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Veröffentlicht: 18.08.2026
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Neues Merkblatt für Zeitarbeit 2026: Das müssen Personaldienstleister wissen

Das Bild ist ein Porträt unseres freien Mitarbeiters in der Redaktion Jörg Geiger.
von Jörg Geiger
Freier Fachjournalist bei zvoove

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Gesetzliche Pflicht: Verleiher sind gesetzlich verpflichtet Zeitarbeitskräften bei Vertragsschluss das aktuelle BA-Merkblatt auszuhändigen.
  • Neuerung im Update: Das Merkblatt wurde an die seit 1. Juli 2026 geltende 7. Lohnuntergrenzenverordnung und die neuen Mindeststundenentgelte angepasst.
  • Form der Aushändigung: Das Merkblatt muss nicht zwingend auf Papier übergeben werden. Auch die digitale Bereitstellung ist rechtssicher möglich. Aus Gründen der Beweissicherung ist eine dokumentierte Bestätigung jedoch zu empfehlen.
  • Gefahr von Ordnungswidrigkeiten: Wird das Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die BA prüft zudem, ob die Aushändigung des aktuellen Merkblatts nachgewiesen werden kann.

Darum ist das Merkblatt der BA für die Zeitarbeit so wichtig

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihr Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer aktualisiert (Stand Juli 2026). Das Dokument richtet sich in erster Linie an Zeitarbeitskräfte und soll ihnen helfen, ihre Rechte und die wesentlichen Regelungen der Arbeitnehmerüberlassung zu verstehen. Es fasst die wesentlichen Inhalte des AÜG zusammen und erklärt in verständlicher Sprache Rechte und Pflichten.

Wichtig: Verleihbetriebe sind gemäß § 11 Abs. 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) gesetzlich verpflichtet, ihren Mitarbeitenden dieses Merkblatt in der aktuellen Fassung bei Vertragsschluss auszuhändigen.

Was ist neu? Nur eine wichtige Änderung im Vergleich zur Vorversion

Laut GVP wurde das Merkblatt im Hinblick auf die neue Lohnuntergrenzenverordnung aktualisiert; darüber hinaus wurden keine weiteren inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Die gesetzlichen Mindeststundenentgelte für die Zeitarbeit wurden an die aktuellen Regelungen ab Juli 2026 angepasst:

Bisherige Version (Stand 03/2025):

  • 01.11.2024 – 28.02.2025: 14,00 Euro
  • 01.03.2025 – 30.09.2025: 14,53 Euro

Aktuelle Version (Stand 07/2026):

  • 01.07.2026 – 31.08.2026: 14,96 Euro
  • 01.09.2026 – 31.03.2027: 15,33 Euro
  • 01.04.2027 – 30.09.2027: 15,87 Euro

Die Kerninhalte des Merkblatts

Neben den aktuellen Mindeststundenlöhnen deckt das Merkblatt weiterhin die zeitlosen Säulen des AÜG ab:

  • Gleichstellungsgrundsatz: Die Regelung, dass Zeitarbeitskräfte bezüglich Lohn und wesentlichen Arbeitsbedingungen den Stammbeschäftigten des Entleihbetriebs gleichgestellt werden müssen, inklusive der Ausnahmen durch Tarifverträge.
  • Arbeitsschutz und Fürsorgepflichten: Die Aufteilung der Verantwortung für die Arbeitssicherheit zwischen Verleih- und Entleihbetrieb.
  • Rechte der Zeitarbeitskräfte: Hinweise zu Beschwerdemöglichkeiten, Einsichtsrechten und direkten Ansprechpartnern bei der Bundesagentur für Arbeit.

Rechtssichere Aushändigung: Papier oder digital?

Eine häufige Frage in der Praxis lautet: Wie muss das Merkblatt ausgehändigt werden? Der klassische Weg ist die Übergabe eines Papierausdrucks, beispielsweise zusammen mit dem Arbeitsvertrag. Das ist aber nicht der einzige mögliche Weg.

§ 11 Abs. 2 AÜG schreibt keine bestimmte Form für die Aushändigung vor. Das Merkblatt kann daher auch digital bereitgestellt werden. Wichtig ist dabei vor allem die Beweissicherung: Die Bundesagentur für Arbeit nennt den Nachweis über die Aushändigung des aktuellen Merkblatts ausdrücklich als Prüfungsschwerpunkt. Verleihbetriebe sollten deshalb dokumentieren können, wann und in welcher Fassung die Zeitarbeitskraft das Merkblatt erhalten hat.

Mögliche digitale Wege für die Praxis:

  • Bereitstellung im digitalen Mitarbeiterportal: Das aktuelle Merkblatt wird der Zeitarbeitskraft im persönlichen Bereich zur Verfügung gestellt. Idealerweise wird der Empfang bzw. die Bereitstellung mit Datum und Dokumentenversion dokumentiert und von der beschäftigten Person bestätigt.
  • Ergänzung zum digitalen Arbeitsvertrag: Das Merkblatt wird beim digitalen Vertragsschluss als separates Dokument mit bereitgestellt. Die Aushändigung kann im selben Prozess bestätigt und dokumentiert werden.
  • Versand per E-Mail: Das Merkblatt kann als PDF übermittelt werden. Auch hier empfiehlt es sich, den Versand und möglichst auch den Empfang nachvollziehbar zu dokumentieren.

Fremdsprachige Versionen: Wer ist in der Pflicht?

Gerade in der Zeitarbeit haben viele Beschäftigte eine andere Muttersprache als Deutsch. In der Praxis führt das oft zu der Frage, woher Verleiher fremdsprachige Dokumente beziehen können, wenn Mitarbeitende diese anfordern.

