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Der Einsatz von Fremdpersonal ist ein wichtiges Flexibilisierungsinstrument für Unternehmen. Sie verfügen über unterschiedliche Möglichkeiten, Fremdpersonal für die Erledigung betrieblicher Aufgaben zu nutzen:
Ein Werkvertrag schließt das Unternehmen als Auftraggeber (Werkbesteller) mit einem Auftragnehmer (Werkunternehmer) ab. Der Werkunternehmer verpflichtet sich nach § 631 Abs. 2 BGB zur Herstellung oder Veränderung einer Sache (z. B. Reparatur einer Maschine) oder zur Herbeiführung eines vereinbarten Erfolges (z. B. Anfertigung eines Gutachtens). Die Beauftragung von Werkvertragsfirmen kann in verschiedenen Bereichen stattfinden, zum Beispiel im Handwerk, im IT-Bereich, im Service oder in der Produktion. Für den Erfolg übernimmt der Werkunternehmer eine Gewährleistung. Der Auftraggeber/Werkbesteller schuldet dem Werkunternehmer eine Vergütung (Werklohn). Diese erfolgt bspw. in Form von Einheitspreisen (z. B. Stückpreis) oder als Pauschalpreis. Die Vergütung hat der Werkbesteller erst zu leisten, wenn er das Werk abgenommen hat – man spricht in diesem Sinne auch von einer Vorleistungspflicht des Werkunternehmers. Zur Abnahme des Werkes ist der Auftraggeber laut § 640 BGB verpflichtet, sofern es keine wesentlichen Mängel aufweist. § 641 BGB regelt die Fälligkeit der Vergütung. In § 649 BGB ist das Kündigungsrecht des Werkbestellers geregelt: Dieser kann den Vertrag jederzeit kündigen, solange das Werk noch nicht fertiggestellt ist. Die Werkvertragsfirma hat auch bei Kündigung ein Recht auf die vereinbarte Vergütung, ersparte Aufwendungen durch vorzeitiges Kündigen müssen nicht angerechnet werden.
Zur Herstellung des Werkes oder Herbeiführung eines Erfolgs setzt der Werkunternehmer eigene Arbeitnehmer (Werkvertragsarbeitnehmer) ein. Er bestimmt, wie viele Mitarbeiter er für welche Arbeitsabläufe und unter welchem Zeitaufwand einsetzt und trägt das unternehmerische Risiko. Die Werkvertragsarbeitnehmer können zwar als Erfüllungsgehilfen im Betrieb des Werkbestellers im Einsatz sein, unterliegen jedoch nicht dessen Weisungen. Für die Werkarbeitsnehmer sind die Weisungen des Werkunternehmens relevant, das auch die Einsatzzeiten/Arbeitszeiten festlegt. Das Werkunternehmen handelt unternehmerisch selbstständig und nutzt eigene Arbeitsmittel. Vertraglich geregelte Inhalte sind u. a. der Fertigstellungstermin, die genaue Aufgabenstellung, Kosten, Gewährleistungen, Haftungs- und Kündigungsregelungen sowie Nutzungsrechte. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht zu erfahren, ob sich Werkvertragsarbeitnehmer im Betrieb befinden, an welchem Einsatzort und für welchen Zeitraum diese eingesetzt werden.
Mit der am 01.04.2017 in Kraft getretenen AÜG-Reform will die Bundesregierung missbräuchliche Vertragskonstruktionen verhindern, die zwar als Werkverträge deklariert, aber als Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt werden – Scheinwerkverträge und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Die Überlassung von Leiharbeitnehmern muss im Vertrag ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein (Kennzeichnungspflicht) und Leiharbeitnehmer sind (namentlich) zu konkretisieren. Andernfalls ist der Vertrag nach § 9 Abs. 1b AÜG unwirksam. Nach § 10 AÜG Abs. 1 gilt dadurch ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen, sofern der Leiharbeitnehmer nicht über eine Festhaltenserklärung am Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher festhält. In den fachlichen Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz konkretisiert die Bundesagentur für Arbeit die Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen drittbezogenen Personaleinsätzen. Empfohlen wird eine Gesamtbetrachtung mit Gewichtung der Abgrenzungskriterien. Grundsätzlich entscheidet der Geschäftsinhalt, der sich aus der schriftlichen Vereinbarung und der Durchführung ergibt. Besteht zwischen beiden ein Widerspruch, zählt die tatsächliche Durchführung des Vertrags. § 1 Abs. 1 a AÜG definiert, wann es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung handelt:
Kennzeichnend für die Arbeitnehmerüberlassung ist, dass Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert werden und dessen arbeitsrechtlichen Weisungen unterliegen. Der Verleiher muss über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (AÜ-Erlaubnis) verfügen. Ein Werkvertragsunternehmer ist für einen Werkbesteller tätig und schuldet diesem ein Werkergebnis. Er trägt das unternehmerische Risiko und verfügt über unternehmerische Dispositionsfreiheit. Die Werkvertragsarbeitnehmer unterliegen als Erfüllungsgehilfen dem Weisungsrecht des Werkunternehmers, auch wenn sie im Betrieb des Bestellers eingesetzt sind.
Werkverträge bieten Unternehmen die Möglichkeit, auf Fremdpersonal für die Erledigung betrieblicher Aufgaben zurückzugreifen. Über den Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Herstellung eines Werkes oder Herbeiführung eines Erfolgs. Der Werkbesteller zahlt eine Werkvergütung, sobald er das Werk abgenommen hat. Der Werkunternehmer kann für die Herstellung des Werkes Erfüllungsgehilfen einsetzen, die seiner Weisungsbefugnis unterliegen. Durch dieses und weitere Kriterien unterscheidet sich der Werkvertrag von der Arbeitnehmerüberlassung. Mit der AÜG-Reform sollen Scheinwerkverträge und verdeckte Arbeitnehmerüberlassungen besser verhindert werden.
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