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31.10.2024 Alle Artikel

Kranke Zeitarbeitnehmer: Was Personaldienstleister wissen müssen

Das Bild zeigt ein Piktogramm mit drei Personen.
von Die Redaktion
Fachjournalismus, Corporate Publishing und Marketing bei zvoove

Erkrankte Zeitarbeitnehmer: Die wichtigsten Infos

Auch wer in der Personaldienstleitung beschäftigt ist, kann krank werden und so für die Arbeitszeit ausfallen. Beschäftigte müssen hier aber keine Angst haben, plötzlich ohne Lohn dazustehen. Denn die wichtigste Regel lautet: Grundsätzlich herrschen in der Zeitarbeit dieselben Arbeitsunfähigkeitsvorschriften wie bei regulären Beschäftigungsverhältnissen.

Geregelt wird das Thema im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Trotzdem gibt es verschiedene Punkte, die beachtet werden müssen. Wir fassen die Rechte und Pflichten von Beschäftigten und Unternehmen kompakt zusammen und erklären insbesondere, wie es um die Lohnfortzahlung steht.

Kranke Zeitarbeitnehmer: Rechte & Pflichten für beide Seiten

Arbeitsunfähig: Welche Rechte & Pflichten hat der Zeitarbeitnehmer?

  • Informationspflicht: Seitdem es das elektronische Meldeverfahren für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) gibt, entfällt die massenhafte Sammlung der „gelben Scheine“ krankgeschriebener Mitarbeitender. Bis dato mussten Arbeitnehmende ihre AU-Bescheinigungen in Papierform an Krankenkasse und Arbeitgebende weiterleiten. Nach § 5 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) sind Mitarbeitende aber weiterhin dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgebenden die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Arbeitgebende können dann die AU-Bescheinigung über die Krankenkasse abrufen.
  • Vorlagepflicht modifiziert: Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, müssen kranke Arbeitnehmende gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG spätestens am vierten Tag ein ärztliches Attest beim Arbeitgebenden vorlegen. Wichtig dabei: Laut Gesetz dürfen Firmen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon früher fordern. In der Zeit vor dem eAU-Verfahren musste also ein gelber Papierschein beim Unternehmen eingereicht werden. Doch diese Vorlagepflicht wurde für gesetzlich Versicherte geändert (§ 5 Abs. 1a EntgFG) seit es das eAU-Verfahren gibt. Sind Arbeitgebende einmal informiert, reicht es für Beschäftigte, wenn sie nach der geforderten Frist wieder in der Arztpraxis erscheinen und die AU feststellen lassen.
  • Ausnahme: Privatversicherte sind von der neuen Vorschrift des § 5 Abs. 1a EntgFG nicht erfasst, für diese Beschäftigten gilt weiterhin die klassische Vorlagepflicht.
  • Entgeltfortzahlungsrecht: Wenn Beschäftigte in der Personaldienstleistung bereits länger als vier Wochen („Wartezeit“) ununterbrochen beschäftigt sind, steht ihnen laut Gesetz die Fortzahlung des Gehalts zu.

Verstößt der Zeitarbeitnehmende gegen seine Pflichten, droht ihm eine Abmahnung. Kommt er seinen Pflichten im Krankheitsfall wiederholt nicht nach, kann ihm gegebenenfalls sogar fristlos gekündigt werden.

Arbeitsunfähig: Welche Rechte & Pflichten hat der Personaldienstleister?

Doch auch Unternehmen aus der Personaldienstleistung haben bei Arbeitsunfähigkeit ihrer externen Mitarbeitenden Rechte und Pflichten:

  • Informationsrecht: Unternehmen haben das Recht darauf, unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer informiert zu werden.
  • Entgeltfortzahlungspflicht: In den ersten sechs Wochen einer Krankschreibung müssen Personaldienstleistende für die Entgeltfortzahlung aufkommen, wenn Beschäftigte mindestens vier Wochen ununterbrochen beschäftigt waren.
  • Recht auf Herausgabe von Gegenständen: Sofern Erkrankte Gegenstände des Personaldienstleistenden (wie Spezialwerkzeuge) in Privatbesitz haben, kann die Herausgabe verlangt werden.

Entgeltfortzahlungen: Bedingungen & rechtliche Grundlagen

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bildet die rechtliche Grundlage für Lohnfortzahlungen bei krankheitsbedingten Ausfällen. Das AÜG garantiert arbeitsrechtliche Gleichstellung von Zeitarbeitnehmenden und der Stammbelegschaft, entsprechend haben auch Beschäftigte in der Zeitarbeit im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. An dieser Stelle gibt es jedoch einige Bedingungen, die die Grundlage für eine tatsächliche Zahlung bilden:

  • Die Arbeitsunfähigkeit muss durch Unfall oder Krankheit hervorgerufen worden sein
  • Arbeitsunfälle dürfen nicht selbst verschuldet sein (eine Selbstverschuldung würde etwa vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer gegen die Unfallverhütung verstößt).
  • Achtung: Sonstige Gründe, wie die Teilnahme an einem Streik, sind nicht zulässig.

Die Lohnfortzahlung erfolgt wie auch in anderen Beschäftigungsverhältnissen sechs Wochen lang und wird von der Personaldienstleistungsfirma getragen. ABER: Neue Zeitarbeitnehmende haben im Falle einer Krankheit in den ersten vier Wochen keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung – sie erhalten ausschließlich das Krankengeld der Krankenkassen.

Die Einzelheiten zu Lohnfortzahlung sind in Tarifverträgen und Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Gemäß § 13.3 Manteltarifvertrag BAP und § 6a Manteltarifvertrag iGZ, die derzeit unter dem Schirm des Gesamtverbands GVP weiterhin gelten, gilt folgende Regelung: Grundlage für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Krankheit. Kurz: Die Höhe der Entgeltfortzahlung wird aus dem Durchschnitt der in den letzten drei Monaten geleisteten Stunden und des Verdienstes ermittelt.

Krank in der Zeitarbeit: Entgeltvorschriften im Tarifvertrag

Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist für jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu vergütenden Krankheitstag der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich.

Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 13.2 (ohne Mehrarbeitszuschläge) sowie sonstige Zulagen und Zuschläge gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Dazu kommen die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) für Überstunden.

Verdienstkürzungen aus einem der folgenden Gründe werden nicht berücksichtigt:

Fazit

Das AÜG räumt Beschäftigten in der Personaldienstleistung dieselben Rechte ein wie der Stammbelegschaft, das bezieht sich auch auf den Anspruch der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Insofern erhalten auch Zeitarbeitnehmende bis zu maximal sechs Wochen lang die Zahlungen. Auch die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich wie bei Normalbeschäftigten nach dem durchschnittlichen Gehalt. Eine Ausnahme bilden neu eingestellte Zeitarbeitnehmende: Erkranken diese in den ersten vier Wochen ihrer Beschäftigung (in der sogenannten Wartezeit), erhalten sie keine Lohnfortzahlung vom Personaldienstleistenden, sondern Krankengeld von der Krankenkasse.

Foto: © Adobe Stock / Studio Romantic / 512188317

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