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Die Arbeitnehmerüberlassung oder Zeitarbeit bezeichnet die temporäre Überlassung eines Arbeitnehmers an ein Entleihunternehmen. Der Leiharbeitnehmer ist bei einem Verleiher gegen Entgelt angestellt, der ihn einem Kunden zur Arbeitsleistung überlässt. Zwischen Mitarbeiter (Leiharbeitnehmer), Personaldienstleister (Verleiher) und Kunde (Entleiher) besteht eine Dreieckskonstellation:
Leiharbeitnehmer können in vielen Bereichen eingesetzt werden, zum Beispiel als (ungelernte) Hilfskräfte im gewerblich-technischen Bereich, als gelernte Fachkräfte oder hochqualifizierte Arbeitnehmer. Im Unterschied zur Personalvermittlung, bei der ein Arbeitnehmer einem Kunden langfristig über einen Personalvermittlungsvertrag vermittelt wird, beschränkt sich der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf einen kürzer begrenzten Zeitraum. Eine weitere Dienstleistung im Personaldienstleistungs-Portfolio ist z. B. das On-Site-Management, bei dem der Kunde mit verschiedenen Personaldienstleistern zusammenarbeitet, um Arbeitnehmer bedarfsgerecht einzusetzen. Beim Master-Vendor-Modell fungiert ein Personaldienstleister als Hauptlieferant für Personal. Kann er keinen Mitarbeiter aus seinem eigenen Mitarbeiterpool stellen, greift er auf weitere Personaldienstleister (Co-Lieferanten) zurück.
Die Rechte von Leiharbeitnehmern und Pflichten der Verleiher werden im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Beispielsweise ist die Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich nur zulässig, wenn der Verleiher über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt (§ 1 AÜG). Die Erlaubnis ist nach § 2 auf ein Jahr zu befristen und kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher 3 aufeinanderfolgende Jahre tätig war. Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform (01.04.2017) existieren neue Regelungen im Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung. Die wichtigsten Änderungen betreffen:
Die Höchstüberlassungsdauer: Leiharbeitnehmer dürfen nicht länger als 18 Monate beim selben Kunden im Einsatz sein, wenn der Einsatz nicht für mehr als 3 Monate unterbrochen wurde. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer zuvor durch einen anderen Personaldienstleister überlassen wurde (Arbeitnehmerbezug). Voreinsatzzeiten müssen angerechnet werden. Nur wenn der Einsatz für länger als 3 Monate (Faustformel: 3 Monate + 1 Tag) unterbrochen wurde, beginnt die Frist wieder bei null. Ausgenommen sind im Konzern verbundene Unternehmen: Sie werden als unterschiedliche Entleiher betrachtet.
Ein tarifgebundenes Kundenunternehmen kann eine abweichende Höchstüberlassungsdauer umsetzen, wenn:
Nicht tarifgebundene Unternehmen mit Betriebsrat haben die Möglichkeit, eine abweichende Höchstüberlassungsdauer durchzusetzen, wenn:
**Equal Pay: **Mit der Einführung von Equal Pay sollen Zeitarbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer (s. o.) ein gleichwertiges Entgelt erhalten wie die Stammbelegschaft. Dazu zählen auch weitere Vergütungsanteile, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, z. B. Zulagen oder Zuschläge sowie Sachbezüge. Abweichungen von Equal Pay sind möglich, wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag der Einsatzbranche greift und:
**Verbot von Kettenüberlassungen: **Ein Weiterverleih von Leiharbeitnehmern an (Sub-)Unternehmen ohne Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist verboten. Die Arbeitnehmerüberlassung ist i. d. R. nur dann zulässig, wenn zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Beziehung besteht.
**Kein Einsatz als Streikbrecher: **Für Streiks von DGB-Gewerkschaften gilt die Streikklausel nach § 12 MTV iGZ. In bestreikten Nicht-DGB-Gewerkschaften dürfen Leiharbeitnehmer nicht eingesetzt werden, wenn sie die Arbeit der Streikenden oder die Tätigkeiten von Arbeitnehmern übernehmen, die ihrerseits Aufgaben von Streikenden verrichten.
Kennzeichnungs-, Konkretisierungs- und Informationspflicht: Der AÜ-Vertrag muss die Beschäftigungsform der Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich kennzeichnen. Leiharbeitnehmer müssen im AÜV namentlich konkretisiert werden und sind vor dem Einsatz durch den Personaldienstleister über ihren Einsatz als Zeitarbeitnehmer zu informieren.
Entleiher und Leiharbeitnehmer können auf verschiedene Weise von der Arbeitnehmerüberlassung profitieren:
Vorteile für Unternehmen
Vorteile für Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmerüberlassung zeichnet sich durch eine Dreieckskonstellation zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer aus: Der Arbeitnehmer ist bei einem Verleiher/Personaldienstleister arbeitsvertraglich angestellt, der ihn für einen bestimmten Zeitraum einem Kundenunternehmen überlässt. Zwischen Verleiher und Entleiher besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Durch den Einsatz von Zeitarbeitnehmern, können Unternehmen flexibel und bedarfsgerecht auf Auftragslagen reagieren und Wachstumsphasen effektiv nutzen, ohne Personalengpässe oder zeit- und kostenintensive Recruiting-Prozesse auf sich zu nehmen.
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