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Teilhabechancengesetz

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Das Teilhabechancengesetz bietet Arbeitgebern Fördermöglichkeiten zur Einstellung von langzeitarbeitslosen Menschen. Unternehmen, die Langzeitarbeitslose sozialversicherungspflichtig beschäftigen, erhalten Lohnkostenzuschüsse. Arbeitsmarktfernen Menschen öffnet das Regelinstrument Integrations- und Beschäftigungschancen. Es dient der langfristigen Förderung dieser Personengruppe zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsmarkt. Je länger eine Person arbeitslos ist, desto schwieriger fällt es ihr in der Regel, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Ein Grund sind steigende Vermittlungsrisiken wie höheres Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigungen. Der fehlende Bezug zum Berufsalltag und die z. T. weit zurückliegende Berufspraxis erschweren den Arbeitseinstieg. Arbeitgebern fehlt mitunter das Zutrauen, Langzeitarbeitslose einzustellen. Das Teilhabechancengesetz soll die Arbeitsmarktchancen von Arbeitslosen verbessern und bietet Arbeitgebern eine Möglichkeit, ihre Rekrutierungszielgruppe zu erweitern. Recruiter stehen in Zeiten von Fachkräfteengpässen, gestiegenen Vakanzzeiten und demografisch bedingtem Rückgang des Erwerbspersonenpotenzials vor besonderen Herausforderungen. Die Erschließung neuer Zielgruppen wie Langzeitarbeitslosen, Geflüchteten oder internationalen Arbeitnehmern sind eine Möglichkeit, mit den Anforderungen umzugehen. Gesamtwirtschaftlich gesehen dient das Teilhabechancengesetz als Instrument zum Auffangen von verlorenem Erwerbspotenzial. In Kraft getreten ist die neue Regelung am 1. Januar 2019.

 

Welche Fördermöglichkeiten erhalten Arbeitgeber? 

Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose sozialversicherungspflichtig einstellen, erhalten Lohnkostenzuschüsse (§16i SGB). Der Begriff Langzeitarbeitslose bezieht sich auf Menschen, die seit mindestens einem Jahr arbeitslos sind (§ 18 Abs.1 SGB III). Das Teilhabechancengesetz sieht Fördermöglichkeiten für zwei Zielgruppen vor:

  • Anspruch auf einen Gehaltszuschuss für maximal 5 Jahre haben Arbeitslose über 25 Jahren, die in den vergangenen 7 Jahren mindestens 6 Jahre arbeitslos waren, d. h. keiner oder nur kurzzeitig einer Beschäftigung nachgegangen sind. In dieser Zeit haben sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II bzw. Arbeitslosengeld II bezogen. Für schwerbehinderte Menschen und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft, gelten Ausnahmen: Ihr Förderanspruch gilt bereits nach 5 Jahren Arbeitslosigkeit. Der Zuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren max. 100 % des gesetzlichen Mindestlohns oder bei tarifgebundenen/-orientierten Unternehmen des Tariflohns. Ab dem dritten Jahr wird er um 10 % pro Jahr reduziert. Zusätzlich können Arbeitgeber je nach Förderfall eine Bezuschussung für Weiterbildungen erhalten.
  • Für Personen, die trotz Vermittlungsbemühungen seit mindestens 2 Jahren von Arbeitslosigkeit betroffen sind, beträgt der Förderzeitraum 2 Jahre: Arbeitgeber erhalten im ersten Jahr einen Lohnkostenzuschuss von 75 %, im zweiten Jahr einen Zuschuss von 50 %.
  • Zum Förderprogramm gehört die Unterstützung der Langzeitarbeitslosen durch einen Coach, der die Integration erleichtern soll. Er steht Betroffenen beispielsweise bei Problemen am Arbeitsplatz zur Seite oder bei der Organisation ihres Arbeitsalltags. Arbeitsmarkferne Menschen sind oft nicht mehr vertraut mit Arbeitsroutine und strukturierten Arbeitstagen. Das Coaching-Angebot begleitet sie dabei, ihren Weg zurück in die Arbeit zu finden. Arbeitgeber, die Interesse an den Fördermöglichkeiten haben, sollten sich vor Abschluss des Arbeitsvertrags an das zuständige Jobcenter in ihrer Nähe richten. Die Möglichkeit gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von Rechtform, Branche, Art oder Region. Neu an der Regelung ist der Maximalförderzeitraum von 5 Jahren sowie die Maximalhöhe der Zuschüsse von 100 %.

