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Mindestlohn

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Was ist der Mindestlohn?

Der Mindestlohn stellt eine gesetzlich vorgeschriebene Lohnuntergrenze dar. Arbeitgebende müssen ihren Beschäftigten mindestens einen festgelegten Betrag pro Arbeitsstunde zahlen. Er soll sicherstellen, dass Arbeitnehmende für ihre geleistete Arbeit eine Vergütung erhalten, die zumindest ein existenzsicherndes Einkommen garantiert. Der Mindestlohn schützt besonders Personen in gering qualifizierten oder schlecht bezahlten Berufen vor Lohndumping. Er verhindert, dass ihre Löhne unter ein angemessenes Niveau sinken.

Die Einführung des Mindestlohns in Deutschland im Jahr 2015 erfolgte als Reaktion auf verstärkte Forderungen nach fairen Löhnen und besseren Arbeitsbedingungen. Er dient dazu, soziale Ungerechtigkeit zu verringern und den Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt fairer zu gestalten.

Wer entscheidet über die Löhne?

Die Mindestlohnkommission legt alle zwei Jahre die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns fest. Sie untersucht, welche Anpassung den Mindestschutz der Arbeitnehmenden gewährleistet. Dabei strebt sie an, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Beschäftigung nicht zu gefährden.

Die Kommission orientiert sich an der allgemeinen Tarifentwicklung in Deutschland. Zusätzlich evaluiert sie kontinuierlich die Auswirkungen des Mindestlohns auf verschiedene Branchen und Regionen sowie die Produktivität und Wettbewerbsbedingungen. Ihre Ergebnisse und Empfehlungen legt sie in der Regel alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung vor. Bei Bedarf passt diese den Mindestlohn daraufhin per Rechtsverordnung an.

Die Mindestlohnkommission besteht aus 9 Mitgliedern:

  • 1 Vorsitzende:r
  • 3 Vertretende der Arbeitgebenden
  • 3 Vertretende der Gewerkschaften
  • 2 beratende Teilnehmende aus der Wissenschaft (ohne Stimmrecht)

Alle Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die Mindestlohnkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland?

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro pro Stunde. Ausnahmsweise wurde eine weitere Erhöhung für den 1. Januar 2025 beschlossen. Dann steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde. Mit dieser schnellen Anpassung will man auf die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten und die Inflation reagieren.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmenden in Deutschland, unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die im Folgenden erläutert werden.

Auszubildende, Ehrenamtliche und Praktikanten

Auszubildende haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, da für sie die Ausbildungsvergütung gilt. Auch Ehrenamtliche, die freiwillig unentgeltlich tätig sind, sind vom Mindestlohn ausgenommen. Bei Praktikant:innen wird unterschieden: Wer ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolviert, hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Für freiwillige Praktika von mehr als drei Monaten gilt jedoch der Mindestlohn.

Jugendliche unter 18 Jahren

Jugendliche unter 18 Jahren und ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind ebenfalls vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass junge Menschen vorrangig eine Ausbildung beginnen, statt frühzeitig in den Arbeitsmarkt einzusteigen.

Langzeitarbeitslose

Langzeitarbeitslose, die nach mehr als einem Jahr Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung aufnehmen, erhalten den Mindestlohn erst nach sechs Monaten. Die Übergangsregelung soll Unternehmen motivieren, Langzeitarbeitslose einzustellen, ohne sofort die volle Lohnverpflichtung zu tragen. Im Grunde geht es darum, einen Vertrauensvorschuss zu leisten, ehe die gewöhnlichen Verpflichtungen der Arbeitgebenden Bestand haben.

Mindestlohn in der Zeitarbeit

Der Mindestlohn gilt auch in der Zeitarbeitsbranche, unterliegt jedoch speziellen Regelungen. Der Grund ist, dass in dieser Branche tariflich höhere Lohnuntergrenzen gelten.

