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Ein Arbeitszeugnis dokumentiert die Tätigkeit eines Mitarbeiters und dessen Leistungen in einem Unternehmen. Ein Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, ein Arbeitszeugnis zu erhalten (§ 630 BGB, § 109 GewO, § 16 Berufsbildungsgesetz für Auszubildende). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein qualifiziertes Zeugnis von sich aus auszustellen, so dass es ggf. vom Mitarbeiter beantragt werden muss. Grundsätzlich lässt sich zwischen zwei Arten von Arbeitszeugnis unterscheiden:
Herr Mustermann war vom 01.03.2016 bis zum 31.11.2017 bei uns im Unternehmen als Office Assistant beschäftigt. Mit folgenden Aufgaben hat sich Herr Mustermann befasst:
Bochum, den 31. November 2017,
Unterschrift der Geschäftsführung
Die Aufgaben sollten so beschrieben werden, dass sie potenziellen Arbeitgebern hinreichend Information über Einsatzmöglichkeiten bieten.
Herr Mustermann war vom 01.03.2016 bis zum 31.11.2017 bei uns im Unternehmen als Office Assistant beschäftigt. Mit folgenden Aufgaben hat sich Herr Mustermann befasst:
Herr Mustermann hat seine Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. Seine Einsatzfreude und selbständige Arbeitsweise sind besonders herauszuheben. Dank seiner hohen Belastbarkeit behielt er auch in stressigen Situation stets den Überblick.
Herr Mustermanns Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war vorbildlich. Aufgrund seiner Zuverlässigkeit und freundlichen Art wurde er von seinen Kolleginnen und Kollegen sehr geschätzt. Zum 31.11.2017 verlässt Herr Mustermann das Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir bedauern sein Ausscheiden und wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute.
Bochum, den 31. November 2017,
Einem Arbeitnehmer steht es grundsätzlich frei zu entscheiden, ob er ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten möchte. Eine Ausnahme bildet die Probezeit: Um Mitarbeiter beurteilen zu können, muss der Arbeitgeber sie ausreichend kennen und einschätzen können. Beim Ausscheiden während der Probezeit hat er daher lediglich Anspruch auf ein einfaches Zeugnis.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen. In der Praxis hat sich eine verschlüsselte Sprache zwischen Personalern ausgebildet, um Abstufungen in der Beurteilung vorzunehmen: Eine Arbeitsleistung zur vollsten Zufriedenheit ist zum Beispiel besser als eine Leistung zu vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers. Bestimmte Formulierungen sind gängig und lassen etwa wie folgt übersetzen:
Bei der Gestaltung des Arbeitszeugnisses müssen bestimmte formale Kriterien eingehalten werden: Das Zeugnis muss auf Geschäftspapier ausgestellt sein und das Firmenlogo abbilden. Es sollte einen Umfang von ein bis zwei DIN-A4 Seiten haben und korrekt betitelt werden. Es muss den Namen und die Adresse des Arbeitgebers enthalten und mit einem Datum, dem Ort und einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen sein. Die Adresse des Arbeitnehmers muss nicht angegeben werden. Wenn sie aufgenommen wird, dann sollte sie im Fließtext stehen. Der Vor- und Nachname des Mitarbeiters sowie akademische Titel sind zu erwähnen. Das Zeugnis sollte in einem tadellosen Zustand sein und z. B. nicht geknickt oder beschmutzt werden. Markierungen, Durchstreichungen oder eine handschriftliche Veränderung des Texts sollten unterlassen werden. Auch auf die Vermeidung von Grammatik- oder Rechtschreibfehlern ist zu achten.
Im Arbeitszeugnis dokumentiert der Arbeitgeber die Tätigkeit eines Mitarbeiters. Das einfache Zeugnis verzichtet auf Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen. Im qualifizierten Arbeitszeugnis werden die Mitarbeiterperformance und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden oder auch Geschäftspartnern durch den Arbeitgeber beurteilt. Das Zeugnis ist wohlwollend auszustellen und muss bestimmten formalen Kriterien genügen. In der Personalszene hat sich eine eigene Sprache etabliert, um Abstufungen bei der Bewertung zu schaffen oder auf Kritikpunkte hinzuweisen.
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