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01.11.2023 Alle Artikel

Beitragsbemessungsgrenzen für Sozialbeiträge für 2024 neu festgelegt

Beitragsbemessungsgrenzen 2024 höher

Wer arbeitet, kriegt vom Bruttolohn nicht nur Steuern, sondern auch Sozialabgaben abgezogen. Wie viel genau, regeln die Beitragssätze. Doch es gibt auch festgelegte Obergrenzen, die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen. In der deutschen Sozialversicherung legen sie den Höchstbetrag des Bruttoeinkommens fest, auf den Beiträge für die verschiedenen Sozialversicherungszweige Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung erhoben werden.

Damit die Lohnentwicklung für die Beiträge zur Sozialversicherung berücksichtigt werden kann, werden die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich angepasst, auf die sich Arbeitgeber einstellen müssen. Das Bundesarbeitsministerium legt dafür einen Vorschlag vor, der dann im Bundeskabinett diskutiert wird und noch die Zustimmung des Bundesrats erfordert. Verdienen Arbeitnehmer:innen mehr als die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, werden die Beiträge nur bis zur Obergrenze berechnet, auch wenn das tatsächliche Bruttoeinkommen höher ist.

Verschiedene Beitragsbemessungsgrenzen parallel

Es gibt unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen, die für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung gelten:

  • Für Renten- und Arbeitslosenversicherung: Eine zentrale Beitragsbemessungsgrenze wird für die Abgaben zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung festgelegt. Hier gibt es aber Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern.
  • Für Kranken- und Pflegeversicherung: Die zweite wichtige Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, auf den Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden. In West- und Ostdeutschland gilt in diesem Bereich die gleiche Obergrenze.
  • Für knappschaftliche Rentenversicherung: Für die knappschaftliche Rentenversicherung gibt es eine eigene Beitragsbemessungsgrenze, die sich in den alten und neuen Bundesländern unterscheidet.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen jedes Jahr

Die Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben kennen eigentlich nur eine Entwicklungsrichtung, sie steigen jedes Jahr. Auch für 2024 steht eine Erhöhung an. Die Werte für das Jahr 2023 dienen dabei als Grundlage für die Festlegung der neuen Grenzen, die ab 2024 gelten sollen. In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sollen im nächsten Jahr Beiträge bis zu einem Verdienst von 7.550 Euro pro Monat (in Westdeutschland) bzw. 7.450 Euro (in Ostdeutschland) berechnet werden. Arbeitnehmer:innen, die mehr verdienen, zahlen bis zu dieser neuen Grenze Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Bisher lag die Grenze bei 7.300 bzw. 7.100 Euro.

Regeln für die knappschaftliche Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist geplant, die Beitragsbemessungsgrenze auf 9.300 Euro pro Monat (in Westdeutschland) bzw. 9.200 Euro (in Ostdeutschland) festzulegen. Derzeit betragen die Werte 8.950 bzw. 8.700 Euro.

5.175 Euro als Grenze für Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll ab dem 1. Januar 2024 einheitlich in ganz Deutschland auf 5.175 Euro pro Monat steigen. Bisher lag sie bei 4.987,50 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze, bis zu der Beschäftigte bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein müssen, wird im kommenden Jahr von 66.600 auf 69.300 Euro Jahres-Bruttoverdienst angehoben. Personen, die über dieser Grenze verdienen, haben die Möglichkeit, sich bei einer privaten Krankenversicherung zu versichern.

Fazit

Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich jedes Jahr, weil Sie sich an den Einkommen orientieren. Ohne Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz steigender Löhne im Verhältnis geringere Renten bekommen. Die neuen Werte müssen für die Lohnabrechnungen ab 2024 berücksichtigt werden. Wer dafür professionelle und stets rechtskonforme Software einsetzt, etwa zvoove Payroll, muss sich darum nicht groß kümmern, die neuen Regeln werden automatisch vom Hersteller hinterlegt.

Foto: © MQ-Illustrations / Adobe Stock

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