Beratung anfordern
 
Lösungen für
Services
Lösungen für

Sie finden unsere Artikel spannend?

Dann melden Sie sich zu unserem Newsletter an und erhalten Neuigkeiten direkt in Ihre Inbox.

29.04.2020 Alle Artikel

Steuererklärung: Abgabepflicht für Kurzarbeiter

Koalition beschließt Erhöhung von Kurzarbeitergeld

Bis vor wenigen Tagen umfasste das Kurzarbeitergeld für Kinderlose 60 % des Nettogehalts, Haushalte mit Kindern erhielten 67%. Das ist in den meisten Fällen sehr wenig Geld und war u.a. der IG Metall ein Dorn im Auge. Nach wochenlangen Verhandlungen reagierte die große Koalition: Das KUG wird künftig erhöht.

Sofern Mitarbeiter von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind und sie daher weniger als 50% ihrer eigentlichen Arbeitszeit nachkommen können, erhalten sie ab dem 4. Monat des KUG-Bezugs 70% ihres Nettogehalts. Für Kurzarbeiter mit Kindern steigt der Satz auf 77%Ab dem 7. KUG-Bezugsmonat steigt das Kurzarbeitergeld auf weitere 80% (Haushalte mit Kindern erhalten 87%). Diese neue Regelung gilt maximal bis zum 31. Dezember 2020.

Weiterhin lockerten die Koalitionsspitzen die Vorschriften in puncto Nebentätigkeiten: Ab sofort sind Personen in Kurzarbeit Hinzuverdienste bis zur vollen Höhe ihres eigentlichen Monatseinkommens gestattet.

Steuererklärung & KUG: Dann gilt die Abgabepflicht

Die Abgabepflicht ist im Einkommensteuergesetz (EStG), Paragraf 46, geregelt. § 46 benennt alle Personen, die von der Abgabepflicht betroffen sind. Dort finden sich auch Informationen bezüglich des Kurzarbeitergelds: Wenn Personen Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen (hierzu zählt das KUG) ab 410€ im Kalenderjahr beziehen, sind sie zu einer Steuererklärung verpflichtet.

Aufgrund der Corona-Krise dürften davon Tausende Arbeitnehmer betroffen sein – allein bis Ende März 2020 zeigten 470.000 Betriebe Kurzarbeit an. Das Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung befragte in der Zeit vom 5. bis 22. April 2020 rund 6.000 Unternehmen – demnach hat die Hälfte der Firmen bereits Kurzarbeit angemeldet. Allerdings sind sich Angestellte in Kurzarbeit oft nicht darüber im Klaren, dass sie zur Abgabe ihrer Steuererklärung verpflichtet sind.

Das Einkommensteuergesetz besagt auch, dass Steuererklärungen ab dem Steuerjahr 2018 immer bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen sind. Für 2020 erhaltene Zahlungen (z.B. das Kurzarbeitergeld) muss die Steuererklärung also im nächsten Jahr an das Finanzamt geschickt werden. Dafür haben Betroffene Zeit bis zum 31.07.2021 (ohne Steuerberater) bzw. 28.02.2022 (mit Steuerberater).

So sieht eine korrekte Steuererklärung aus

Paragraf 150 der Abgabenordnung regelt, in welcher Form die Steuererklärung einzureichen ist. Demnach muss sie nach dem amtlichen Vordruck erstellt und unterschrieben werden. Wenn Personen ihre Steuererklärung in Papierform einreichen, so müssen sie diese (zusammen mit veranlagtem Ehepartner) auf dem Hauptvordruck unterschreiben. Die Abgabenordnung besagt außerdem, dass man nicht dazu verpflichtet ist, Originale zu verwenden, das Finanzamt muss auch eine ausgefüllte Kopie akzeptieren, sofern diese dem amtlichen Muster entspricht (Urteil des BFH vom 22. Mai 2006, Az. VI R 15/02). 

