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Auslandsentsendung

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In Zeiten der Globalisierung ist es keine Seltenheit, dass Arbeitnehmer international agierender Unternehmen temporär im Ausland beschäftigt sind. Bei einer Auslandsentsendung arbeitet ein Mitarbeiter aus dem Inland für einen begrenzten Zeitraum im Ausland. Der sogenannte Expatriate oder Expat wird von dem entsendenden Unternehmen international eingesetzt mit Aussicht auf Rückkehr an den Stammarbeitsplatz. Eine Einbürgerung im Zielland oder ein dauerhafter Arbeitgeberwechsel sind i. d. R. nicht vorgesehen, so dass der Mitarbeiter seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft behält. Die vorübergehende Auslandstätigkeit kann rechtliche unterschiedlich ausgestaltet sein:

  • Der Arbeitsvertrag zum deutschen Arbeitgeber wird weiterhin vollzogen und um einen Entsendevertrag ergänzt.
  • Der Arbeitnehmer wird in ein ausländisches Tochterunternehmen versetzt, mit dem ein befristeter Arbeitsvertrag vereinbart wird (Versetzungsvertrag). Der Vertrag mit dem Mutterunternehmen ruht bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit im Inland. Dazu wird eine Ruhensvereinbarung erstellt.
  • Gründe  für die Auslandsentsendung

    Auslandsentsendungen sind für Unternehmen aus verschiedenen strategischen Gründen attraktiv. Sie finden zum Beispiel im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen statt, sind wichtig zur Erschließung von Märkten im Ausland oder für den Aufbau internationaler Tochterunternehmen. Die Entsendung kann zur Verbesserung von Auslandskontakten beitragen, z. B. der Kundenkontakte vor Ort. Weitere Gründe sind im Bereich Personalentwicklung und Talententwicklung angesiedelt. Fach- und Führungskräfte werden im Zuge der Karriereplanung und Führungskräfteentwicklung international eingesetzt. Expatriates sammeln Erfahrung im Ausland, etwa im Umgang mit Kunden, kulturellen Gepflogenheiten und Businesspraktiken. Sie erwerben interkulturelle Kompetenzen und verbessern ihre Sprachfähigkeit. Für das Entsendungsprogramm kann der Transfer von Know-how, technischen Fähigkeiten, Managementwissen oder Technologien eine Rolle spielen. Durch den Einsatz lassen sich z. B. Kommunikation und Arbeitsweisen im Unternehmen verbessern. In einigen Fällen werden Expatriates für konkrete Projekte zur Unterstützung oder zum Projektmanagement ins Ausland geholt. Mitarbeitern kann die Entsendung eine Chance bieten, ihre Karriere- und Aufstiegsmöglichkeiten zu verbessern sowie vor Ort Erfahrung zu sammeln. Sie haben die Möglichkeit, sich beruflich und persönlich zu entwickeln, an neuen Herausforderungen zu wachsen und ggf. ihr Einkommen zu erhöhen und ihren Verantwortungsbereich zu vergrößern.