Die rechtliche Lage ist hier klar geregelt:

  • Gesetzlicher Anspruch der Beschäftigten: Besitzen Zeitarbeitskräfte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, haben sie laut AÜG und dem Hinweis im BA-Merkblatt das Recht, die Aushändigung des Merkblatts sowie des Nachweises der wesentlichen Arbeitsbedingungen kostenlos in ihrer Muttersprache vom Verleiher zu verlangen.
  • Keine Downloads bei der BA: Die Bundesagentur für Arbeit stellt das Merkblatt auf ihrer Website ausschließlich in der deutschen Originalfassung bereit. Die Pflicht zur Bereitstellung einer verständlichen Übersetzung liegt somit beim Verleihbetrieb.
  • Lösung über Branchenverband: Verleiher müssen die Übersetzungen jedoch nicht zwingend auf eigene Kosten anfertigen lassen. Der GVP stellt seinen Mitgliedern das Merkblatt aktuell auf Englisch, Französisch, Arabisch, Ukrainisch, Polnisch und Rumänisch zur Verfügung.

Was droht bei Verstößen gegen die Aushändigungspflicht?

Wird das Merkblatt der BA nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der aktuellen Fassung ausgehändigt, stellt dies einen Verstoß gegen § 11 Abs. 2 AÜG dar.

Die BA nennt den Nachweis über die Aushändigung des aktuellen Merkblatts ausdrücklich als Prüfungsschwerpunkt. Wer der Aushändigungspflicht nach § 11 Abs. 2 AÜG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig; möglich ist eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro. Darüber hinaus kann die Nichteinhaltung der Pflichten aus § 11 AÜG bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Verleihers eine Rolle spielen. Fehlt diese Zuverlässigkeit, kann das erlaubnisrechtliche Konsequenzen haben und insbesondere die Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gefährden.

Fazit

Das aktualisierte Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit ist für Personaldienstleister ein verbindlicher Baustein im Onboarding-Prozess. Die Einhaltung der Aushändigungspflicht schützt Verleihbetriebe vor Bußgeldern und sichert die Transparenz gegenüber den Beschäftigten.

Für die Praxis heißt das: Entscheidend sind die Verwendung der jeweils aktuellen Fassung, die Aushändigung bei Vertragsschluss und ein belastbarer Nachweis. Verleihbetriebe sollten deshalb organisatorisch sicherstellen, dass diese Schritte bei jedem Vertragsschluss zuverlässig umgesetzt und dokumentiert werden.

Foto: © Adobe Stock / christianchan / 374780212

Fragen und Antworten zum aktuellen Merkblatt für Arbeit

Woher bekommen Verleihbetriebe das aktuelle Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit?

Das Merkblatt steht auf der offiziellen Website der Bundesagentur für Arbeit sowie über den Gesamtverband der Personaldienstleister als barrierefreies PDF zum Download bereit.

Wann genau muss das Merkblatt der Zeitarbeitskraft übergeben werden?

Das Merkblatt muss der Zeitarbeitskraft vor oder spätestens bei Vertragsschluss ausgehändigt werden.

Muss sich der Verleiher die Aushändigung schriftlich bestätigen lassen?

Das Gesetz verlangt keine strikte Schriftform für die Bestätigung, Verleihbetriebe tragen jedoch die Beweislast.

Was hat sich im aktuellen Merkblatt der BA geändert?

Das Update bringt inhaltlich lediglich ein Update für die geltenden Branchenmindestlöhne mit.

Bietet die Bundesagentur für Arbeit das Merkblatt in mehreren Sprachen an?

Nein. Die BA stellt auf ihrer Website zentral nur die deutsche Fassung zur Verfügung. Beschäftigte ohne deutsche Staatsangehörigkeit haben jedoch das Recht, vom Verleihbetrieb eine kostenlose Version in ihrer Muttersprache zu verlangen.

Muss das Merkblatt bei jeder Vertragsänderung erneut ausgehändigt werden?

Nein, eine gesetzliche Pflicht gibt es dafür nicht. Laut § 11 Abs. 2 AÜG muss das Merkblatt lediglich bei Vertragsschluss ausgehändigt werden. Bei reinen Vertragsänderungen innerhalb eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine erneute Aushändigung gesetzlich nicht erforderlich. Bringt die BA eine neue Version heraus, ist es zwar keine Rechtspflicht, aber eine gute HR-Praxis, die neue Version bereitzustellen, etwa in einem digitalen Mitarbeiterportal. Damit haben Beschäftigte stets Zugriff auf die aktuellste Fassung.

Quellen & weiterführende Literatur

Bundesagentur für Arbeit (BA): Offizielles Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (Aktuelle Fassung)

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG): § 11 Abs. 2 AÜG (Pflichthinweise und Aushändigung des Merkblatts)

Bundesagentur für Arbeit (BA): Fachliche Weisungen zum AÜG

GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister): Ankündigung des neuen Merkblatts

zvoove Blog: Löhne in der Zeitarbeit steigen in 3 Stufen

Autor
Das Bild ist ein Porträt unseres freien Mitarbeiters in der Redaktion Jörg Geiger.
Jörg Geiger
Freier Fachjournalist | zvoove

Jörg Geiger ist Diplom-Informatiker und arbeitet seit über 20 Jahren als Fachjournalist im Bereich Technik. Dabei interessiert er sich vor allem für IT, die den Alltag tatsächlich verbessert. Für den zvoove Blog berichtet er über Trends und Entwicklungen in der Gebäude- und Personaldienstleistung, sowohl in technischer Hinsicht als auch in Bezug auf branchenspezifische Regelungen und Marktentwicklungen. 👉 Zum XING-Profil von Jörg Geiger

 

 

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