Das Kurzarbeitergeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit (BA) – allerdings treten Unternehmen in Vorleistung und überweisen den fälligen Betrag an ihre Belegschaft. Anschließend erhalten Arbeitgeber eine Rückerstattung der für sie zuständigen BA. Aus diesem Grund ist das KUG auch auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung hinterlegt. Alle hier aufgeführten „Lohnersatzleistungen“ müssen in die Anlage „N“ der Steuererklärung eingetragen werden. Hier gibt es eine Zeile, die ausschließlich für KUG oder andere Zuschüsse bzw. Aufstockungsbeiträge vorgesehen ist.

Sanktionen bei Fristversäumnissen

Keine staatlichen Pflichten ohne Sanktionen: Natürlich hat der Fiskus Strafen für diejenigen im Repertoire, die ihre Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen. Paragraf 152 der Abgabenordnung sieht folgende Sanktionsmöglichkeiten vor: 

Reichen Personen ihre Steuererklärung gar nicht oder zu spät ein, droht ein Verspätungszuschlag. Ausnahmen sind dann möglich, wenn das Versäumnis als „entschuldbar“ erscheint, der Verspätungszuschlag darf außerdem max. 25.000€ betragen.

Ein neues Gesetz für Steuererklärungen ab 2018 umgeht den Ermessensspielraum und sieht strengere Regeln vor: Wurde die Steuererklärung 2018 erst im März 2020 oder noch später abgegeben, so muss das Finanzamt definitiv einen Zuschlag von min. 25€ pro angefangenen Säumnis-Monat einfordern.

Bei einer verspäteten Abgabe zwischen August 2018 und Februar 2019 gilt der Ermessensspielraum und das Finanzamt kann keinen oder einen geringeren Verspätungszuschlag einfordern.

Da sich die wenigsten Arbeitnehmer in KUG zurzeit über ihre eventuelle Abgabepflicht im Klaren sind, könnte das eine Sanktionswelle nach sich ziehen. Informieren Sie betroffene Mitarbeiter deshalb frühzeitig, z.B. in Form eines Rundschreibens.

KUG steuerfrei, trotzdem Vorsicht

Paragraf 3 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besagt, dass Kurzarbeitergeld grundsätzlich steuerfrei ist. Dennoch kann es zu Steuernachforderungen kommen – Grund dafür ist der sogenannte Progressionsvorbehalt des Einkommensteuertarifes, dem auch das Kurzarbeitergeld unterliegt (§ 32b Abs.1 Nr. 1a EStG). 

Was ist der Progressionsvorbehalt? Das bedeutet, dass die Leistung des KUGs am Ende des Jahres zum restlichen Einkommen addiert wird und somit bei der Ermittlung des Steuersatzes relevant ist. Das Kurzarbeitergeld erhöht also den Steuersatz, der sich aus dem nicht steuerfreien Einkommen ergibt. Daher kann es ggf. zu Steuernachzahlungen kommen.

Fazit

Corona wirbelt unser Leben und bekannte Strukturen gerade kräftig durcheinander. Auch Unternehmen und ihre Mitarbeiter müssen sich auf viele neue Gegebenheiten einstellen: Sei es das Arbeiten im Homeoffice, die neuen Arbeitsschutzstandards bei vor Ort Tätigkeiten oder eben bürokratische to-dos wie die Berechnung des Kurzarbeitergelds bzw. die Verpflichtung zur Steuererklärung. Das macht es uns zurzeit nicht einfach, stets top informiert zu sein. Sorgen Sie als verantwortungsbewusster Arbeitgeber deshalb dafür, dass Angestellte in Kurzarbeit über ihre Abgabepflicht informiert sind. Ein kurzes Anschreiben via Mail kostet kaum Zeit und Ihre Mitarbeiter werden diese Geste sehr zu schätzen wissen.

Diesen Beitrag teilen

Weitere Beiträge

Immer Up To Date –
der zvoove Newsletter
FuE BSFZ Siegel
2024 © zvoove Group. All rights reserved.