Grundlagen und Unterschiede zum allgemeinen Mindestlohn

In der Zeitarbeit gelten häufig höhere Mindestlöhne als im allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Sie ergeben sich aus branchenspezifischen Tarifverträgen, die für Zeitarbeitnehmende verbindlich sind und berücksichtigen die besonderen Herausforderungen der Branche. Zusätzlich können Branchenzuschläge hinzukommen, die abhängig von der Einsatzbranche gestaffelt sind. So werden Zeitarbeitnehmende beispielsweise in der Metall- und Elektroindustrie oft besser bezahlt als in anderen Bereichen.

Ein weiterer wichtiger Unterschied in der Zeitarbeit ist die Equal-Pay-Regelung. Sie verpflichtet Unternehmen, Zeitarbeitnehmende nach einer bestimmten Einsatzdauer im gleichen Betrieb genauso zu bezahlen wie vergleichbare Stammmitarbeitende. Solche Regelungen sollen Lohndiskriminierung verhindern und die soziale Absicherung von Zeitarbeitnehmenden verbessern.

Tarifverträge und aktuelle Entwicklungen

In der Zeitarbeit spielen Tarifverträge eine zentrale Rolle. Sie regeln nicht nur die Höhe der Mindestlöhne, sondern oft auch Zuschläge für Überstunden, Schichtarbeit oder spezifische Einsätze. Aktuelle Änderungen in den Tarifverträgen können direkte Auswirkungen auf die Vergütung und die Kostenplanung von Zeitarbeitsunternehmen haben. Unternehmen müssen diese Entwicklungen regelmäßig prüfen, um ihre Abrechnungen rechtskonform und konkurrenzfähig zu halten.

Auswirkungen auf Unternehmen

Die Einhaltung des Mindestlohns und der tariflichen Regelungen stellt Zeitarbeitsunternehmen vor besondere Herausforderungen in der Personal- und Kostenplanung. Branchenzuschläge, Equal-Pay-Verpflichtungen und tarifliche Mindestlöhne müssen in der Kalkulation berücksichtigt werden.

Der Mindestlohn bietet Zeitarbeitnehmenden eine wichtige Absicherung. Sie profitieren von verbindlichen tariflichen Regelungen und haben das Recht auf transparente Abrechnungen. Equal-Pay-Regelungen und Branchenzuschläge stellen sicher, dass sie für ihre Arbeit fair entlohnt werden. Eine korrekte und rechtzeitige Lohnabrechnung stärkt zudem das Vertrauen der Mitarbeitenden in ihren Arbeitgebenden.

Pflichten der Arbeitgebenden

Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, den Mindestlohn korrekt und pünktlich zu zahlen. Die Pflicht gilt für alle Arbeitnehmenden, die Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Es ist entscheidend, dass der Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gezahlt wird, ohne Abzüge, die den Mindestbetrag unterschreiten könnten.

Dokumentationspflichten

Um die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu gewährleisten, müssen Arbeitgebende die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten dokumentieren. Dies gilt besonders für Branchen, die für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung anfällig sind. Dazu zählen das Baugewerbe, die Gastronomie und die Logistikbranche. Die Arbeitszeiten müssen spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung erfasst werden. Es gibt keine Vorschrift, dass die Dokumentation digital erfolgen muss – sie kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Entscheidend ist, dass die Aufzeichnungen korrekt, vollständig und jederzeit zugänglich sind. Es besteht eine zweijährige Aufbewahrungspflicht der Dokumentation.

Die Verantwortung für die korrekte Erfassung der Arbeitszeiten liegt bei den Arbeitgebenden. Auch wenn Arbeitnehmende ihre Zeiten eigenständig erfassen, haften die Arbeitgebenden, wenn die Aufzeichnungen nicht korrekt sind. Sie müssen sicherstellen, dass die Arbeitszeiten ordnungsgemäß dokumentiert sind. Für die Kontrolle der Einhaltung des MiLoG ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zuständig. Sie prüft stichprobenartig, ob die Dokumentations- und Zahlungspflichten eingehalten werden.

Ordnungsgemäße Entlohnung

Arbeitgebende sind zudem verpflichtet, den Mindestlohn ordnungsgemäß auszuzahlen. Das bedeutet, dass jede Arbeitsstunde mit mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet wird. Abzüge, die den Nettolohn unter diese Grenze drücken, sind unzulässig. Kosten für Unterkunft oder Verpflegung dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sie vertraglich vereinbart und gesetzlich zulässig sind. Verstöße gegen diese Vorgaben können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Konsequenzen bei Verstößen gegen den Mindestlohn

Arbeitgebende, die den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlen, riskieren schwerwiegende Konsequenzen. Diese reichen von hohen Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen.

Bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Bußgelder können fällig werden, wenn Arbeitgebende vorsätzlich oder fahrlässig den Mindestlohn nicht zahlen oder die Dokumentationspflichten verletzen. Darüber hinaus können betroffene Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn die Strafe eine Höhe von mindestens 2.500 Euro erreicht.

Der Zoll, genauer die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), überwacht die Einhaltung des Mindestlohngesetzes und führt regelmäßige Kontrollen durch. In einem relativ aktuellen Fall wurde ein Restaurantbetreiber in München dazu verurteilt, Nachzahlungen von über 10.000 Euro zu leisten. Der Betreiber hatte fälschlicherweise Sachbezüge (wie freie Unterkunft und Verpflegung) auf den Mindestlohn angerechnet. Das Bayerische Landessozialgericht entschied jedoch, dass der Mindestlohn ausschließlich in Geld zu zahlen ist und Sachleistungen nicht angerechnet werden dürfen.

Aktuelle Entwicklungen

Die anstehende Erhöhung der tariflichen Mindestlöhne und die sechste Verordnung über Lohnuntergrenzen ab dem 1. November 2024 haben direkte Auswirkungen auf die Kosten- und Personalplanung von Zeitarbeitsunternehmen. Besonders die ab 1. März 2025 gültige Erhöhung auf 14,53 Euro pro Stunde (Entgeltgruppe 1) führt zu einer Angleichung der Löhne in der Zeitarbeitsbranche an die Gehälter in anderen Industrien.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Einsatzkosten je nach Branche und Region steigen werden. Branchenzuschläge und Equal-Pay-Verpflichtungen, die bereits heute einen erheblichen Teil der Kostenstruktur ausmachen, gewinnen an Bedeutung. Unternehmen müssen ihre Kalkulationen daher regelmäßig anpassen, um Wettbewerbsfähigkeit und Profitabilität zu sichern.

Zusätzlich wird der administrative Aufwand steigen, da Zeitarbeitsfirmen sicherstellen müssen, dass ihre Abrechnungssysteme alle tariflichen Änderungen korrekt umsetzen. Hier können spezialisierte Softwarelösungen wie zvoove One unterstützen, die neben der Lohnabrechnung auch die Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Vorgaben erleichtern.

Fazit

Der Mindestlohn soll faire Arbeitsbedingungen und soziale Gerechtigkeit in Deutschland gewährleisten. Er bietet Arbeitnehmenden eine wichtige Absicherung und sorgt für eine einheitliche Lohnuntergrenze, die vor Lohndumping schützt. Besonders in der Zeitarbeit spielen spezifische Regelungen eine wichtige Rolle, um den besonderen Herausforderungen der Branche gerecht zu werden.

Die Erhöhung der tariflichen Mindestlöhne und die sechste Verordnung über Lohnuntergrenzen verdeutlichen, wie dynamisch dieses Thema bleibt. Für Zeitarbeitsunternehmen bedeutet dies eine kontinuierliche Anpassung ihrer Personal- und Kostenplanung. Gleichzeitig eröffnen höhere Mindestlöhne die Chance, qualifizierte Arbeitskräfte zu gewinnen und die Attraktivität der Zeitarbeitsbranche zu steigern.

Arbeitgebende stehen in der Verantwortung, die gesetzlichen und tariflichen Vorgaben einzuhalten sowie transparente und faire Abrechnungen sicherzustellen. Der Einsatz moderner Softwarelösungen wie zvoove One kann dabei helfen, die Komplexität der Regelungen zu bewältigen und gleichzeitig die Effizienz zu steigern.

Der Mindestlohn steht jedoch nicht nur für rechtliche Verpflichtungen, sondern auch für gesellschaftliche Verantwortung. Eine faire Bezahlung stärkt die Motivation der Arbeitnehmenden, verbessert die Arbeitsbedingungen und trägt langfristig zur Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei.

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