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Zuletzt geändert: 29.10.2025 Veröffentlicht: 31.10.2024
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Kranke Zeitarbeitnehmer: Was Personaldienstleister wissen müssen

Das Bild zeigt ein Piktogramm mit drei Personen.
von Die Redaktion
Fachjournalismus, Corporate Publishing und Marketing bei zvoove

Kranke Zeitarbeitnehmer: Alles Wichtige im Überblick

  • Zeitarbeitnehmende haben bei Krankheit in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung; es gibt eine Wartezeit von vier Wochen.
  • Erkrankungen müssen unverzüglich gemeldet und ab dem vierten Tag per Attest nachgewiesen werden.
  • Personaldienstleister müssen Krankmeldungen dokumentieren, die eAU abrufen und Fristen beachten.
  • Die Lohnfortzahlung gilt bis zu sechs Wochen und richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst.
  • Klare interne Prozesse und saubere Dokumentation vermeiden Fehler, Aufwand und Rechtsrisiken.

Was müssen Personaldienstleister bei kranken Zeitarbeitnehmern beachten?

Grundsätzlich herrschen in der Zeitarbeit dieselben Arbeitsunfähigkeitsvorschriften wie bei regulären Beschäftigungsverhältnissen. Krankmeldungen müssen korrekt dokumentiert, Fristen beachtet und die Vorgaben aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) eingehalten werden.

Dieser Beitrag fasst die Rechte und Pflichten von Beschäftigten und Personaldienstleistern zusammen und erklärt, wie es um die Lohnfortzahlung steht.

Welche Pflichten hat der Zeitarbeitnehmer im Krankheitsfall?

  • Informationspflicht: Erkrankten Zeitarbeitnehmende, müssen sie den Arbeitgebenden unverzüglich informieren und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Das versteht man unter Informationspflicht nach § 5 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz).

    Aktuelles Verfahren: Gesetzlich krankenversicherte Mitarbeitende melden die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer. Arbeitgebende können dann die AU-Bescheinigung über die Krankenkasse abrufen. Privatversicherte müssen selbst ein ärztliches Attest in Papierform beim Arbeitgeber einreichen.
  • Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests: Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am vierten Tag das Vorlegen eines ärztlichen Attests erforderlich (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Kommen Arbeitnehmende dieser Pflicht nicht nach, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung nach sich ziehen. Unternehmen dürfen das Attest auch früher verlangen – zum Beispiel schon ab dem ersten Fehltag.

Verstößt der Zeitarbeitnehmende gegen seine Pflichten, droht ihm eine Abmahnung. Kommt er seinen Pflichten im Krankheitsfall wiederholt nicht nach, kann ihm gegebenenfalls sogar fristlos gekündigt werden. Eine Kündigung wegen Krankheit durch die Zeitarbeitsfirma ist zwar selten, aber grundsätzlich möglich – in Ausnahmefällen und insbesondere bei langanhaltender Krankheit mit negativer Gesundheitsprognose.

Welche Rechte hat ein Zeitarbeitnehmer bei Krankheit?

Gleichstellung: Zeitarbeitnehmende sind der Stammbelegschaft gleichgestellt und haben bei erfüllter Wartezeit (siehe unten) Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Grundlage dafür bilden das AÜG sowie das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).

Für die korrekte Berechnung wird in der Regel der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten drei abgerechneten Monate herangezogen. Bei einem Arbeitsunfall greift die gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitgebende ist in diesem Fall dazu verpflichtet, den Vorfall zu dokumentieren und zu melden.

📌Wichtig zu wissen: Kein Lohn bei Krankheit in den ersten vier Wochen

In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses haben Zeitarbeitnehmende noch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber – das gilt übrigens für alle Arbeitnehmenden, nicht nur in der Zeitarbeit.

Was passiert im Krankheitsfall?

  • Gesetzlich versichert? Dann springt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld ab dem ersten Krankheitstag.
  • Privat versichert? Dann gibt’s nur Geld, wenn eine private Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen wurde – je nach Tarif oft erst ab dem 4. oder 7. Krankheitstag.

Was muss ein Personaldienstleister im Krankheitsfall tun? Und welche Rechte hat er?

  • Informationsrecht: Unternehmen haben das Recht darauf, unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer informiert zu werden.
  • Entgeltfortzahlungspflicht: Gleichzeitig sind sie verpflichtet, prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung erfüllt sind. Sind Wartezeit, Arbeitsverhältnis und Krankmeldung formal korrekt, muss der Lohn bis zu sechs Wochen weitergezahlt werden.
  • Recht auf Herausgabe von Gegenständen: Sofern Erkrankte Gegenstände des Personaldienstleistenden (wie Spezialwerkzeuge) in Privatbesitz haben, kann die Herausgabe verlangt werden.

Ein strukturierter interner Prozess lohnt sich: Von der ersten Krankmeldung über die Abfrage der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zur Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung sollte jeder Schritt klar geregelt sein. Das reduziert Rückfragen, Verzögerungen und Abrechnungsfehler.

