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Das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dient dem Diskriminierungsschutz im arbeits- und zivilrechtlichen Umfeld. Der Fokus des Gesetzes liegt auf der Gleichbehandlung aller Beschäftigten. Darunter fallen nach § 6 AGG: Arbeitnehmer, zur Berufsbildung beschäftigte wie Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, ehemalige Beschäftigte, Bewerber, Leiharbeitnehmer sowie Organmitglieder (Geschäftsführer und Vorstände). Ebenso verboten sind diskriminierende Handlungen gegen Kunden oder sonstige Dritten. Ziel nach § 1 AGG ist es, Benachteiligungen aus folgenden personenbezogenen Gründen zu vermeiden:
Das Schutzgesetz setzt vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU um:
Das Diskriminierungsverbot erstreckt sich über alle Phasen im Arbeitsverhältnis: von der Stellenausschreibung über die Stellenbesetzung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Angefangen bei der Stellenausschreibung gilt es für Arbeitgeber, die Rechtsansprüche (potentieller) Beschäftigter zu beachten. Eine Stellenanzeige, in der eine „junge Sekretärin“ gesucht wird, verstößt gleich gegen zwei Kriterien. Ein männlicher Bewerber mittleren Alters beispielsweise kann bei Ablehnung seiner Bewerbung von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen. Dem Unternehmen obliegt in diesem Falle die Beweislast (§ 22 AGG). Es muss also nachweisen, dass es die Stellenausschreibung alters- und geschlechtsneutral verfasst hat. Dasselbe gilt auch für das Vorstellungsgespräch. Stellt der Interviewer unzulässige Fragen, die den Bewerber dazu auffordern, persönliche Merkmale wie die sexuelle Orientierung oder das Vorliegen einer Schwangerschaft offenzulegen, hat er das Recht zu lügen. Im Falle einer Ablehnung, kann er das Unternehmen auf Verstoß gegen das AGG verklagen. Deshalb ist es sinnvoll, wenn das Unternehmen vorab einen Fragenkatalog erstellt und unzulässige Fragen ausschließt. Auch die Protokollierung des Gesprächs kann für die Beweisführung hilfreich sein. Sind am Bewerbungsgespräch mehrere Personen beteiligt, hat das Unternehmen im Falle einer Bewerberbeschwerde Augenzeugen. Vorsichtig sein sollte es auch bei der Formulierung von Bewerberabsagen, die einen Rückschluss auf eines der im AGG geregelten Kriterien als Ablehnungsgrund zulassen. Neben dem Bewerbungs- und Personalauswahlverfahren deckt das AGG weitere Arbeitsbereiche ab: zum Beispiel den Arbeitsvertrag, Kündigungen, Arbeitszeugnisse, Gehaltsregelungen und Arbeitsbedingungen.
Zu den Anwendungsbereichen nach § 2 Abs. 1 AGG gehören:
Das AGG unterscheidet in § 3 vier Formen der Benachteiligung:
Nicht jede Form der Ungleichbehandlung ist nach AGG unzulässig. § 8 – § 10 regelt Ausnahmen, die im Einzelfall zulässig sind. Berufliche Anforderungen können nach § 8 eine ungleiche Behandlung rechtfertigen, beispielsweise wenn für eine ausgeschrieben Stelle im Lektorat Deutschkenntnisse erforderlich sind oder eine weibliche Pflegekraft für eine gynäkologische Praxis mit vorwiegend muslimischen Patientinnen gesucht wird. Eine Ungleichbehandlung auf der Grundlage von Religion oder Weltanschauung kann für Religionsgemeinschaften zulässig sein (§ 9), z. B. die Einstellung von katholischen Lehrern in einer katholischen Schule. Nach § 10 ist eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters (Bsp. Mindest-/Höchstalter) möglich, wenn sie objektiv angemessen ist, also beispielsweise bei Berufen mit einer im Alter unzumutbaren körperlichen Belastbarkeit.
Im Falle einer Ungleichbehandlung steht der Arbeitgeber in der Pflicht, die Diskriminierung zu unterbinden. Zum Beispiel, indem er im Unternehmen Beschwerdestellen etabliert, themenbezogene Schulungen anbietet oder die Mitarbeiter über die Inhalte des AGG aufklärt. § 12 AGG regelt die Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers. Sollte ein Mitarbeiter gegen das AGG verstoßen, so ist er dazu verpflichtet z. B. durch eine Abmahnung, Versetzung oder Kündigung des Verantwortlichen einzugreifen. Das gilt auch im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung, bei der der Entleiher die Funktion des Arbeitgebers einnimmt. Der Mitarbeiter wiederum hat nach § 13 AGG ein Beschwerderecht, wenn er sich durch den Arbeitgeber, durch Kollegen, Vorgesetzte oder Dritte benachteiligt fühlt. Hier kann er sich z. B. an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder an die Beschwerdestelle im Unternehmen wenden. Schreitet der Arbeitgeber im Falle von Belästigung oder sexueller Belästigung nicht ein, hat der Arbeitnehmer das Recht, seine Leistung zu verweigern ohne dabei seinen Anspruch auf Entgelt zu verlieren (§ 14 AGG). § 15 regelt den Schadensersatzanspruch des geschädigten Mitarbeiters: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den durch die Benachteiligung verschuldeten Schaden zu ersetzen. Das kann ein materieller bzw. Vermögensschaden (beispielsweise die Anwaltskosten) sein oder eine immaterielle Schädigung, die durch die Ungleichbehandlung entstanden ist. Den Entschädigungsanspruch muss der Mitarbeiter binnen zwei Monaten geltend machen. Der Arbeitgeber darf den betroffenen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil er seine im AGG geregelten Rechte in Anspruch nimmt (§ 16 AGG). Bei groben Verstößen hat der Betriebsrat das Recht sich auch ohne die Zustimmung des geschädigten Arbeitnehmers einzuschalten (§ 17 Abs. 2 AGG).
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