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Auch wer in der Personaldienstleitung beschäftigt ist, kann krank werden und so für die Arbeitszeit ausfallen. Beschäftigte müssen hier aber keine Angst haben, plötzlich ohne Lohn dazustehen. Denn die wichtigste Regel lautet: Grundsätzlich herrschen in der Zeitarbeit dieselben Arbeitsunfähigkeitsvorschriften wie bei regulären Beschäftigungsverhältnissen.
Geregelt wird das Thema im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Trotzdem gibt es verschiedene Punkte, die beachtet werden müssen. Wir fassen die Rechte und Pflichten von Beschäftigten und Unternehmen kompakt zusammen und erklären insbesondere, wie es um die Lohnfortzahlung steht.
Verstößt der Zeitarbeitnehmende gegen seine Pflichten, droht ihm eine Abmahnung. Kommt er seinen Pflichten im Krankheitsfall wiederholt nicht nach, kann ihm gegebenenfalls sogar fristlos gekündigt werden.
Doch auch Unternehmen aus der Personaldienstleistung haben bei Arbeitsunfähigkeit ihrer externen Mitarbeitenden Rechte und Pflichten:
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bildet die rechtliche Grundlage für Lohnfortzahlungen bei krankheitsbedingten Ausfällen. Das AÜG garantiert arbeitsrechtliche Gleichstellung von Zeitarbeitnehmenden und der Stammbelegschaft, entsprechend haben auch Beschäftigte in der Zeitarbeit im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. An dieser Stelle gibt es jedoch einige Bedingungen, die die Grundlage für eine tatsächliche Zahlung bilden:
Die Lohnfortzahlung erfolgt wie auch in anderen Beschäftigungsverhältnissen sechs Wochen lang und wird von der Personaldienstleistungsfirma getragen. ABER: Neue Zeitarbeitnehmende haben im Falle einer Krankheit in den ersten vier Wochen keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung – sie erhalten ausschließlich das Krankengeld der Krankenkassen.
Die Einzelheiten zu Lohnfortzahlung sind in Tarifverträgen und Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Gemäß § 13.3 Manteltarifvertrag BAP und § 6a Manteltarifvertrag iGZ, die derzeit unter dem Schirm des Gesamtverbands GVP weiterhin gelten, gilt folgende Regelung: Grundlage für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Krankheit. Kurz: Die Höhe der Entgeltfortzahlung wird aus dem Durchschnitt der in den letzten drei Monaten geleisteten Stunden und des Verdienstes ermittelt.
Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist für jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu vergütenden Krankheitstag der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich.
Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 13.2 (ohne Mehrarbeitszuschläge) sowie sonstige Zulagen und Zuschläge gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Dazu kommen die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) für Überstunden.
Verdienstkürzungen aus einem der folgenden Gründe werden nicht berücksichtigt:
Das AÜG räumt Beschäftigten in der Personaldienstleistung dieselben Rechte ein wie der Stammbelegschaft, das bezieht sich auch auf den Anspruch der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Insofern erhalten auch Zeitarbeitnehmende bis zu maximal sechs Wochen lang die Zahlungen. Auch die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich wie bei Normalbeschäftigten nach dem durchschnittlichen Gehalt. Eine Ausnahme bilden neu eingestellte Zeitarbeitnehmende: Erkranken diese in den ersten vier Wochen ihrer Beschäftigung (in der sogenannten Wartezeit), erhalten sie keine Lohnfortzahlung vom Personaldienstleistenden, sondern Krankengeld von der Krankenkasse.
Foto: © Adobe Stock / Studio Romantic / 512188317
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