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Der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment) bezeichnet in der Arbeitnehmerüberlassung den Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Gleichbehandlung während seines Einsatzes in einem Entleihunternehmen. Der Leiharbeiter soll dadurch vergleichbaren Stammmitarbeitern im Entleihbetrieb hinsichtlich Arbeitsentgelt und der wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichgestellt werden (§10 Abs. 4 AÜG).
Zum Arbeitsentgelt zählt laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13, März 2013 „jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird“. Dazu gehören zum Beispiel Urlaubsentgelt, Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlungen, Zulagen, Zuschläge und vermögenswirksame Leistungen. Auch Sachbezüge, die ein Entleihunternehmen seinen Stammmitarbeitern gewährt, werden mit einbezogen. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen umfassen laut EU Richtlinie 2008/104/EG die Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Nachtarbeit, arbeitsfreie Tage, Urlaub, Pausen und Ruhezeiten. Zum Gleichbehandlungsgrundsatz gehört auch, dass der Leiharbeitnehmer Zugang zu sozialen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen hat, die vergleichbare Stammmitarbeitern im Entleihbetrieb nutzen dürfen. Dazu zählt zum Beispiel die Nutzung der Kantine, des Pausen- und Raucherraums, von Beförderungsmittel oder Kinderbetreuungseinrichtungen wie einer Betriebskita. Der Zugang des Zeitarbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten ist in § 13b AÜG geregelt. Unwirksam sind nach §9 2 AÜG „Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer (…) schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer (…) geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen“ und nach § 2a AÜG Vereinbarungen, die den Zugang des Zeitarbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen beschränken.
Liegt ein Tarifvertrag vor, kann dieser vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, wenn er die festgesetzten Mindeststundenentgelte nicht unterschreitet (§ 10 AÜG). In diesen Fall muss der Verleiher dem Zeitarbeitnehmer die nach Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen gewähren. Die abweichende tarifliche Regelung gilt nicht, wenn der Leiharbeiter in den vergangenen 6 Wochen vor der Überlassung an den Entleihbetrieb dort als Mitarbeiter beschäftigt war.
Für die Zeitarbeitsbranche existieren zwei wesentliche Tarifverträge der Zeitarbeitgeberverbände IGZ und BZA. Beide Verträge unterscheiden sich hinsichtlich verschiedener Kriterien.BAP:
iGZ:
Mit In-Kraft-Treten der AÜG-Reform zum 01.04.2017 haben Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochenem Einsatz im selben Entleihunternehmen einen Anspruch auf gleichwertige Bezahlung wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter. Als unterbrochen gilt der Einsatz, wenn der Zeitarbeitnehmer für einen Zeitraum von über 3 Monaten (Faustformel: 3 Monate + 1 Tag) nicht mehr beim Entleiher im Einsatz war. In diesem Fall beginnt die Berechnung der Einsatzdauer wieder bei null, so dass Equal Pay erst wieder nach 9 Monaten fällig wird. Eine Unterbrechung von exakt oder unter 3 Monaten wird auf den Einsatzzeitraum angerechnet, ebenso wie eventuelle Voreinsatzzeiten im Entleihunternehmen durch einen anderen Personaldienstleister. Nicht angerechnet werden Überlassungszeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2017. Unter Equal Pay fällt** jede Vergütung, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt wird**, zum Beispiel vermögenswirksame Leistungen, Entgeltfortzahlungen, Verpflegungszuschüsse, Sonderzahlungen (Prämien, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld…), Zulagen oder Zuschläge (Sonntag-, Feiertag-, Nacht-, Überstunden-, Schichtzuschlag) sowie Sachbezüge (s. o.).
Abweichungen zu Equal Pay nach 9 Monaten können durch Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrags der Einsatzbranche/auf Kundenseite möglich sein. Ein Branchenzuschlagstarifvertrag regelt die stufenweise Annäherung der Löhne von Leiharbeitnehmern an das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter in der Einsatzbranche. Als Reaktion auf die AÜG-Reform wurden die Verträge durch den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und die zuständigen Gewerkschaften angepasst – u. a. durch die Einführung einer 6. Branchenzuschlagsstufe auf das Stundenentgelt des Entgelttarifvertrags der Zeitarbeit. Erstmalig sind die neuen Branchenzuschläge zum 1. Januar 2018 für Leiharbeiter fällig, für die ein Branchenzuschlagstarifvertrag der IG Metall oder ver.di greift. Die restlichen Branchentarifverträge der IG BCE haben die 6. Stufe erstmalig zum 01.07.2018 eingeführt.
Greift ein solcher Branchenzuschlagstarifvertrag, wird Equal Pay nach spätestens 15 Monaten ununterbrochener Einsatzzeit im Entleihunternehmen fällig. Der Zeitarbeitnehmer muss also spätestens ab dem 16 Monat der Überlassung mindestens ein Arbeitsentgelt erhalten, das mit dem tarifvertraglichen Entgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter der Einsatzbranche gleichwertig ist. Die stufenweise Annäherung an das Vergleichsentgelt muss nach spätestens 6 Wochen Einarbeitungszeit erfolgen. Erhält der Zeitarbeitnehmer ein für einen vergleichbaren Mitarbeiter im Einsatzunternehmen tarifvertragliches Entgelt, wird vermutet, dass er gleichgestellt ist (Vermutungsregel).
Ein Verstoß gegen den Equal-Pay-Grundsatz ist für Zeitarbeitsunternehmen mit Sanktionen verbunden:
Der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Zeitarbeit, Equal Treatment, bezeichnet den Anspruch des Zeitarbeitnehmers auf Gleichbehandlung während seines Einsatzes im Entleihunternehmen. In puncto Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen soll er vergleichbaren Stammmitarbeitern im Entleihunternehmen gleichgestellt werden. Das Arbeitsentgelt umfasst beispielsweise Urlaubsentgelt, Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlungen, Zulagen, Zuschläge und vermögenswirksame Leistungen. Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen zählen u. a. die Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Nachtarbeit, arbeitsfreie Tage, Urlaub, Pausen und Ruhezeiten. Außerdem hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf die Nutzung von sozialen und Gemeinschaftseinrichtungen wie der Kantine, des Pausenraums, Beförderungsmittel oder Kinderbetreuungseinrichtungen. Eine Gleichstellung des Leiharbeitnehmers in Sachen Arbeitsentgelts regelt der mit dem In-Kraft-Treten der AÜG-Reform geltende Equal-Pay-Grundsatz: Ein Zeitarbeitnehmer hat nach spätestens 9 bzw. bei Vorliegen eines geltenden Branchenzuschlagstarifvertrags nach 15 Monaten ein Recht auf ein gleichwertiges Entgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter der Einsatzbranche.
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