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Branchenzuschläge

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Branchenzuschläge ermöglichen eine stufenweise Annäherung der Löhne von Zeitarbeitern an das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter in der Einsatzbranche. Neben dem tariflichen Basisentgelt erhalten Leiharbeitnehmer nach einem bestimmten Einsatzzeitraum im selben Kundenbetrieb Zuschläge auf ihren Tariflohn. Dadurch können sie einen Aufschlag auf ihren Einstiegslohn erhalten. Die sukzessiven Gehaltsanpassungen der Zeitarbeitsentgelte reduzieren die Lohndifferenzen zwischen Zeitarbeitern und Stammmitarbeitern der Einsatzbranche. Zeitarbeitsfirmen können dadurch eine faire Entlohnung sicherstellen und ihr Image als attraktiver Arbeitgeber stärken. 

Die Branchenzuschläge 

  • gelten für alle Unternehmen, die den jeweiligen Branchen angehören.

  • gelten für die Zeitarbeiter, die dort eingesetzt werden.

Ihre Branchenzugehörigkeit müssen die Unternehmen angeben. Sie kann zum Beispiel bei der Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften, Handwerkskammern oder beim Gewerbeamt erfragt werden.

 

AÜG-Reform

Das reformierte AÜG ist im April 2017 in Kraft getreten. Als Reaktion auf die AÜG-Reform wurden die Verträge angepasst. Vertragsparteien sind der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und die zuständigen Gewerkschaften. Die Anpassung erfolgte u. a. durch die Einführung einer **6. Branchenzuschlagsstufe **auf das Stundenentgelt des Entgelttarifvertrags der Zeitarbeit.  Erstmalig sind die neuen Branchenzuschläge zum 1. Januar 2018 für Leiharbeiter fällig geworden, für die ein Branchenzuschlagstarifvertrag der IG Metall oder ver.di greift. Die restlichen Branchentarifverträge der IG BCE haben die 6. Stufe erstmalig zum 01.07.2018 eingeführt. 

Folgene Tarifverträge wurden neu abgeschlossen und sind rückwirkend zum 1.4.2017 in Kraft getreten:

  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Chemischen Industrie (TB BZ Chemie)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE – gewerblich)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für ANÜ in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck – gewerblich)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (TV BZ Eisenbahn)

 

Wann werden Branchenzuschläge fällig?

Branchenzuschläge zeichnen sich durch eine sukzessive Anhebung der Entgelte aus. Die erste Stufe erreichen Zeitarbeiter im Regelfall nach einer zuschlagsfreien Einarbeitungszeit von 4 bis 6 Wochen. Nach neunmonatiger Einsatzzeit im selben Kundenunternehmen einer dem Tarifvertrag zugehörigen Branche kann der Zeitarbeiter mit einem Aufschlag auf das Basisentgelt rechnen. Als ununterbrochen gilt der Einsatz, wenn die Zeitarbeitskraft ihn für mehr als 3 Monate fortführt. (Faustformel: 3 Monate + 1 Tag). Gleichzeitig muss dabei ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche (BAP oder iGZ) Anwendung finden. 

 

Wie hoch sind die Branchenzuschläge?

Die Höhe der Branchenzuschläge ist abhängig von der Entgeltgruppe (EG 1 bis EG 9), dem Einsatzort und-zeitraum. Die Höhe des Branchenzuschlags berechnet sich auf Grundlage des Stufenentgelts im Entgelttarifvertrag der Zeitarbeitnehmer und erfolgt stufenweise bzw. gestaffelt. Mit zunehmender Erfahrung des Leiharbeiters und einer entsprechend höheren Entgeltgruppe steigen die Branchenzuschläge i. d. R. an. Abhängig sind sie außerdem von der Höhe des Vergleichsentgelts eines Stammmitarbeiters in der Einsatzbranche/im Einsatzbetrieb sowie von der Überlassungsdauer.

2016 einigten sich die DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit und die Arbeitgeberverbände in der Zeitarbeit auf eine Anhebung der Tarifentgelte.  Im Westen stiegen die Löhne jährlich zwischen 2,5 % und 3, 2 %, im Osten bis zu 4,82 % pro Stunde. Dadurch wird eine **Angleichung der Lohndifferenz zwischen Ost und West **erzielt. Der vollständige Ost-West-Angleich in den 9 Entgeltgruppen soll voraussichtlich bis zum 01.04.2021 erfolgen.

 

Tarifverträge in der Zeitarbeit

Für die Zeitarbeitsbranche existieren zwei Tarifverträge: BAP und iGZ. Beide Verträge unterscheiden sich hinsichtlich verschiedener Kriterien.