    Entsenderichtlinie

    • Entsenderichtlinie: Die Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 96/71/EG) ist ein Instrument, um Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu regeln und einen EU-weiten Schutz von Rechten und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Durch Regeln zum Mindestentgelt, bezahltem Mindesturlaub, Vorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie zur Gleichbehandlung der Geschlechter sollen Mindeststandards geltend gemacht werden. Ziel ist es, Lohn- bzw. Sozialdumping zu vermeiden, die aus den divergierenden Lohn-/Beschäftigungsniveaus in den EU-Ländern resultieren. Das EU-Parlament hat eine Reform der europäischen Entsenderichtlinie verabschiedet, so dass die Lohnbedingungen für entsandte Arbeitnehmer denen einheimischer Arbeitskräfte angeglichen werden. Dadurch sollen u. a. durch unterschiedliche vor-Ort Standards (z. B. durch tarifliche Vorgaben) bedingte Einkommensdifferenzen beschränkt werden. Die Neuauflage sieht vor, dass gesetzliche oder tarifvertragliche Regeln des Aufnahmestaats für entsendete Arbeitnehmer gelten – diese sollen dadurch die gleichen (Tarif-)löhne erhalten. Lohnbestandteile wie Prämien und Zulagen (z. B. Weihnachtsgeld) aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen werden mit einbezogen. Die Dauer der Entsendung soll auf 12 Monate mit Option auf Verlängerung auf 18 Monate beschränkt werden. Danach sollen für die entsandten Arbeitnehmer mit wenigen Einschränkungen (z. B. im Bereich betriebliche Altersversorgung) alle arbeitsrechtlichen Vorschriften des Gastlands greifen. Kosten für die Unterbringung und Verpflegung sowie Reisekosten sollten nicht vom Gehalt des Mitarbeiters abgezogen und vom Arbeitgeber übernommen werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt ebenso für Zeitarbeitskräfte. Das Gesetz ist bis 2020 in nationales Recht umzusetzen – in Deutschland ist hiervon das Arbeitnehmer-Entsendegesetz betroffen.
    • Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen): Das AentG richtet sich an Unternehmen innerhalb der EU, die Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen nach Deutschland entsenden. Es trägt dazu bei, dass für die entsandte Mitarbeiter arbeits- und sozialversicherungspflichtige Mindeststandards (z. B. Mindestlöhne) eingehalten werden. Gemäß Arbeitsortprinzip hat das deutsche Unternehmen den entsandten Arbeitnehmern die Arbeitsbedingungen einzuräumen, die am jeweiligen Arbeitsort gelten. Im Vergleich zum EU-Ausland unterscheiden sich Löhne, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche in Deutschland – meist sind die Konditionen für deutsche Arbeitnehmer besser. Ein Anliegen des Arbeitnehmerentsendegesetzes ist es daher, Diskriminierung und Dumpinglöhne zu vermeiden, vor Niedriglohn-Konkurrenz zu schützen und fairen Wettbewerb zu ermöglichen:

    „Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen“ (§ 1 AentG). Das Gesetz begründet auch Pflichten für inländische Arbeitgeber – insbesondere durch § 8. Fallen diese unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags, müssen sie ihren Arbeitnehmern die jeweiligen Mindestarbeitsbedingungen gewähren. § 8 Abs. 3 sieht eine entsprechende Pflicht für Arbeitgeber aus der Zeitarbeit vor: Die im Tarifvertrag oder per Rechtsverordnung festgeschriebenen Arbeitsbedingungen gelten für Leiharbeiter, deren Tätigkeit im Geltungsbereich des Vertrags bzw. der Verordnung liegt. Folgende Branchen werden im AentG explizit genannt (§ 4 Abs. 1 AentG):

    • Baugewerbe
    • Gebäudereinigung
    • Briefdienstleistungen
    • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
    • Sicherheitsdienstleistungen
    • Abfallwirtschaft
    • Wäschereidienstleistungen
    • Schlachten und Fleischverarbeitung
    • Aus-/Weiterbildungsdienstleistungen

    Für die Pflegebranche gelten Sonderregelungen zur Festsetzung von Mindeststandards: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann per Rechtsverordnung bestimmen, dass bestimmte Mindestbedingungen angewendet werden. Mindestlöhne und -arbeitsbedingungen können auf Vorschlag einer Kommission des BMAS erarbeitet werden (Kommissionslösung).

    Arbeitgeber werden dazu angehalten, die Einhaltung der Standards nachweisen zu können, etwa durch Aufzeichnungen von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit – diese müssen für mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Entsprechende Vorschriften finden sich in §19 AentG. Seit 2017 sollen Arbeitgeber ihre nach Deutschland entsandten Arbeitskräfte online im Meldeportal-Mindestlohn anmelden. Diese Regelung gilt auch für Entleiher, die Zeitarbeiter aus dem Ausland entleihen. Setzen Arbeitgeber ausländische Zeitarbeitskräfte ein, muss eine schriftliche Anmeldung bei der Zollverwaltung erfolgen (§ 18 Abs.3 AentG). Die Website des Zolls gibt Auskunft darüber, wann Arbeitgeber eine solche Anmeldung abzugeben haben.

    Fazit 

    In globalisierten Zeiten ist die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland eine reguläre Praktik vieler global agierender Unternehmen. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, zum Beispiel zur Internationalisierung von Unternehmen, zur Erschließung neuer Märkte, zum Transfer von Know-how und Technologien sowie zur Personalentwicklung. Bei der Entsendung nach Deutschland sowie ins EU-Ausland sind verschiedene rechtliche Grundlagen zu beachten. Die EU-Entsenderichtlinie liefert maßgebliche Vorschriften zur Angleichung von Arbeitsbedingungen, die in nationales Recht umzusetzen sind.

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