     

    Finanzierung des Instruments

    Grundgedanke des Finanzierungsmodells ist es, Erwerbsarbeit statt Arbeitslosigkeit zu finanzieren: Durch die Integration von Langzeitarbeitslosen, gehen diese einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach anstatt SGB II Leistungen (Arbeitslosengeld II, Wohnkosten) zu beziehen. Statt passive Leistungen zu unterstützen, fließt das Geld bei einem so genannten Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) in das Arbeitsentgelt/den Lohnkostenzuschuss. Das Geld wird in den Erhalt bzw. die Schaffung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze investiert.

     

    Chancen für Langzeitarbeitslose 

    Das Teilhabechancengesetz soll den Zugang von Langzeitarbeitslosen zum ersten Arbeitsmarkt sowie ihre Beschäftigungschancen verbessern: Es erfüllt eine wichtige Integrationsleistung, um arbeitsmarktfernen Menschen eine Perspektive zu bieten. Durch die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt erhalten sie eine sinnstiftende Tätigkeit und regulierte Tagesstruktur, was sich positiv auf die psychosoziale Gesundheit auswirken kann. Arbeitslosigkeit kann mit gesellschaftlicher Ausgrenzung einhergehen und Betroffene könne ihr Potenzial nicht nutzen. Arbeit ist für viele mehr als Broterwerb: Sie bietet Anerkennung, ein Umfeld zum alltäglichen Austausch mit Kollegen und finanzielle Sicherheit. Eine Förderung, wie das Teilhabechancengesetz sie ermöglicht, ist insbesondere für Langzeitarbeitslose wichtig, da sie höhere Vermittlungsrisiken aufweisen können. Die Förderung ist langfristig angelegt und soll eine nachhaltige Integration ermöglichen. Arbeitsgeber erhalten einen monetären Anreiz, Langzeitarbeitslose sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Während der Beschäftigung sammelt die geförderte Person Berufserfahrung. Das Regelungsinstrument bietet Arbeitgebern Bezuschussungsmöglichkeiten für Weiterbildung und Qualifikation – je nach Förderfall kann die Erstattung bis zu 3.000 Euro betragen. Erfahrung und Qualifizierung können die Beschäftigungsfähigkeit einer Person erhöhen, so dass das Instrument nachhaltig wirkt.

     

    Kritik am Teilhabechancengesetz 

    Das Teilhabechancengesetz stößt auch auf Kritik: Kritiker hegen zum Beispiel die Befürchtung, dass Menschen auf dem geförderten Arbeitsmarkt verharren oder nach der Förderung wieder zurückfallen. Manchen gehen die Maßnahmen nicht weit genug oder sie umfassen zu limitierte Zielgruppen. Auch die Dauer der Arbeitslosigkeit bis die Förderung greift, geht einigen zu weit: Über 25-jährige Arbeitslose haben erst Anspruch auf die Förderung, sofern sie in 7 Jahren mindestens 6 Jahre arbeitslos waren. Die Integration werde dadurch hinausgezögert, vielmehr seien frühere Maßnahmen erforderlich. Hinterfragt wird auch, ob Arbeitgeber eine arbeitslose Person nicht auch ohne die Zuschüsse einstellen würden und diese daher keinen adäquaten Anreiz darstellen. Wie zielführend das Regelungsinstrument ist, wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) überprüft. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg (IAB) prüft, ob die Ziele, allen voran die Verbesserung der sozialen Teilhabe, erfüllt werden können.

     

    Fazit

    Das Teilhabechancengesetz ist ein Instrument zur Förderung der Teilhabe Langzeitarbeitsloser am ersten Arbeitsmarkt: Die Regelung bietet Arbeitgebern Anreize, Betroffene sozialversicherungspflichtig einzustellen. Die erste Zielgruppe sind Menschen über 25 Jahren die in den letzten 7 Jahren mindestens 6 Jahre arbeitslos waren und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen haben. Arbeitgeber erhalten einen Lohnkostenzuschuss von 100 % in den ersten beiden Jahren, ab dem dritten Jahr wird der Zuschuss jährlich um 10 % gesenkt. Die Förderdauer beträgt 5 Jahre. Die zweite Zielgruppe sind Personen, die bereits 2 Jahre von Arbeitslosigkeit betroffen sind: Der Lohnkostenzuschuss beträgt 75 % im ersten Jahr und 50 % im zweiten Jahr. Weiterbildungen und Praktika können ebenfalls bezuschusst werden. Zusätzlich werden Betroffene von einem Coaching begleitet, um den Neueinstieg in die Berufswelt zu erleichtern.

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