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Personaldienstleister dürfen einsatzfreie Zeiten nicht einseitig als Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto verrechnen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet Verleiher, das unternehmerische Risiko selbst zu tragen. Bei einem Nichteinsatz bleibt der Vergütungsanspruch der Beschäftigten bestehen, ohne dass Zeitschulden entstehen.
Das Arbeitszeitkonto bildet die Basis für eine flexible Personalplanung. Es erfasst die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Sollarbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Ist-Stunden. Leisten Beschäftigte mehr Arbeit als vertraglich vorgesehen, bauen sie Plusstunden auf. Arbeiten sie hingegen weniger als vereinbart, sinkt der Kontostand ins Minus.
Die rechtliche Grundlage für diese Kontenführung bieten meist die Manteltarifverträge der Branche. Seit dem Zusammenschluss der Verbände iGZ und BAP definiert der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) die entsprechenden Rahmenbedingungen. Diese Verträge legen fest, wie viele Zeitschulden ein Konto maximal aufweisen darf und innerhalb welcher Fristen ein Ausgleich erfolgen muss. Meist begrenzen die Tarife die möglichen Minusstunden deutlich stärker als die Plusstunden, um die finanzielle Stabilität der Arbeitnehmenden zu sichern.
Dieses System ermöglicht es Verleihern, auf schwankende Anforderungen im Einsatzbetrieb zu reagieren. Die Flexibilität dient dabei als organisatorisches Werkzeug, um ein verstetigtes Einkommen zu garantieren. Dennoch bildet das Konto keinen Freibrief, um das wirtschaftliche Risiko bei Auftragsmangel auf die Belegschaft zu übertragen.
Das System der Stundenverrechnung stößt an seine rechtlichen Schranken, sobald kein Einsatz für eine Arbeitskraft vorliegt. Während das Konto im laufenden Einsatz kleine Schwankungen auffängt, greifen bei vollständigem Arbeitsausfall andere gesetzliche Schutzmechanismen.
Lange Zeit sorgte ein Urteil des LAG Köln (Az. 13 Sa 501/18) für ordentlich Gesprächsstoff. Die Richter erlaubten einem Verleiher am Flughafen Köln/Bonn, das Zeitkonto mit Minusstunden zu belasten. Die Begründung: Da der Mitarbeiter fest beim Kunden eingeplant war, wertete das Gericht dies nicht als „verleihfreie Zeit“.
Diese Logik bricht jedoch an einer klaren gesetzlichen Schranke. Gemäß § 615 BGB geraten Arbeitgeber in den Annahmeverzug, wenn sie keine Arbeit zuweisen können. Der Lohnanspruch bleibt in dieser Zeit voll bestehen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstärkt diesen Schutz: § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG untersagt es ausdrücklich, dieses Risiko vertraglich auf die Beschäftigten abzuwälzen.
Ein Annahmeverzug entsteht, wenn Beschäftigte ihre Arbeitsleistung wie vereinbart anbieten, der Arbeitgeber diese jedoch nicht annimmt – zum Beispiel, weil kein passender Einsatz beim Entleiher bereitsteht. Der Annahmeverzug stellt sicher, dass das Einkommen stabil bleibt, auch wenn der Betrieb keine Arbeit zuweisen kann.
Die aktuelle BAG-Rechtsprechung setzt der Belastung von Arbeitszeitkonten bei fehlender Einsatzmöglichkeit enge Grenzen. Arbeitgeber dürfen das unternehmerische Risiko fehlender Einsatzmöglichkeiten nicht ohne Weiteres auf Beschäftigte übertragen. Bietet eine Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung an, während der Verleiher keine Einsatzmöglichkeit hat, greifen grundsätzlich die Regeln zum Annahmeverzug (§ 615 BGB). Die spätere BAG-Rechtsprechung bewertet die Belastung von Arbeitszeitkonten daher deutlich strenger als das frühere Urteil des LAG Köln.
Wie Minusstunden zustande kommen, hängt fast immer von der Initiative ab: Wer hat die freie Zeit veranlasst? Wenn Arbeitskräfte aktiv um Freizeit bitten (etwa für private Termine oder einen früheren Feierabend), dürfen Personaldienstleister diese Stunden als Zeitschuld verbuchen, sofern kein Guthaben vorhanden ist. In diesem Fall greift die individuelle Gestaltungsfreiheit: Wenn die Arbeitskraft weniger arbeitet, weil sie es selbst so möchte, belastet sie ihr Konto rechtssicher.
In der Praxis müssen Verleiher extrem genau hinschauen, warum Stunden wegfallen. Die Rechtsprechung unterscheidet hier messerscharf:
Selbst wenn Kunden Schichten spontan kürzer planen, bleibt die Hürde für Minusstunden hoch. Schickt der Entleiher eine Arbeitskraft früher nach Hause, weil das Auftragsvolumen kurzfristig sinkt, gerät der Arbeitgeber meist wieder in den bereits erklärten Annahmeverzug (§ 615 BGB). Das Risiko für die Auslastung beim Kunden darf der Verleiher dann nicht auf das Zeitkonto der Beschäftigten übertragen.
