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Der Gleichstellungsgrundsatz ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert: Ein Leiharbeiter hat für die Zeit der Überlassung Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb, die für einen vergleichbaren Stammbeschäftigten gelten (§ 8 Abs. 1 AÜG). In der Arbeitnehmerüberlassung oder Zeitarbeit wird ein Leiharbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum einem Entleiher (Kundenbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen. Er ist bei einem Verleiher (Personaldienstleister / Zeitarbeitsfirma) über einen Arbeitsvertrag angestellt und genießt entsprechende Rechte wie Leistungen der Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Der Verleiher regelt die Überlassung mit dem Entleihbetrieb über einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜ-Vertrag oder AÜV). Darin sind die Konditionen der Überlassung wie die Arbeitszeit im Entleihbetrieb, die konkrete Tätigkeit und der Preis bzw. Stundenverrechnungssatz geregelt. Dieses Dreipersonenverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Zeitarbeitnehmer ist charakteristisch für die Zeitarbeit.
Rechtliche Grundlage für die Arbeitnehmerüberlassung bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Das Gesetz beinhaltet arbeitsrechtliche Regelungen zur Überlassung und dient dem sozialen Schutz des Leiharbeitnehmers sowie arbeitspolitischen Zwecken. Zum 01. April 2017 wurde es umfassend reformiert (AÜG-Reform). Die wichtigsten Säulen des AÜG-Novellierung sind:
Gemäß § 13b AÜG muss der Entleiher dem Zeitarbeiter Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten unter den gleichen Bedingungen gewähren wie vergleichbaren Stammbeschäftigten (z. B. Kantine, Pausen- und Raucherräume, Kinderbetreuungseinrichtungen, Beförderungsmittel). Eine Ausnahme besteht, wenn die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.
Unwirksam sind nach § 9 Abs. 2 AÜG Vereinbarungen, die für den Zeitarbeitnehmer schlechtere Arbeitsbedingungen inkl. Arbeitsentgelt vorsehen als ihm zustehen und die seinen Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen/-diensten entgegen § 13b beschränken.
Equal Pay ist Teil des Gleichstellungsgrundsatzes: Dieser besagt, dass Leiharbeiter einen Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Entleihbeitrieb einschließlich des Arbeitsentgelts haben. Nach 9 Monaten ununterbrochenem Einsatz im selben Kundenbetrieb ist dem Mitarbeiter Equal Pay zu gewähren (gesetzliches Equal Pay): Eine Gleichstellung wird vermutet, wenn er das für einen vergleichbaren Stammbeschäftigten geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt erhält (§ 8 AÜG Abs. 1 Satz 2). Maßgebend sind die auf der Lohnabrechnung des Vergleichsmitarbeiters ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile.Insbesondere zählen zu den Entgeltbestandteilen:
Der Zeitarbeitnehmer darf durch Equal Pay nicht schlechter gestellt werden (Besitzstandswahrung): Seine Vergütung darf nicht geringer sein als die bisherige Vergütung durch z. B. den iGZ-/BAP-Tarifvertrag. Ist die Bezahlung eines vergleichbaren Stammbeschäftigten höher, steht dem Leiharbeiter eine Equal Pay Zulage zu.
Durch Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrags besteht die Möglichkeit von der 9-Monate-Frist abzuweichen (§ 8 Abs. 4 AÜG). Voraussetzung dafür ist, dass
Als Reaktion auf die AÜG-Reform wurden die Zuschlagstarifverträge für mehrere Branchen angepasst, indem eine 6. Branchenzuschlagsstufe auf das Stundenentgelt des Entgelttarifvertrags der Zeitarbeit eingeführt wurde. Die neu verhandelte 6. Zuschlagsstufe nach 15 Monaten entspricht dabei dem als gleichwertig definierten Entgelt.
Die Equal-Pay-Frist gilt seit Inkrafttreten der AÜG-Reform am 01.04.2017, so dass das gesetzliche Equal Pay im Januar 2018 erstmalig praxisrelevant wurde. Bei der Fristberechnung sind verschiedene Aspekte zu beachten:
Der Gleichstellungsgrundsatz ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert. Leiharbeiter haben Anspruch auf die im Entleihbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts, die vergleichbaren Stammbeschäftigten zustehen. Der Entleiher muss dem Zeitarbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen gewähren wie vergleichbaren Stammmitarbeitern. Das gesetzliche Equal Pay wird nach 9 Monaten ununterbrochenem Einsatz im Kundenbetrieb fällig. Abweichungen auf 15 Monate (tarifliches Equal Pay) sind bei Anwendung eines entsprechenden Branchenzuschlagstarifvertrags möglich. Welche gesetzlichen Besonderheiten darüber hinaus für die Zeitarbeitsbranche gelten, erfahren Sie hier.
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