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Das Statistische Bundesamt unterscheidet zwischen Normalarbeitsverhältnissen und sogenannten atypischen Beschäftigungsformen. Wobei das atypische gar nicht mal so selten vorkommt. Zusammengefasst werden unter der Bezeichnung „atypisch“ Teilzeitbeschäftigungen mit 20 oder weniger Stunden Wochenarbeitszeit, geringfügig oder befristet Beschäftigte sowie Zeitarbeitsverhältnisse.
Rund jeder fünfte Beschäftigte in Deutschland fällt in diese Kategorie, wobei Frauen und Arbeitnehmer bis 30 Jahre deutlich häufiger vorkommen. Das zeigen Zahlen des Bundesamts aus dem Jahr 2020 sowie erste Ergebnisse des Mikrozensus 2022 auf Länderebene. Doch der Begriff „atypisch“ soll nicht in die Irre führen, auch für diese Art Arbeitnehmer gibt es umfangreiche arbeitsrechtliche Vorgaben.
In vielen Unternehmen gibt es ein Recht auf Teilzeit, eine attraktive Option für Arbeitnehmer, die weniger als die üblichen 40 Wochenstunden arbeiten möchten. Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ermöglicht es vielen Arbeitnehmern, die Arbeitszeit zu reduzieren. Es gibt aber ein paar Bedingungen, die erfüllt sein müssen. Arbeitnehmer haben beispielsweise einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit gemäß Paragraf 8, wenn ihre Firma mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt und sie selbst mindestens sechs Monate dort angestellt sind. Außerdem muss man den Wunsch mindestens drei Monate im Voraus schriftlich ankündigen.
Doch ein solcher Antrag auf Teilzeit kann abgelehnt werden, zum Beispiel aus betrieblichen Gründen. Wichtig, sobald ein Mitarbeiter seine Wochenstundenzahl reduziert hat, besteht kein Anspruch darauf, wieder in Vollzeit in dem Unternehmen zu arbeiten. Allerdings darf sich der Teilzeitarbeitende bevorzugt auf eine Vollzeitstelle bewerben, falls der Arbeitgeber eine entsprechende Position ausschreibt.
Wer bereits im Voraus plant, nur vorübergehend in Teilzeit zu arbeiten, kann eine sogenannte Brückenteilzeit nach Paragraf 9a des TzBfG beantragen. Mit dieser Option kann die Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre gezielt reduziert werden, und danach gilt automatisch die vorherige Stundenzahl.
Der Anspruch auf Brückenteilzeit gilt für Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern und Unternehmen können den Wunsch wieder aus betrieblichen Gründen ablehnen oder wenn bereits zu viele Mitarbeiter einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Der Gesetzgeber hat hierfür genaue Grenzen festgelegt.
Grundsätzlich gilt, Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, haben dieselben Rechte wie Vollzeitkräfte. Zum Beispiel darf ihr Stundenlohn nicht niedriger sein und auch beim Urlaubsanspruch und der Urlaubsvergütung dürfen Teilzeitmitarbeiter nicht schlechter gestellt werden. Arbeitgeber dürfen auch keine Kündigung aussprechen, nur weil Teilzeitmitarbeiter ihre Stunden nicht aufstocken möchten. Allerdings gilt auch für Teilzeitkräfte: sofern erforderlich, müssen sie Überstunden leisten.
Oft wird bei Teilzeitbeschäftigten rund um Krankschreibungen diskutiert, was erlaubt ist und was nicht. Manchmal fordern zum Beispiel Arbeitgeber, dass Teilzeitmitarbeiter einen ausgefallenen Arbeitstag nachholen. Doch das ist nicht zulässig. Wie bei einer Vollzeitkraft muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für den durch Krankheit ausgefallenen Tag den Lohn überweisen.
Auch befristete Jobs gehören zu den atypischen Beschäftigungsverhältnissen. Viele Unternehmen stellen zum Beispiel neue Mitarbeiter nur mit einem befristeten Vertrag ein, was auch zulässig ist. Neue Kollegen dürfen aber höchstens für zwei Jahre befristet eingestellt werden. Kürzere Vertragslaufzeiten können bei Neueinstellungen auch hintereinandergelegt werden, sofern sie die Höchstgrenze zusammengenommen nicht überschreiten.
Ansonsten gibt es noch sogenannte Befristungen mit Sachgrund gemäß Paragraf 14 TzBfG. Zum Beispiel, um eine Vertretung für die Elternzeit eines Mitarbeiters einzustellen oder für ein bestimmtes Projekt. Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Mitarbeiter nacheinander auf verschiedenen Vertretungsstellen eingesetzt wird. Diese sogenannten Kettenbefristungen können aber auch missbraucht werden und damit unwirksam sein, insbesondere wenn es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, einen unbefristeten Springer einzustellen.
Zeitarbeiter unterscheiden sich in einem wichtigen Detail von anderen atypisch Beschäftigten: Sie sind bei einem Unternehmen angestellt, das sie an andere Firmen ausleiht. Mit diesem Verleiher besteht der Arbeitsvertrag, der entsprechende Rechte wie Leistungen der Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Urlaub und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall regelt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stellt hier den zentralen Rahmen:
Fazit
Bei vielen Arbeitsverhältnissen gibt es Konfliktpotenzial. Bei atypisch in Teilzeit, Befristung und Zeitarbeit Beschäftigten gilt das auch. Befeuert wird es, weil die geltenden Regeln oft nicht klar sind. Dabei gelten auch für atypisch Beschäftigte umfassende Arbeitsrechte.
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