Entgeltfortzahlungen: Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Das AÜG bildet die rechtliche Grundlage für Lohnfortzahlungen bei krankheitsbedingten Ausfällen. Es garantiert die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Zeitarbeitnehmenden und der Stammbelegschaft. Entsprechend haben auch Beschäftigte in der Zeitarbeit im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. An dieser Stelle gibt es jedoch einige Bedingungen, die die Grundlage für eine tatsächliche Zahlung bilden:

  • Die Arbeitsunfähigkeit muss durch Unfall oder Krankheit hervorgerufen worden sein
  • Arbeitsunfälle dürfen nicht selbst verschuldet sein (eine Selbstverschuldung würde etwa vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer gegen die Unfallverhütung verstößt).
  • Achtung: Sonstige Gründe, wie die Teilnahme an einem Streik, sind nicht zulässig.

Die Lohnfortzahlung erfolgt wie auch in anderen Beschäftigungsverhältnissen sechs Wochen lang und wird von der Personaldienstleistungsfirma getragen. Neue Zeitarbeitnehmende haben im Falle einer Krankheit in den ersten vier Wochen keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung – sie erhalten ausschließlich das Krankengeld der Krankenkassen.

📌 Was gilt bei einem Arbeitsunfall in der Zeitarbeit?

Bei einem Arbeitsunfall gelten für Zeitarbeitnehmende dieselben Regelungen wie für andere Beschäftigte. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Leistungen, sofern es sich um einen meldepflichtigen Arbeitsunfall handelt.

Wichtig für Personaldienstleister: Der Unfall muss korrekt dokumentiert und der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden – das Einsatzunternehmen muss ihn darüber informieren, wenn der Arbeitsunfall dort passiert ist.

Ob Krankheit oder Arbeitsunfall: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt unter den bekannten Bedingungen bestehen.

Krank in der Zeitarbeit: Welche Entgeltvorschriften stehen im Tarifvertrag?

Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist für jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu vergütenden Krankheitstag der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich.

Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 13.2 (ohne Mehrarbeitszuschläge) sowie sonstige Zulagen und Zuschläge gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Dazu kommen die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) für Überstunden.

Verdienstkürzungen aus einem der folgenden Gründe werden nicht berücksichtigt:

📌 Wichtig zu wissen: Lohnfortzahlung ≠ Vergütung bei Nichteinsatz

Auch wenn es oft verwechselt wird: Die Lohnfortzahlung bei Krankheit ist etwas anderes als die Vergütung bei Nichteinsatz.
Zeitarbeitnehmende haben grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung, auch wenn sie gerade in keinem Einsatz sind – vorausgesetzt, sie sind arbeitsfähig und verfügbar.
Diese sogenannte „Vergütung bei Nichteinsatz“ ist gesetzlich geregelt – unabhängig von Krankheit.

Wichtig also: In der Zeitarbeit bedeutet „kein Einsatz“ nicht automatisch „kein Lohn“.

Wie lassen sich Fehler vermeiden und Abläufe verbessern?

Viele Probleme entstehen in der Praxis durch unklare Verantwortlichkeiten oder fehlende Dokumentation. Ein klar definierter Workflow für Krankheitsfälle schafft Transparenz, sowohl für Disponenten als auch für Zeitarbeitnehmende. Wichtig ist außerdem, tarifliche Regelungen im Blick zu behalten, insbesondere bei Manteltarifverträgen der Zeitarbeit. Je konsequenter interne Prozesse abgestimmt sind, desto reibungsloser verläuft auch der Krankheitsfall.

Fazit

Für Zeitarbeitnehmende gelten bei Krankheit im Grundsatz dieselben Rechte wie für andere Beschäftigte. Entscheidend sind die Wartezeit, die Meldepflicht und eine saubere Dokumentation. Personaldienstleister profitieren von strukturierten Abläufen, denn sie erleichtern die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und sorgen für Transparenz gegenüber Kundenunternehmen und Mitarbeitenden.

Foto: © Adobe Stock / Studio Romantic / 512188317

FAQ: Fragen und Antworten zu Krankheitsfällen in der Zeitarbeit

Welche Rechte haben Zeitarbeitnehmende bei Arbeitsunfähigkeit?
Zeitarbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, vorausgesetzt, sie haben die Wartezeit von vier Wochen erfüllt.

Welche Pflichten haben Zeitarbeitnehmende im Krankheitsfall?
Sie müssen ihre Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich melden und gegebenenfalls ein ärztliches Attest vorlegen. Bei Verstößen droht eine Abmahnung.

Was muss ein Personaldienstleister beachten, wenn Zeitarbeitnehmende krank werden?
Er muss bei gesetzlich Versicherten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über die Krankenkasse abrufen, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung prüfen, gegebenenfalls die Lohnfortzahlung sicherstellen und tarifliche Regelungen beachten.

Was ist bei einem Arbeitsunfall in der Zeitarbeit zu beachten?
Es gibt dabei keinen Unterschied zwischen Zeitarbeitnehmenden und anderen Beschäftigten: Arbeitsunfälle werden über die gesetzliche Unfallversicherung abgewickelt. Unternehmen haben Dokumentations- und Informationspflichten.

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