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Zuletzt geändert: 07.04.2026 Veröffentlicht: 04.08.2023
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Inflationsausgleichsprämie in der Zeitarbeit: Bedeutung, Regelung und Einordnung

Das Bild ist ein Porträt unseres freien Mitarbeiters in der Redaktion Jörg Geiger.
von Jörg Geiger
Freier Fachjournalist bei zvoove

Alles Wichtige zur Inflationsausgleichsprämie auf einen Blick

  • Die Inflationsausgleichsprämie war eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro.
  • Sie konnte im Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 freiwillig gewährt werden.
  • Ziel war es, gestiegene Lebenshaltungskosten abzufedern.
  • Die Zahlung war freiwillig, Arbeitnehmende hatten keinen gesetzlichen Anspruch.
  • Die Prämie musste zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden.
  • In der Zeitarbeit erfolgte die Umsetzung häufig über Tarifverträge einzelner Branchen.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) war eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von Arbeitgebenden, die zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise eingeführt wurde.

Sie wurde im Rahmen staatlicher Entlastungsmaßnahmen (drittes Entlastungspaket vom 3. September 2022) geschaffen und ermöglichte es Unternehmen, Beschäftigten zusätzliche finanzielle Unterstützung zu gewähren, ohne zusätzliche Lohnnebenkosten zu verursachen.

Wichtig: Die Prämie war kein Bestandteil des regulären Arbeitsentgelts, sondern eine einmalige bzw. befristete Zusatzleistung. Die Auszahlungsmöglichkeit der Inflationsausgleichsprämie endete am 31. Dezember 2024. Seit 2025 kann die Prämie also nicht mehr ausgezahlt werden. Maßgeblich ist, dass die steuerfreie Auszahlung nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr möglich war.

Welchen Zweck verfolgte die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie diente dazu, die finanzielle Belastung von Beschäftigten durch steigende Preise zu reduzieren.

Steigende Energie- und Lebenshaltungskosten führten in den Jahren 2022 bis 2024 zu einer erhöhten Belastung vieler Haushalte. Die Prämie sollte eine Möglichkeit schaffen, diesen Effekt gezielt abzumildern, ohne dauerhaft in die Lohnstruktur einzugreifen.

Damit unterschied sich die Inflationsausgleichsprämie klar von klassischen Gehaltserhöhungen.

Wie war die Inflationsausgleichsprämie gesetzlich geregelt?

Die Inflationsausgleichsprämie war zeitweise in § 3 Nr. 11c EStG geregelt und erlaubte steuer- und sozialabgabenfreie Zahlungen von bis zu 3.000 Euro an Mitarbeitende. Die wichtigsten Rahmenbedingungen:

  • Die Prämie war eine freiwillige Sonderleistung.
  • Sie war steuer- und sozialversicherungsfrei bis maximal 3.000 Euro für Mitarbeitende möglich.
  • Die Auszahlung war im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 möglich.
  • Die Zahlung war auch in mehreren Teilbeträgen möglich, solange dabei insgesamt der Maximalbetrag von 3.000 Euro nicht überschritten wurde.
  • Die Prämie konnte auch als Sachleistung gewährt werden (z. B. Gutscheine).

Nach Ablauf des genannten Zeitraums war keine steuerfreie Auszahlung mehr möglich.

War die Inflationsausgleichsprämie verpflichtend?

Nein, die Inflationsausgleichsprämie war eine freiwillige Leistung der Arbeitgebenden. Es bestand kein gesetzlicher Anspruch für Beschäftigte. Arbeitgebende konnten selbst entscheiden:

  • ob die Prämie gezahlt wurde
  • in welcher Höhe
  • unter welchen Bedingungen (ein Betrag oder Aufteilung)

Das bedeutet auch, dass nicht automatisch alle Beschäftigten die Prämie erhalten haben. Über 8 von 10 Tarifbeschäftigten erhielten bis Ende 2024 die Prämie, wobei es größere Unterschiede zwischen einzelnen Branchen gab. Wurde eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt, betrug sie im Schnitt 2.680 Euro. Beschäftigte in Unternehmen ohne Tarifvertrag erhielten die Prämie seltener.

Wie unterschied sich die Inflationsausgleichsprämie vom regulären Gehalt?

Die Inflationsausgleichsprämie war eine zusätzliche Sonderzahlung und durfte nicht anstelle von regulärem Arbeitslohn gezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede:

InflationsausgleichsprämieReguläres Gehalt
Steuerfrei bis maximal 3.000 EuroVoll steuerpflichtig
Freiwillige LeistungVertraglich festgeschrieben
BefristetDauerhaft für die Zeit des Arbeitsverhältnisses
Zusätzlich zum GehaltBestandteil des Entgelts

Wie wurde die Inflationsausgleichsprämie in der Zeitarbeit umgesetzt?

