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Zeitarbeit (auch Temporär- oder Leiharbeit) ist eine Beschäftigungsform, bei der ein Arbeitnehmer bei einem Zeitarbeitsunternehmen gegen Entgelt angestellt ist und für einen bestimmten Zeitraum an ein Kundenunternehmen verliehen wird. Die Zeitarbeit ist regulären Beschäftigungsverhältnissen rechtlich gleichgestellt. Das heißt: Der Mitarbeiter (Leiharbeitnehmer) ist über einen Arbeitsvertrag bei einem Personaldienstleister (Arbeitgeber) fest angestellt und genießt die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers. Das betrifft zum Beispiel Leistungen der Renten- und Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der Unfallversicherung. Wie andere Arbeitnehmer auch erhält der Zeitarbeitnehmer Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub. Zwar ist er im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung bei dem Personaldienstleister arbeitsvertraglich angestellt, arbeitet aber für einen bestimmten Zeitraum in einem Kundenunternehmen. Deshalb spricht man von einer Dreieckskonstellation zwischen Mitarbeiter (Leiharbeitnehmer), Personaldienstleister (Verleiher) und Kunde (Entleiher). Zwischen Verleiher und Entleiher, also Zeitarbeitsunternehmen und Kunden, besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, der die konkrete Tätigkeit, Arbeitszeit im Kundenunternehmen sowie den Preis bzw. Stundenverrechnungssatz regelt. Urlaubs- und Gehaltsregelungen, Zuschläge, das Verhalten im Krankheitsfall etc. sind im regulären Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Personaldienstleister festgesetzt. Das Zeitarbeitsunternehmen zahlt dem Arbeitnehmer seinen Lohn und verfügt über eine disziplinarische Weisungsbefugnis. Das heißt, es ist dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter zur rechten Zeit am richtigen Einsatzort auftaucht und seine Arbeitnehmerpflichten beim Kunden erfüllt. Der Kunde hingegen ist berechtig, dem Mitarbeiter fachliche Anweisungen zu geben. Er zahlt als Entleiher einen Rechnungsbetrag an den Verleiher bzw. Personaldienstleister.
Wird ein Arbeitnehmer einem Kunden dauerhaft vermittelt, spricht man von Personalvermittlung. In diesem Fall besteht zwischen Kunden und Personaldienstleister kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, sondern ein Personalvermittlungsvertrag. Der Personalvermittler erhält eine Provision von i.d.R. zwei bis drei Bruttomonatsgehältern. Zum Personaldienstleistungs-Portfolio zählt neben der Arbeitnehmerüberlassung (Personalleasing) und der Personalvermittlung das On-Site-Management oder Vor-Ort-Management. Hier arbeitet der Kunde mit verschiedenen Personaldienstleistern zusammen, um Arbeitskräfte bedarfsgerecht einsetzen zu können. Nach dem Master-Vendor-Modell gibt es einen Hauptdienstleister, den Master Vendor, der das Personalmanagement vor Ort regelt. Bei zusätzlichem Personalbedarf kann ein Co-Vendor weitere Zeitarbeitskräfte stellen. Zeitarbeitnehmer werden heutzutage in vielen unterschiedlichen Branchen eingesetzt. Es handelt sich z. B. um (ungelernte) Hilfskräfte, die nach Anlernung in der Produktion, im gewerblich-technischen Bereich, im Lager, Versand oder der Kommissionierung arbeiten. Oder um (gelernte) Fachkräfte aus dem kaufmännischen Bereich, manchmal auch um hochqualifizierte Arbeitskräfte.
Für Unternehmen liegt das Hauptziel der Zeitarbeit darin, flexibel auf schwankenden Personalbedarf reagieren zu können. Das können zum Beispiel Personalengpässe, Arbeitsunfähigkeits- und Krankheitszeiten oder Elternzeit sein. Aber auch Konjunkturschwankungen oder volatile Auftragslagen, die eine bedarfsgerechte Personaldisposition erfordern. Für Arbeitnehmer kann die Zeitarbeit eine Möglichkeit sein, leichter und schneller an eine Beschäftigung zu kommen oder sich neue Qualifikationen anzueignen.
Gründe für Unternehmen:
Gründe für Arbeitnehmer:
Exklusive Stellen: Manche Arbeitgeber schreiben ihre Stellen nicht direkt aus, sondern über einen Personaldienstleister. Das kann zum Beispiel bei projektbezogenen oder befristeten Stellen der Fall sein. Arbeitnehmer haben also über den Personalvermittler die Möglichkeit, exklusive Stellen zu ergattern.
Für die Zeitarbeitsbranche existieren zwei Tarifverträge: BAP/BZA und iGZ. Beide Verträge unterscheiden sich hinsichtlich verschiedener Kriterien.
BAP:
iGZ:
Im Sinne des „Equal Pay“ werden die Löhne der Zeitarbeitnehmer mittels Branchenzuschlägen sukzessive an die Löhne der Stammbeschäftigten angeglichen. Dafür müssen die Arbeitnehmer unter Anwendung des BAP-/BZA- oder iGZ-Tarifvertrags ununterbrochen in einer dem Branchentarif zugehörigen Branche beschäftigt sein.
Das Modell Zeitarbeit bietet sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer Vorteile. Unternehmen haben die Möglichkeit, flexibel auf volatile Auftragslagen und Personalengpässe zu reagieren. Sie sparen sich den kosten- und zeitintensiven Recruiting-Prozess und profitieren von Lohn- und Leistungstransparenz. Arbeitnehmern erleichtert die Zeitarbeit den Berufseinstieg oder die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt. Sie können Berufspraxis und Qualifikationen in verschiedenen Bereichen sammeln und haben bei einem funktionierenden Arbeitsverhältnis Chancen auf dauerhafte Übernahme.
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