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Die Drehtürklausel ist eine wichtige Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Wer die Drehtürklausel im AÜG erklärt haben möchte, findet in diesem Beitrag die wichtigsten Fakten verständlich zusammengefasst.
Sie soll verhindern, dass Unternehmen ihre Festangestellten entlassen, um sie dann über eine Zeitarbeitsfirma als Zeitarbeitnehmende zu schlechteren Arbeitsbedingungen direkt wieder einzustellen. Die Drehtürklausel verhindert also den Missbrauch von Leiharbeit und wahrt die Schutzrechte der Mitarbeitenden. Der Begriff „Drehtürklausel“ beschreibt das schnelle „Rein-Raus-Rein“ – ganz wie bei einer Drehtür.
Paragraph 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes regelt den Grundsatz der Gleichstellung. Absatz 1 bestimmt, dass Verleiher (Personaldienstleister) ihren Leiharbeitnehmenden dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen und Entgelte gewähren müssen, wie sie vergleichbare, festangestellte Mitarbeitende beim Entleiher (Kundenbetrieb) haben.
Zudem regelt der Paragraph auch tarifvertragliche Ausnahmen, die für bis zu neun Monate niedrigere Einstiegslöhne ermöglichen, wenn sie über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schließlich verankert die Drehtürklausel. Wenn Leiharbeitnehmende in den letzten sechs Monaten bereits beim entleihenden Unternehmen oder einer seiner Konzerngesellschaften beschäftigt waren, greift die Klausel. In diesem Fall wenden Zeitarbeitsfirmen keinen günstigeren Zeitarbeitstarif an, sondern gewähren sofort den vollen Gleichstellungsgrundsatz aus Absatz 1.
Arbeiten Leiharbeitnehmende innerhalb von sechs Monaten erneut beim selben Unternehmen (dem Kunden der Zeitarbeitsfirma) greift die Drehtürklausel. Sobald das vorherige Arbeitsverhältnis beim Entleiher endet, beginnt diese Sechs-Monats-Frist, selbst wenn:
Ein erneuter Einsatz durch eine Zeitarbeitsfirma innerhalb von sechs Monaten fällt in jedem Fall unter die Drehtürklausel. Die Sechs-Monats-Frist beginnt immer am letzten Tag des vorherigen Arbeitsverhältnisses (Kündigungstag, Vertragsende oder Aufhebungsvertrag).
Zeitarbeitsunternehmen können die Person erst nach Ablauf der sechs Monate wieder beim gleichen Kundenunternehmen einsetzen – oder sie setzen sie früher ein und zahlen ab dem ersten Tag Equal Pay samt aller gleichen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Urlaub und Zuschläge).
Equal Pay in der Zeitarbeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Leiharbeitnehmende im Einsatzbetrieb dasselbe Entgelt erhalten wie vergleichbare Festangestellte. Das schafft faire Wettbewerbsbedingungen und verhindert Lohndumping.
Normalerweise erlauben Branchen- oder Haustarifverträge in den ersten neun Monaten günstigere Einstiegslöhne. Sobald aber die Drehtürklausel greift, entfällt jede tarifvertragliche Vergünstigung und es gilt ab diesem Moment der volle Anspruch auf den gleichen Lohn aus § 8 Abs. 1 AÜG.
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Die Drehtürklausel schützt Arbeitnehmende vor schlechteren Arbeitsbedingungen bei Rückkehr in dieselbe Firma durch ein Zeitarbeitsunternehmen. Für Personaldienstleister bringt dies einige Verpflichtungen mit sich:
In der Praxis prüfen Zeitarbeitsunternehmen vor jedem Einsatz, ob externe Mitarbeitende in den letzten sechs Monaten bei demselben Entleiher oder einer seiner Konzerngesellschaften gearbeitet haben.
Sie holen diese Informationen aktiv beim Zeitarbeitnehmenden ein – zum Beispiel in Form eines Lebenslaufes, Personalbogens oder eines kurzen Fragebogens. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit 2025 erlauben es Zeitarbeitsfirmen, im Arbeitsvertrag festzulegen, dass Leiharbeitnehmende ihre frühere Beschäftigung beim Entleihenden der Zeitarbeitsfirma melden müssen. Diese vertragliche Regelung nennt sich Mitteilungspflicht.
Die Sechste Verordnung zur Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung schreibt seit dem 1. März 2025 ein Mindestentgelt von 14,53 Euro brutto pro Stunde vor. Stellt die Zeitarbeitsfirma fest, dass der Zeitarbeitnehmende innerhalb der letzten sechs Monate bereits beim gleichen Entleiher eingesetzt war, greift automatisch die Drehtürklausel. Eine erneute Überlassung vor Ablauf der Frist ist dann nur möglich, wenn ab dem ersten Einsatztag Equal Pay gezahlt wird – und das liegt in vielen Branchen deutlich über der aktuellen Lohnuntergrenze.
Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder (§ 16 AÜG), auch Regressforderungen (§ 10 AÜG) seitens der betroffenen Zeitarbeitnehmenden sind möglich. Im schlimmsten Fall können Verstöße sogar dazu führen, dass dem Personaldienstleister die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entzogen wird – ein ernstes Risiko für Unternehmen, wenn sie die rechtlichen Vorgaben zur Zeitarbeit und Drehtürklausel nicht einhalten.
Die Drehtürklausel im AÜG verhindert, dass Zeitarbeit zur Umgehung fairer Arbeitsbedingungen missbraucht wird. Sie greift, wenn Zeitarbeitnehmende innerhalb von sechs Monaten erneut beim gleichen Entleiher tätig werden – unabhängig davon, über welche Zeitarbeitsfirma. In diesem Fall gilt ab dem ersten Tag Equal Pay. Für Zeitarbeitsunternehmen bedeutet das: sorgfältige Prüfung, klare Kommunikation und rechtskonforme Vertragsgestaltung. Nur so lassen sich schwerwiegende Sanktionen vermeiden.