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Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister 

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Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) mit Hauptsitz in Berlin ist Interessensvertreter der **Personaldienstleistungsbranche **in der Wirtschaft. Zu den Personaldienstleistungen gehören z. B. die Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung, Personalberatung, Personalvermittlung oder Outsourcing. Der BAP wahrt und fördert die Interessen seiner Mitglieder auf internationaler, europäischer und auf nationaler Ebene. Ein Großteil seiner Mitglieder sind klein- und mittelständische Unternehmen aus der Zeitarbeitsbranche mit 1 bis 500 Zeitarbeitskräften. Er ist aktives Mitglied in folgenden Vereinigungen und Verbänden:

  • World Employment Confederation
  • World Employment Confederation – Europe
  • Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
  • Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW)
  • Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA)
  • Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft (BDWi)
  • Vereinigung der hessischen Unternehmensverbände e. V. (VhU)
  • Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw)
  • Unternehmensverbände Niedersachsen e. V. (UVN)
  • Österreichischer Verband Zeitarbeit und Arbeitsvermittlung (VZa)

Hervorgegangen ist der Verband aus dem Zusammenschluss des Arbeitgeberverbands Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) im Frühjahr 2011. Beide Verbände gehörten bis dato neben dem iGZ zu den drei großen Arbeitgeberverbänden der Branche. 

Aufgaben des BAP 

Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit und fördert die Arbeitsbedingungen im Bereich der Personaldienstleistungen. Laut Satzung nimmt der BAP u. a. folgende Aufgaben wahr:

  • Er nimmt öffentlich für seine Mitglieder Stellung.
  • Er wird für seine Mitglieder tätig und nimmt ihre Interessen wahr.
  • Er berät seine Mitglieder bzgl. arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Fragen.
  • Er schließt Tarifverträge ab.
  • Er wirkt an Entscheidungen mit, die personaldienstleistungsrelevant sind.
  • Er fördert den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen Mitgliedern.
  • Er gibt Richtlinien heraus (z. B. Grundsätze zur Berufsausübung/Verhaltens-Kodex).

Wie ist der BAP organisiert? 

  • Mitgliedschaft: Einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft können natürliche oder juristische Personen stellen, die Personaldienstleistungen betreiben, die dafür notwendigen behördlichen Erlaubnisse (z. B. AÜ-Erlaubnis) besitzen und in die erforderlichen amtlichen Register (z. B. Handelsregister) eingetragen sind.  Die ordentliche Mitgliedschaft kann als T-Mitgliedschaft (Mitglied mit Tarifbindung) oder OT-Mitgliedschaft (Mitglied ohne Tarifbindung) beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Gehören die ordentlichen Mitglieder zu einer Firmengruppe, ist eine Firmengruppenmitgliedschaft möglich: Die Firmengruppe wird dann wie ein ordentliches Mitglied behandelt. Ist keine ordentliche Mitgliedschaft möglich, kann ein Antrag auf Fördermitgliedschaft gestellt werden, über den das Präsidium entscheidet. Sollen Ehrenmitglieder aufgenommen werden, müssen diese vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Je nach Art der Mitgliedschaft, gelten für die Mitglieder unterschiedliche Rechte und Pflichten.
  • Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des BAP. Laut Satzung hat die Versammlung folgende Aufgaben:

Einberufen wird die Mitgliederversammlung durch das Präsidium. Der Präsident– bei dessen Verhinderung der Vizepräsident – hat die Leistung inne. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll laut Satzung innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahrs einberufen werden. Wenn es die Verbandsinteressen erfordern oder ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

  • Vorstand: Der Vorstand setzt sich aus nicht weniger als 10 und nicht mehr als 25 Mitgliedern zusammen. Der Präsident ist Mitglied des Vorstands. Termine für die Vorstandssitzung werden in den jeweiligen Sitzungen festgelegt oder die Sitzung wird schriftlich durch den Präsidenten bzw. einen Vizepräsidenten einberufen. Außerordentliche Vorstandssitzungen können die Vorstandsmitglieder unter Angaben von Gründen verlangen. Die reguläre Mitgliedschaft endet nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach der Wahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus (z. B. wegen Abberufung oder Amtsniederlegung), wird ein Ersatzmitglied gewählt. Aufgaben des Vorstands sind laut Satzung insbesondere:
  • Tarifkommissionen: Die Anzahl der Tarifkommissionen ist abhängig von der Anzahl der jeweiligen Tarifwerke. Eine Tarifkommission besteht aus mindestens 5 und höchstens 20 Mitgliedern. Gewählt werden die Mitglieder durch die Mitgliederversammlung, die ihrerseits auf eine Vorschlagsliste des Vorstands zurückgreift. Die Mitgliedschaft endet regulär nach Ablauf des fünften Jahres nach der Wahl. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden, z. B. durch Amtsniederlegung, wird ein Ersatzmitglied gewählt. Aus ihrer eigenen Mitte wählen die Mitglieder der Tarifkommission einen ersten und zweiten Sprecher. Der erste Sprecher leitet die Sitzung –  wenn dieser abwesend ist, der zweite. Die Sitzungstermine werden in der Sitzung festgelegt oder durch den Sprecher schriftlich verkündet. Die Tarifkommission
  • Präsidium: Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten und maximal 9 Vizepräsidenten, die vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt werden. Die reguläre Präsidiumsmitgliedschaft endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach der Wahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern wird für die Amtsperiode ein Ersatz gewählt. Das Präsidium

BAP-DGB-Tarifwerk 

Das BAP-DGB-Tarifwerk ist ein Vertragswerk aus mehreren Einzeltarifverträgen. Im Jahr 2003 wurde erstmalig ein bundesweit geltendes Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem BZA (Vorgängerverband des BAP) und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB geschlossen. Das Tarifwerk besteht aus einem Manteltarifvertrag (MTV-BAP), einem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV-BAP), einem Entgelttarifvertrag (ETV-BAP) und 11 Branchenzuschlagstarifverträgen (TV-BZ). Es regelt die Mindestarbeitsstandards für Leiharbeiter, zum Beispiel im Bereich Arbeitszeit, Entgeltsystem, Arbeitsbedingungen, Zuschläge (Nachtarbeit, Mehrarbeit, Sonntage, Feiertage) und Jahresurlaub. Zuletzt geändert wurde das Tarifwerk am 30.11.2016.

Fazit

Der BAP ist der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister. Der Verband vertritt und fördert die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit. Er vertritt die Personaldienstleistungsbranche auf internationaler und nationaler Ebene und ist Mitglied in verschiedenen Vereinigungen und Verbänden wie z. B. der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Außerdem berät er seine Mitglieder bei arbeits- und tarifrechtlichen Fragestellungen und wirkt an personaldienstleistungsrelevanten Entscheidungen mit. 

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