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Die Lohn- und Gehaltsabrechnung dokumentiert die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers für eine bestimmte Abrechnungsperiode. Lohn und Gehalt des Mitarbeiters sind dabei genau aufgeschlüsselt. Dadurch kann der Arbeitnehmer einsehen, wie viel Brutto- und Nettogehalt er bekommt. Der Arbeitgeber ist im Zuge seiner Nebenpflichten zur Ausstellung einer Lohnabrechnung verpflichtet. Gemäß §108 Gewo (Gewerbeordnung) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abrechnung in Textform mit Angaben zum Abrechnungszeitraum und der Zusammensetzung des Entgelts. Zu den notwendigen allgemeinen Angaben in der Lohn- und Gehaltsabrechnung gehören u. a.:
Angaben zur Zusammensetzung des Arbeitsentgelts umfassen z. B. die Art und Höhe der Zuschläge und Zulagen, sonstige Vergütungen, Abzüge, Abschlagszahlungen und Vorschüsse. Darüber hinaus muss angegeben werden, ob sich die Entgeltbestandteile auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Gesamtbrutto- oder Sozialversicherungsbruttoentgelt auswirken.
Beim Arbeitslohn handelt es sich nach § 2 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) um alle Einnahmen, die dem Mitarbeiter aus dem Dienstverhältnis zufließen. Der steuerpflichtige Arbeitslohn ist der zu versteuernde Arbeitslohn.
Das Gesamtbruttoentgelt ist der Gesamtbetrag des monatlichen Bezugs. Es setzt sich zusammen aus dem Gehalt, geldwerten Vorteilen/Sachleistungen (z. B. Firmenwagen, Firmenhandy) und vermögenswirksamen Leistungen.
Das **Sozialversicherungsbrutto **dient als Beitragsbemessungsgrundlage für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Aus dem SV-Brutto errechnen sich also die Beitragssätze für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht i. d. R. aus dem gezahlten Entgelt zzgl. Zulagen. Beitragsfreie Entgeltbestandteile sind beispielsweise Kindergartenzuschüsse. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wird auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung für alle Versicherungsarten dargestellt.
Die abzuführenden Steuern werden i. d. R. auf Grundlage des **Steuerbruttos **erhoben. Es weicht vom Sozialversicherungsbrutto ab, wenn zum Beispiel Steuerfreibeträge abgezogen werden. Ggf. sind auch Altersentlastungsbeträge, Versorgungsfreibeträge und lohnsteuerfreie Bezüge zu berücksichtigen. Wie hoch die Lohnsteuer ausfällt, ist abhängig von der Steuerklasse und der Lohnhöhe des Mitarbeiters. Kirchensteuer zahlt, wer einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft angehört. Außerdem wird ein Solidaritätszuschlag (5,5 %) fällig.
Das Nettoentgelt ergibt sich aus dem Bruttoentgelt abzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge:
Der Auszahlungsbetrag, also der Betrag, der schließlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, ergibt sich nach folgender Rechnung:
Lohn: Der Lohn ist das Arbeitsentgelt, das sich aus den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden ergibt, i. d. R. auf Basis des Stundenlohns.
Gehalt: Das Gehalt ist der monatlich fest ausgezahlte Betrag für Beamte oder Angestellte.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommenssteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wird monatlich im Zuge der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber abgeführt. Der Steuersatz ist abhängig von der Höhe des Bruttolohns und der Steuerklasse des Arbeitnehmers. In der Regel gilt: Je höher der Bruttolohn, desto höher ist auch der Steuerabzug. Ein solches Ansteigen des Steuersatzes in Abhängigkeit vom Einkommen nennt man Steuerprogression. Die Steuerklassen lassen sich in sechs Klassen einteilen:
Ein Wechsel der Steuerklasse erfolgt zum Beispiel aufgrund einer Veränderung des Familienstands (Hochzeit, Scheidung, Geburt eines Kindes eines künftig alleinerziehenden Elternteils).
Kirchensteuer: Kirchensteuer zahlt ein Arbeitnehmer, der einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft angehört. Sie wird bei der Gehaltsabrechnung verrechnet und vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt übermittelt, das eine Aufwandsentschädigung einbehält und die Steuer dann an die zuständige Religionsgemeinschaft abführt.
Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag in Deutschland beträgt 5,5 % der Lohnsteuer und wird Arbeitnehmern monatlich vom Gehalt abgezogen.
Krankenversicherungsbeitragsbeitrag: Die gesetzliche Krankenversicherung ist Bestandteil des Sozialversicherungssystems in Deutschland und dient der Sicherung einer medizinischen Versorgung im Krankheitsfall. Die Krankenversicherungsbeiträge werden über die Lohn- und Gehaltsrechnung abgeführt.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag: Die Arbeitslosenversicherung sichert Arbeitnehmer ab, damit sie auch im Falle einer Arbeitslosigkeit Einkommen beziehen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Rentenversicherungsbeitrag: Neben den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gehört der Rentenversicherungsbeitrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Pflegeversicherungsbeitrag: Die Pflegeversicherung dient zur Absicherung des Mitarbeiters im Pflegefall. Der Pflegeversicherungsbeitrag ist Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, der an die zuständigen Einzugsstellen abgeführt wird.
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung dokumentiert die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, also aller Einnahmen, die dem Mitarbeiter aus einem Dienstverhältnis zufließen. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung der Lohnabrechnung gesetzlich verpflichtet. Unterschieden wird in Gesamtbrutto (Gesamtbetrag des monatlichen Bezugs), Sozialversicherungsbrutto (Beitragsbemessungsgrundlage für zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge) und Steuerbrutto (Grundlage für abzuführende Steuern). Werden vom Bruttoentgelt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer-Anteil) subtrahiert, ergibt sich das Nettoentgelt. Nach Berücksichtigung weiterer Faktoren erhält man den Auszahlungsbetrag.
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