Die in der Praxis pfändbaren Beträge finden sich in der aktuell gültigen Pfändungstabelle.

ℹ️ *Hinweis zur Pfändungsfreigrenze

Obwohl der gesetzliche Grundfreibetrag laut Bundesgesetzblatt bei 1.555 Euro liegt, gilt laut Pfändungstabelle ein Einkommen bis 1.559,99 Euro als unpfändbar – das ergibt sich aus einer gesetzlich vorgeschriebenen Rundung bei der Berechnung des pfändbaren Anteils.

Wie viel vom Gehalt ist pfändbar? Rechenregeln im Überblick

Grundfreibetrag und Vollpfändungsgrenze stecken den Gehaltsrahmen ab. Das Nettogehalt unter dem Grundfreibetrag ist nicht antastbar, alles über der Vollpfändungsgrenze ist dagegen komplett pfändbar. Für den Gehaltsanteil zwischen dem Grundfreibetrag und der Vollpfändungsgrenze ist nur ein bestimmter Prozentsatz pfändbar – wie viel genau, hängt davon ab, ob und wie viele Unterhaltspflichten bestehen:

  • 30 Prozent des Nettogehalts oberhalb der Freigrenze sind unpfändbar, wenn keine Unterhaltspflicht vorliegt.
  • 50 Prozent bleiben unangetastet, wenn es eine unterhaltspflichtige Person gibt.
  • Für jede weitere unterhaltspflichtige Person steigert sich der Anteil um 10 Prozent.
  • Bei fünf unterhaltspflichtigen Personen können also 90 Prozent des Einkommens über der Freigrenze nicht gepfändet werden.

Warum die Pfändungsfreigrenzen jedes Jahr steigen

Wichtig zu wissen: Die Anpassung greift zum 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Die Pfändungsfreigrenzen steigen jährlich – jeweils zum 1. Juli. Ziel ist es, das Existenzminimum an die Preis- und Lohnentwicklung anzupassen. Dahinter steht also ein sozialstaatlicher Schutzgedanke.

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Das Beste: Änderungen wie die neuen Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2025 werden automatisch berücksichtigt.

Jetzt informieren

Was Zeitarbeitsunternehmen jetzt vorbereiten müssen

Frist beachten: Stichtag ist der 1. Juli 2025

📌 Alle Pfändungen, die ab dem Stichtag vollzogen werden, müssen mit den neuen Freigrenzen verarbeitet werden, auch wenn der Pfändungsbeschluss älter ist. Die Änderung erfolgt automatisch per Gesetz, es braucht keine neue Anordnung durch das Amtsgericht.

Lohnabrechnungssystem aktualisieren

Wichtig für Zeitarbeitsfirmen: Die Gehaltsabrechnung ab Juli 2025 muss automatisch mit den neuen Freigrenzen arbeiten. Dafür müssen Lohnsoftware oder externe Dienstleistende rechtzeitig umgestellt sein.

Mitarbeitende informieren

Arbeitgebende können betroffene Mitarbeitende aktiv über die Erhöhung der Freigrenzen informieren, eine Pflicht gibt es dafür aber nicht.

Fazit: Neue Pfändungsfreigrenzen korrekt umsetzen – das zählt jetzt

Die neuen Pfändungsfreigrenzen 2025 sind ab dem 1. Juli verbindlich. Zeitarbeitsunternehmen sollten bestehende Pfändungsfälle im System prüfen und sicherstellen, dass alle Lohnabrechnungen rechtskonform erfolgen.

Mit zvoove Payroll sind Sie auf der sicheren Seite: Gesetzliche Änderungen werden automatisch berücksichtigt. Wer noch mehr Entlastung wünscht, legt die komplette Abrechnung in die fachkundigen Hände der Spezialisten beim zvoove Managed Payroll Service – für maximale Sicherheit und minimalen Aufwand.

Foto: © Adobe Stock / lovelyday12 / 217153491

Autor
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Jörg Geiger
Freier Fachjournalist | zvoove

Jörg Geiger ist Diplom-Informatiker und arbeitet seit über 20 Jahren als Fachjournalist im Bereich Technik. Dabei interessiert er sich vor allem für IT, die den Alltag tatsächlich verbessert. Für den zvoove Blog berichtet er über Trends und Entwicklungen in der Gebäude- und Personaldienstleistung, sowohl in technischer Hinsicht als auch in Bezug auf branchenspezifische Regelungen und Marktentwicklungen.

 

 

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