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In Zeiten der Globalisierung ist es keine Seltenheit, dass Arbeitnehmer international agierender Unternehmen temporär im Ausland beschäftigt sind. Bei einer Auslandsentsendung arbeitet ein Mitarbeiter aus dem Inland für einen begrenzten Zeitraum im Ausland. Der sogenannte Expatriate oder Expat wird von dem entsendenden Unternehmen international eingesetzt mit Aussicht auf Rückkehr an den Stammarbeitsplatz. Eine Einbürgerung im Zielland oder ein dauerhafter Arbeitgeberwechsel sind i. d. R. nicht vorgesehen, so dass der Mitarbeiter seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft behält. Die vorübergehende Auslandstätigkeit kann rechtliche unterschiedlich ausgestaltet sein:
Auslandsentsendungen sind für Unternehmen aus verschiedenen strategischen Gründen attraktiv. Sie finden zum Beispiel im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen statt, sind wichtig zur Erschließung von Märkten im Ausland oder für den Aufbau internationaler Tochterunternehmen. Die Entsendung kann zur Verbesserung von Auslandskontakten beitragen, z. B. der Kundenkontakte vor Ort. Weitere Gründe sind im Bereich Personalentwicklung und Talententwicklung angesiedelt. Fach- und Führungskräfte werden im Zuge der Karriereplanung und Führungskräfteentwicklung international eingesetzt. Expatriates sammeln Erfahrung im Ausland, etwa im Umgang mit Kunden, kulturellen Gepflogenheiten und Businesspraktiken. Sie erwerben interkulturelle Kompetenzen und verbessern ihre Sprachfähigkeit. Für das Entsendungsprogramm kann der Transfer von Know-how, technischen Fähigkeiten, Managementwissen oder Technologien eine Rolle spielen. Durch den Einsatz lassen sich z. B. Kommunikation und Arbeitsweisen im Unternehmen verbessern. In einigen Fällen werden Expatriates für konkrete Projekte zur Unterstützung oder zum Projektmanagement ins Ausland geholt. Mitarbeitern kann die Entsendung eine Chance bieten, ihre Karriere- und Aufstiegsmöglichkeiten zu verbessern sowie vor Ort Erfahrung zu sammeln. Sie haben die Möglichkeit, sich beruflich und persönlich zu entwickeln, an neuen Herausforderungen zu wachsen und ggf. ihr Einkommen zu erhöhen und ihren Verantwortungsbereich zu vergrößern.
„Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen“ (§ 1 AentG). Das Gesetz begründet auch Pflichten für inländische Arbeitgeber – insbesondere durch § 8. Fallen diese unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags, müssen sie ihren Arbeitnehmern die jeweiligen Mindestarbeitsbedingungen gewähren. § 8 Abs. 3 sieht eine entsprechende Pflicht für Arbeitgeber aus der Zeitarbeit vor: Die im Tarifvertrag oder per Rechtsverordnung festgeschriebenen Arbeitsbedingungen gelten für Leiharbeiter, deren Tätigkeit im Geltungsbereich des Vertrags bzw. der Verordnung liegt. Folgende Branchen werden im AentG explizit genannt (§ 4 Abs. 1 AentG):
Für die Pflegebranche gelten Sonderregelungen zur Festsetzung von Mindeststandards: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann per Rechtsverordnung bestimmen, dass bestimmte Mindestbedingungen angewendet werden. Mindestlöhne und -arbeitsbedingungen können auf Vorschlag einer Kommission des BMAS erarbeitet werden (Kommissionslösung).
Arbeitgeber werden dazu angehalten, die Einhaltung der Standards nachweisen zu können, etwa durch Aufzeichnungen von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit – diese müssen für mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Entsprechende Vorschriften finden sich in §19 AentG. Seit 2017 sollen Arbeitgeber ihre nach Deutschland entsandten Arbeitskräfte online im Meldeportal-Mindestlohn anmelden. Diese Regelung gilt auch für Entleiher, die Zeitarbeiter aus dem Ausland entleihen. Setzen Arbeitgeber ausländische Zeitarbeitskräfte ein, muss eine schriftliche Anmeldung bei der Zollverwaltung erfolgen (§ 18 Abs.3 AentG). Die Website des Zolls gibt Auskunft darüber, wann Arbeitgeber eine solche Anmeldung abzugeben haben.
In globalisierten Zeiten ist die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland eine reguläre Praktik vieler global agierender Unternehmen. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, zum Beispiel zur Internationalisierung von Unternehmen, zur Erschließung neuer Märkte, zum Transfer von Know-how und Technologien sowie zur Personalentwicklung. Bei der Entsendung nach Deutschland sowie ins EU-Ausland sind verschiedene rechtliche Grundlagen zu beachten. Die EU-Entsenderichtlinie liefert maßgebliche Vorschriften zur Angleichung von Arbeitsbedingungen, die in nationales Recht umzusetzen sind.
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