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Equal Pay stellt sicher, dass Leiharbeitende das gleiche Gehalt bekommen wie vergleichbare Stammmitarbeitende im Kundenunternehmen. Grundlage hierfür ist § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Gemeint ist nicht nur der Stundenlohn, sondern die vollständige Vergütung.
Gibt es keine vergleichbare Stammbelegschaft, richtet sich das Gehalt nach dem Betrag, den der oder die Leiharbeitende dort bei einer Festanstellung vermutlich bekommen würde. Wäre das Gehalt im Kundenbetrieb eigentlich höher, müssen Unternehmen diesen Betrag zahlen – auch wenn die Leiharbeitskraft bisher weniger verdient hat.
📌 Zusammengefasst: Equal Pay heißt: gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit – unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Das Ziel: faire Löhne und keine Schlechterstellung von Leiharbeitskräften.
Gut zu wissen: Equal Pay ist nicht gleich Equal Treatment. Letzteres meint die Gleichstellung bei den allgemeinen Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Pausen oder Urlaub – und basiert ebenfalls auf § 8 AÜG. Was genau dahintersteckt, erklären wir im Glossarbeitrag Equal Treatment.
Leiharbeitende erhalten Equal Pay, wenn sie 9 Monate am Stück beim selben Kunden im Einsatz waren. Entscheidend ist die tatsächliche Dauer des Einsatzes – nicht der Arbeitsvertrag beim Personaldienstleister.
Pausen von bis zu 3 Monaten unterbrechen den Anspruch nicht. Beginnt der Einsatz beim Kunden allerdings erst nach mehr als 3 Monaten erneut, zählt die Einsatzzeit wieder von vorn. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Einsatz zwischendurch über einen anderen Verleiher lief. Maßgeblich ist allein, wie lange die Person beim gleichen Kundenbetrieb gearbeitet hat.
Equal Pay bedeutet: Leiharbeitende bekommen alle Entgeltbestandteile, die vergleichbare Stammmitarbeitende im Kundenbetrieb regelmäßig erhalten. Das umfasst nicht nur den Grundlohn, sondern auch:
Das Bundesarbeitsgericht stellte 2013 klar (Urteil vom 13.03.2013, Az. 5 AZR 954/11): Zum Arbeitsentgelt im Sinne von Equal Pay gehören alle Bestandteile, die im Kundenunternehmen regelmäßig gezahlt werden. Können Unternehmen Sachleistungen nicht direkt gewähren, darf der Verleiher den entsprechenden Geldwert auszahlen.
Wichtig zu wissen: Wer bereits vor Beginn des Equal-Pay-Zeitraums mehr verdient hat als vergleichbare Stammmitarbeitende, darf in der Regel nicht schlechter gestellt werden (Besitzstandwahrung). Eine automatische Kürzung auf das Equal-Pay-Niveau wäre unzulässig.
📌 Zusammengefasst: Equal Pay umfasst mehr als nur den Stundenlohn – auch Boni, Zuschläge oder Sachleistungen gehören dazu. Entscheidend ist, was Stammmitarbeitende regelmäßig erhalten.
Der Anspruch auf Equal Pay kann zeitlich befristet entfallen. Das gilt aber nur, wenn ein Tarifvertrag das ausdrücklich erlaubt. Solche Abweichungen regelt § 8 Abs. 2–4 AÜG. In der Praxis bedeutet das: Leiharbeitskräfte erhalten oft nicht von Beginn an die gleiche Vergütung wie Stammmitarbeitende, weil der Einsatz über eine tarifgebundene Zeitarbeitsfirma läuft.
Ein solcher Tarifvertrag darf vom Equal-Pay-Grundsatz höchstens 9 Monate lang abweichen. Danach gilt Equal Pay automatisch – außer, der Tarifvertrag sieht eine stufenweise Angleichung an das Branchenentgelt vor. In diesem Fall kann die Übergangsphase bis zu 15 Monate dauern. Voraussetzung:
Wichtig: Auch nicht tarifgebundene Unternehmen dürfen solche Tarifverträge anwenden, wenn beide Seiten das vertraglich vereinbaren. Waren Leiharbeitende bereits früher beim selben Kunden im Einsatz – egal ob über denselben oder einen anderen Verleiher –, zählt diese Zeit mit, sofern dazwischen nicht mehr als 3 Monate Pause lagen.
Ein Verstoß gegen den Equal-Pay-Anspruch kann für Zeitarbeitsfirmen ernsthafte Folgen haben. Die Bundesagentur für Arbeit ist als Erlaubnisbehörde dazu befugt, bei einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro zu verhängen (§ 16 AÜG). In schweren oder wiederholten Fällen droht sogar der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis – und damit das faktische Aus für das Unternehmen.
Leiharbeitende, die weniger verdienen als vergleichbare Stammmitarbeitende im Kundenunternehmen, können die Differenz rückwirkend einfordern. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Einsatz bereits beendet ist. Werden infolge zu niedriger Löhne zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, kann das zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§ 266a StGB). Unter bestimmten Voraussetzungen haftet auch das Entleihunternehmen, zum Beispiel für nicht ordnungsgemäß abgeführte Sozialabgaben (§ 28e SGB IV).
Weitere Informationen rund um die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes finden Sie im Glossarbeitrag zum AÜG.
Die Frist beginnt mit dem ersten Einsatztag im Kundenunternehmen – nicht mit dem Vertragsdatum beim Personaldienstleister. Entscheidend ist, wie lange die Leiharbeitskraft durchgehend beim gleichen Kunden tätig ist. Pausen bis zu drei Monaten zählen zur Einsatzdauer. Bei längerer Unterbrechung startet die Frist neu.
Verleiher riskieren Bußgelder bis zu 500.000 Euro – und schlimmstenfalls den Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Auch Entleihbetriebe können haftbar sein.
Neben dem Grundlohn zählen auch Zuschläge (zum Beispiel für Schicht oder Nachtarbeit), Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen und weitere geldwerte Vorteile dazu.
Gleiche Bezahlung ist Pflicht. Equal Pay schützt Leiharbeitende vor Ungleichbehandlung und verpflichtet Unternehmen zu transparenten, fairen Lohnstrukturen. Für Personaldienstleister bedeutet das: Sie müssen die Vergütung im Kundenunternehmen genau kennen und korrekt umsetzen. Andernfalls drohen hohe finanzielle und rechtliche Risiken.
Auch Entleihbetriebe sollten ihre Verantwortung ernst nehmen, denn bei Verstößen können sie selbst in die Haftung geraten. Praxistipps zur Umsetzung gibt’s im Blogbeitrag Gesetzliches und tarifliches Equal Pay richtig umsetzen.
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