BAP (Tarifverträge Zeitarbeit BAP/DGB-Tarifgemeinschaft):

  • Monatsarbeitszeit: Die regelmäßige Monatsarbeitszeit beträgt 151, 67 Stunden. Die jährliche Arbeitszeit ergibt sich durch Multiplikation mit 12. Wird ein Zeitarbeiter dauerhaft in ein Unternehmen mit längerer Arbeitszeitdauer überlassen, kann eine längere Arbeitszeit vereinbart werden.
  • Grenzen Arbeitszeitkonto: Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos beträgt 200 Stunden (im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden).
  • Urlaubsanspruch: Die zustehende Urlaubsdauer hängt von der Betriebszugehörigkeit ab. Sie beträgt im ersten Jahr 24, ab dem fünften Jahr 30 Arbeitstage.
  • Zuschläge: Der Zuschlag bei mehr als 15 %-iger Überschreitung der Monatsarbeitszeit liegt bei 25 % des tariflichen Stundenentgeltes. Zuschläge für Nachtarbeit betragen max. 25 %. Für Sonntagsarbeit liegt der Zuschlag bei höchstens 50 %, für Feiertagsarbeit bei max. 100 %.
  • Entgeltgruppen: EG1 bis EG9  

iGZ (iGZ-DGB-Tarifwerk 2017-2019):

  • Monatsarbeitszeit: Für Vollbeschäftigte beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 151,67 Stunden. Das ist eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Die Arbeitszeit richtet sich dabei nach der Anzahl der Arbeitstage des jeweiligen Monats.
  • Grenzen Arbeitszeitkonto: Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos beträgt 150 Stunden, die Untergrenze minus 21 Stunden.
  • Urlaubsanspruch: Der Urlaubsanspruch erhöht sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Im ersten Jahr beträgt er 24 Arbeitstage, ab dem fünften Jahr 30 Tage.
  • Zuschläge: Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 %. Der Zuschlag für Nachtarbeit liegt ebenfalls bei 25 % (20 % bei regelmäßiger Nachtarbeit). Für Sonntagsarbeit beträgt der Zuschlag 50 %, für Feiertagsarbeit 100 %. Ausnahmen gelten für Tätigkeiten im medizinisch/ärztlichen Bereich.
  • Entgeltgruppen: EG1 bis EG9

 

AÜG-Reform und Equal Pay 

Mit In-Kraft-Treten der AÜG-Reform zum 01.04.2017 ist der **Equal Pay **Grundsatz gesetzlich verankert. Zeitarbeiter erhalten dadurch nach 9 Monaten Einsatzdauer einen gleichwertigen Lohn wie vergleichbare Stammmitarbeiter. Leiharbeiter, die für einen Kunden ohne Branchenzuschlagstarifvertrag tätig sind, haben damit ebenso Anspruch auf Lohnanpassungen. Das gilt auch, wenn sie zuvor durch andere Dienstleister überlassen wurden (Arbeitnehmerbezug). Voreinsatzzeiten sind daher zu prüfen. Das Entgelt umfasst das, was der Zeitarbeiter erhalten würde, wenn er für die Tätigkeit direkt vom Entleiher eingestellt worden wäre (BAG). Dazu zählt jede Vergütung, die aufgrund des Arbeitsentgelts gewährt wird (z. B. Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Sachbezüge).

Liegt auf Kundenseite ein Branchenzuschlagstarifvertrag vor, kann die Angleichung an Equal Pay nach **15 Monaten **Einsatzzeit im Kundenbetrieb erfolgen. Voraussetzungen dafür sind, dass:

  • a) spätestens nach 6 Wochen Einarbeitungszeit eine stufenweise Annäherung an das Vergleichsentgelt erfolgt
  • b) der Zeitarbeiter spätestens nach dem 15. Monat der Überlassung im selben Kundenbetrieb ein Arbeitsentgelt erhält, das mit dem tarifvertraglichen Entgelt vergleichbarer Mitarbeiter in der Branche gleichwertig ist. Die neu verhandelte 6. Branchenzuschlagsstufe nach 15 Monaten entspricht dabei dem als gleichwertig definierten Entgelt.

Ein Verstoß gegen den Equal Pay Grundsatz ist für Zeitarbeitsfirmen mit rechtlichen Konsequenzen verbunden:

  • Bußgelder bis zu 500.000 Euro
  • Erlaubnisrechtliche Konsequenzen, z. B. ein Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (AÜ-Erlaubnis)
  • Der Leiharbeiter hat Anspruch darauf, dass die Lohnunterschiede zu Equal Pay ausgezahlt werden (Differenzzahlungen)

 

Fazit  

In bestimmten für die Zeitarbeit relevanten Branchen haben Zeitarbeitskräfte einen Anspruch auf Branchenzuschläge. Ein Zuschlag gezahlt wird bei ununterbrochenem Einsatz im Kundenbetrieb. Nach einer gewissen Einarbeitungszeit (i. d. R. 4 bis 6 Wochen) erhalten Zeitarbeiter stufenweise Aufschläge auf ihr Basisentgelt. Ist ein Zeitarbeiter 9 Monate für denselben Kunden tätig, kann er mit einem Aufschlag auf den Einstiegslohn rechnen. Durch die Branchenzuschläge lässt sich die Lohndifferenz zwischen Zeitarbeitern und vergleichbaren Stammmitarbeitern reduzieren. Leiharbeiter haben auch dann einen Anspruch auf gleichwertige Bezahlung, wenn sie in einer Branche ohne Branchenzuschlagstarifvertrag tätig sind (Equal Pay). Liegt ein solcher Vertrag vor, wird Equal Pay nach spätestens 15 Monaten Einsatzzeit im selben Kundenbetrieb fällig.

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