Sie finden unsere Artikel spannend?
Dann melden Sie sich zu unserem Newsletter an und erhalten Neuigkeiten direkt in Ihre Inbox.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat im März 2025 ein neues „Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer“ als PDF-Datei veröffentlicht. Das aktualisierte Dokument wurde von sechs auf vier Seiten gekürzt und enthält die wesentlichen Inhalte des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Es spiegelt die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit wider.
Wichtig: Ab sofort müssen Personaldienstleistungsunternehmen die aktualisierte Fassung (03/2025) des Merkblatts bei Abschluss von Arbeitsverträgen an neue Mitarbeitende aushändigen. Auch Bezugnahmen im Arbeitsvertrag müssen auf die aktualisierte Version hin angepasst werden. Bestehende Mitarbeitende müssen hingegen nicht zwingend über das neue Merkblatt informiert werden.
Die Vorgängerversion des Merkblatts ist zwei Jahre alt, Stand 03/2023. Die aktualisierte Fassung ist eine gründliche Überarbeitung mit strukturellen, sprachlichen und inhaltlichen Änderungen.
Struktur und Sprache: Die neue Version ist strukturierter gestaltet und enthält nummerierte Abschnitte. Die Vorgängerversion war gröber gegliedert und arbeitete mehr mit Fließtext mit Zwischenüberschriften. Insgesamt ist das Dokument jetzt besser lesbar und übersichtlicher. Auch die Sprache hat man angepasst, statt „Arbeitgeber“ werden jetzt zu großen Teilen geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Auch die verwendete Sprache ist leichter verständlich, die Formulierungen sind klarer und es gibt mehr Begriffserklärungen.
Inhalt: Die neue Version enthält einen Link zu einer Datenbank mit aktuellen Erlaubnisinhabern (Spitzenverbände der Arbeitsagentur), was eine bessere Transparenz schafft. Auch Hinweise zu Beschwerden bei der Bundesagentur für Arbeit wurden konkretisiert. Jetzt gibt es spezielle E-Mail-Adressen für Beschwerden in Düsseldorf, Kiel und Nürnberg. Zudem erwähnt das Merkblatt die Möglichkeit anonymer Hinweise ausdrücklich, inklusive der notwendigen Angaben für eine effektive Bearbeitung.
Mindestlohn und Bezahlung: Die Angaben zu den Mindestlohnsätzen wurden aktualisiert. Zudem wurde eine längere Erklärung zur Lohnuntergrenzenverordnung und zu Tarifverträgen eingefügt. Die Frist zur Lohnzahlung (bis spätestens 15. Bankarbeitstag des Folgemonats) wird betont. Explizit wird auch das Recht auf gleiche Bezahlung (Equal Pay) genannt.
Überlassungshöchstdauer: Das Merkblatt präzisiert die Regelung, dass nach 18 Monaten ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entsteht, wenn keine tariflichen Ausnahmen vorliegen. Klar aufgeführt ist auch die Regelung zur Anrechnung vorheriger Einsätze.
Arbeitsvertrag: Die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag auch in Textform in elektronischer Form zu erhalten, ist ebenfalls neu aufgenommen worden.
Zudem hat es die BA geschafft, das Merkblatt von sechs auf vier Seiten einzudampfen. Dabei wurden einige Punkte weggelassen beziehungsweise gekürzt, etwa die Details zur Festhaltenserklärung, die Liste der Vertragsbestandteile und Sonderregelungen für bestimmte Bereiche.
Das Merkblatt der BA gliedert sich in die Hauptabschnitte 1 bis 3 mit zahlreichen Unterabschnitten:
Die Aushändigung des aktuellen Merkblatts an neue Mitarbeitende ist bei Vertragsabschluss verpflichtend. So schreibt es § 11 Absatz 2 Satz 1 AÜG vor. Dort heißt es: „Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache“. Übersetzte Versionen des Merkblatts bietet die BA jedoch aktuell nicht an.
Die Kosten für die Aushändigung des Merkblatts trägt laut AÜG der Verleiher. Eine aktualisierte Form des Merkblatts muss ab sofort nur bei neuen Arbeitsverträgen an neue Mitarbeitende überreicht werden. Ein Update für bestehenden Mitarbeitende schreibt das AÜG nicht fest.
Es sind unter dem Strich dann doch einige Änderungen im neuen Merkblatt der BA zu finden. Es wurde insgesamt um ein Drittel gekürzt, sprachlich, strukturell und auch inhaltlich überarbeitet. Wichtig ist, dass Zeitarbeitsunternehmen die aktuelle Version verwenden und das Dokument neuen Mitarbeitenden bei Vertragsabschluss überreichen. Bestehende Mitarbeitende müssen hingegen nicht eigens informiert werden.
Foto: © Adobe Stock / christianchan / 374780306
Jörg Geiger ist Diplom-Informatiker und arbeitet seit über 20 Jahren als Fachjournalist im Bereich Technik. Dabei interessiert er sich vor allem für IT, die den Alltag tatsächlich verbessert. Für den zvoove Blog berichtet er über Trends und Entwicklungen in der Gebäude- und Personaldienstleistung, sowohl in technischer Hinsicht als auch in Bezug auf branchenspezifische Regelungen und Marktentwicklungen.
Weitere Beiträge