Die Inflationsausgleichsprämie wurde in der Zeitarbeit überwiegend über Tarifverträge einzelner Branchen geregelt. Ursprünglich wurde sie beispielsweise in Branchen wie der Metall- und Elektroindustrie eingeführt. Dort wurde konkret in Branchenzuschlagstarifverträgen festgelegt:

  • wer Anspruch hat
  • wie hoch die Prämie ausfällt
  • wann sie ausgezahlt wird

Damit war die Auszahlung häufig an bestimmte Einsatzbedingungen oder Branchenzugehörigkeiten gekoppelt.

Welche Voraussetzungen galten für die Auszahlung in der Zeitarbeit?

In der Zeitarbeit war die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie oft an tarifliche und einsatzbezogene Voraussetzungen geknüpft. Typische Kriterien waren:

  • Einsatz in einer zuschlagsrelevanten Branche
  • Mindestdauer der Beschäftigung
  • Zugehörigkeit zu einem bestimmten Tarifvertrag

Ein automatischer Anspruch wie bei Stammmitarbeitenden bestand nicht in jedem Fall. Laut IG Metall war 2024 eine IAP in diesen drei Branchen für Zeitarbeitnehmende möglich:

  • Metall- und Elektroindustrie: Insgesamt 2.300 Euro netto, ab Januar 2024 gestaffelt (im Januar 300 Euro, Februar bis November 2024 je 200 Euro)
  • Textil- und Bekleidungsindustrie: Insgesamt 1.150 Euro netto, ab Januar 2024 gestaffel (im Januar 150 Euro, Februar bis November 2024 je 100 Euro)
  • Holz- und Kunststoffindustrie: Insgesamt 1.764 Euro netto, von Juni bis November 2024 je 294 Euro

Als Anspruchsvoraussetzungen wurden fünf Monate Betriebszugehörigkeit beim Verleiher und ein Monat Einsatzzeit in einem Betrieb der jeweiligen Branche vereinbart.

Welche Rolle spielte die Inflationsausgleichsprämie im Vergütungssystem?

Die Inflationsausgleichsprämie war eine temporäre Ergänzung des Vergütungssystems und kein dauerhafter Entgeltbestandteil.

Sie wirkte:

  • kurzfristig entlastend
  • nicht strukturbildend für Löhne
  • unabhängig von tariflichen Grundentgelten

Damit unterschied sie sich grundlegend von bekannten Instrumenten wie Branchenzuschlägen oder Equal Pay.

Fazit: Wie ist die Inflationsausgleichsprämie einzuordnen?

Die Inflationsausgleichsprämie war eine befristete Sonderzahlung, die Unternehmen nutzen konnten, um Beschäftigte steuer- und sozialabgabenfrei finanziell zu entlasten.

Sie ergänzte das Vergütungssystem kurzfristig, ersetzte jedoch keine dauerhaften Lohnbestandteile. In der Zeitarbeit erfolgte die Umsetzung häufig über tarifliche Regelungen und war an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Foto: © Adobe Stock / Andrey Popov / 454989330

Quellen und weiterführende Literatur

Bundesregierung (2022): Inflationsausgleichsprämie – Entlastung für Beschäftigte.
Online verfügbar unter: Inflationsausgleichsprämie der Bundesregierung

Statistisches Bundesamt (Destatis) (2024): Mehr als drei Viertel der Tarifbeschäftigten erhalten Inflationsausgleichsprämie. Online verfügbar unter: Pressemitteilung zur Inflationsausgleichsprämie

Statistisches Bundesamt (Destatis) (2024): Verbraucherpreisindex und Inflationsrate – aktuelle Entwicklungen. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html

Bundesministerium der Finanzen (2022): FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG.
Online verfügbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html

Industrie- und Handelskammer Schwerin (o. J.): Inflationsausgleichsprämie – steuerliche und rechtliche Grundlagen. Online verfügbar unter: https://www.ihk.de/schwerin/recht/steuern-und-finanzen/inflationsausgleichspraemie-5678310

Bundesrechtsanwaltskammer (2022): Arbeitgeber können Inflationsausgleichsprämie zahlen.
Online verfügbar unter: https://www.brak.de/newsroom/news/arbeitgeber-koennen-jetzt-inflationsausgleichspraemie-zahlen/

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Das Bild ist ein Porträt unseres freien Mitarbeiters in der Redaktion Jörg Geiger.
Jörg Geiger
Freier Fachjournalist | zvoove

Jörg Geiger ist Diplom-Informatiker und arbeitet seit über 20 Jahren als Fachjournalist im Bereich Technik. Dabei interessiert er sich vor allem für IT, die den Alltag tatsächlich verbessert. Für den zvoove Blog berichtet er über Trends und Entwicklungen in der Gebäude- und Personaldienstleistung, sowohl in technischer Hinsicht als auch in Bezug auf branchenspezifische Regelungen und Marktentwicklungen. 👉 Zum XING-Profil von Jörg Geiger

 

 

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