Es gibt Konstellationen, in denen Minusstunden im laufenden Einsatz entstehen können, ohne dass der Verleiher rechtswidrig handelt. In bestimmten tariflich geregelten Konstellationen können im laufenden Einsatz vorübergehende Zeitdifferenzen entstehen, etwa wenn Schichtmodelle beim Kunden von vornherein geringere Stundenumfänge vorsehen.
Solange die Manteltarifverträge des GVP einen gewissen Rahmen für die Kontenführung lassen, können diese Differenzen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend als Minusstunden stehen bleiben. Diese müssen dann jedoch innerhalb der tariflichen Fristen durch längere Einsätze wieder ausgeglichen werden. Wichtig bleibt: Der Verleiher darf diesen Spielraum nicht nutzen, um das gesetzliche Verbot der Risikoverlagerung aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen.
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, folgt oft der Kassensturz. Steht das Arbeitszeitkonto zu diesem Zeitpunkt im Minus, stellt sich die Frage: Dürfen Personaldienstleister diese Fehlstunden einfach mit dem letzten Gehalt verrechnen? Die Antwort der deutschen Arbeitsgerichte fällt hier sehr deutlich aus: Ein automatischer Lohnabzug ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Ob eine Verrechnung mit dem Restlohn rechtens ist, hängt vor allem vom sogenannten Verschuldensprinzip ab. Das Gesetz schützt Beschäftigte davor, am Ende ihrer Anstellung für unternehmerische Fehlplanungen des Arbeitgebers finanziell geradezustehen.
Eine Rückforderung oder Verrechnung von Minusstunden setzt voraus, dass die angestellte Person die fehlenden Stunden selbst verursacht hat. In der Praxis bedeutet das eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten:
Zwar enthalten viele Manteltarifverträge der Zeitarbeit Klauseln, die eine Verrechnung von Minusstunden (oft bis zu einer Grenze von 35 Stunden) beim Ausscheiden vorsehen. Dennoch bricht das Gesetz jede tarifliche Regelung, die einen Lohnabzug bei Nichteinsatz erlauben würde.
Die wichtigste Komponente, um den Konflikt zwischen Personaldienstleistung und Arbeitskraft zu minimieren sind rechtssichere Verträge. Dabei hilft es, den Zweck des Arbeitszeitkontos klar zu definieren: Es gleicht Schwankungen im Einsatz aus, überbrückt aber keine auftragslosen Zeiten. Eine rechtssichere Klausel stellt unmissverständlich klar, dass Minusstunden nur durch aktives Handeln oder auf Wunsch der Beschäftigten entstehen.
Pauschale Formulierungen, die dem Arbeitgeber erlauben, das Konto bei Nichteinsatz einseitig zu belasten, scheitern regelmäßig vor Gericht. Personaldienstleister orientieren sich hierbei am besten an den aktuellen Manteltarifverträgen des GVP. Diese enthalten bereits rechtlich geprüfte Formulierungen, die das Risiko für den Betrieb minimieren.
Wer hunderte Arbeitszeitkonten manuell verwaltet, macht fast zwangsläufig Fehler. Moderne Branchenlösungen können hier helfen, weil das händische Übertragen der Arbeitszeiten entfällt. zvoove One beispielsweise automatisiert zentrale Prozesse rund um Arbeitszeitkonten und unterstützt dabei, tarifliche Vorgaben transparent nachzuhalten.
Zusammengefasst: Durch den Einsatz digitaler Lösungen reduzieren Personaldienstleister den manuellen Aufwand und minimieren Fehler bei der Verwaltung von Arbeitszeitkonten. Tarifliche Vorgaben und Dokumentationen lassen sich dadurch nachvollziehbarer im Alltag abbilden.
Arbeitszeitkonten bleiben ein wichtiges Instrument, um schwankende Einsätze in der Zeitarbeit organisatorisch aufzufangen. Gleichzeitig setzt die Rechtsprechung klare Grenzen: Fehlende Einsatzmöglichkeiten gehören grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko des Verleihers und dürfen nicht einfach über Minusstunden auf Beschäftigte übertragen werden.
Für Personaldienstleister bedeutet das vor allem eines: Arbeitszeitkonten müssen transparent, tarifkonform und nachvollziehbar geführt werden. Klare Regelungen, saubere Dokumentationen und digitale Unterstützung helfen dabei, Konflikte, Nachzahlungen und unnötige rechtliche Risiken zu vermeiden.
Foto: © Adobe Stock / jatupron / 797812509
Quellen & Weiterführende Literatur
Gesetze & Verordnungen
AÜG: § 11 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Besondere Bestimmungen zum Arbeitsvertrag
BGB: § 615 Bürgerliches Gesetzbuch – Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko
GVP: Manteltarifverträge der Zeitarbeitsbranche (Gesamtverband der Personaldienstleister)
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgericht (2023): Urteil vom 31.05.2023 – 5 AZR 143/19 (Klarstellung zum Annahmeverzug und zur Unzulässigkeit von Minusstunden-Abzügen).
Bundesarbeitsgericht (2023): Urteil vom 29.03.2023 – 5 AZR 255/22 (Unwirksamkeit einseitiger Zeitkonto-Belastungen).
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