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Selbst komplett durchdigitalisierte Unternehmen kommen noch nicht ohne Papier aus. Denn es gibt immer noch weiße Flecken auf der Digitalisierungslandkarte. Einer davon ist das sogenannte Meldeverfahren zur Anzeige von Arbeitsunfällen sowie Verdachtsfällen auf Berufskrankheiten. Der Austausch zwischen Unternehmen und Unfallversicherungsträgern musste bisher zwingend auf Papier erfolgen. Das soll sich mit einer neuen Verordnung ab 2024 ändern.
Die neue Verordnung aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde bereits im Sommer 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt vollumfänglich ab 1. Januar 2024 in Kraft. Sie regelt das Verfahren über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung neu und will es vollständig digitalisieren. Folgende Ziele will die neue Verordnung erreichen:
Personaldienstleister:innen sind als Arbeitgebende zur Meldung von Arbeitsunfällen an die Unfallversicherung verpflichtet. Doch das betrifft nicht jeden Arbeitsunfall. Meldepflicht entsteht, wenn eine durch den Unfall herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage dauert. Wichtige Ausnahme: Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitgeteilt werden. In allen anderen Fällen muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall abgegeben werden.
In der Verordnung ist neu festgelegt, dass Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen sind. Zu Sicherheit und Datenschutz heißt es recht unspezifisch, dass die geltenden Vorgaben „nach dem jeweiligen Stand der Technik“ umzusetzen sind. Den technischen Rahmen dafür gibt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor.
Den passenden Zugang für die digitalen Meldungen müssen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bereitstellen, inklusive gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung.
Die Inhalte der digitalen Meldungen bleiben im Vergleich zu den papierbasierten Varianten ähnlich. Es sind aber einige neue Inhalte hinzugekommen: Zum Beispiel gibt es bei den Angaben zum Geschlecht auch die Möglichkeiten „Divers“ und „keine Angabe“ zur Auswahl. Außerdem lassen sich Angaben dazu machen, ob ein Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit passiert ist. Es ist auch möglich anzugeben, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt und ob ein Gewaltereignis vorgelegen hat.
Die in der Übergangsfrist noch gültigen Musterformulare der vormaligen Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung werden nicht um alle neuen Meldeinhalte ergänzt. Nur die Angaben zum Geschlecht sowie zur möglichen Homeoffice-Tätigkeit tauchen in den neuen Musterformularen auf. Ab dem 1. Januar 2024 sollen die Formulare nochmals ergänzt werden, dann um alle neuen Inhalte, die die Verordnung zum Jahreswechsel fordert.
Es geht voran mit der Digitalisierung. Ab 2024 ist es möglich, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten digital zu melden. Unternehmen haben hier keinen Druck, das neue Verfahren schnell umzusetzen. Zur Pflicht soll es erst ab 2028 werden. Trotzdem sollte man die neuen Möglichkeiten nicht aus den Augen verlieren und einen Schritt weiter zum papierlosen Büro gehen.
Bild: © Gorodenkoff / Adobe Stock / 408316784
Jörg Geiger ist Diplom-Informatiker und arbeitet seit über 20 Jahren als Fachjournalist im Bereich Technik. Dabei interessiert er sich vor allem für IT, die den Alltag tatsächlich verbessert. Für den zvoove Blog berichtet er über Trends und Entwicklungen in der Gebäude- und Personaldienstleistung, sowohl in technischer Hinsicht als auch in Bezug auf branchenspezifische Regelungen und Marktentwicklungen.
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