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Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) war eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von Arbeitgebenden, die zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise eingeführt wurde.
Sie wurde im Rahmen staatlicher Entlastungsmaßnahmen (drittes Entlastungspaket vom 3. September 2022) geschaffen und ermöglichte es Unternehmen, Beschäftigten zusätzliche finanzielle Unterstützung zu gewähren, ohne zusätzliche Lohnnebenkosten zu verursachen.
Wichtig: Die Prämie war kein Bestandteil des regulären Arbeitsentgelts, sondern eine einmalige bzw. befristete Zusatzleistung. Die Auszahlungsmöglichkeit der Inflationsausgleichsprämie endete am 31. Dezember 2024. Seit 2025 kann die Prämie also nicht mehr ausgezahlt werden. Maßgeblich ist, dass die steuerfreie Auszahlung nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr möglich war.
Die Inflationsausgleichsprämie diente dazu, die finanzielle Belastung von Beschäftigten durch steigende Preise zu reduzieren.
Steigende Energie- und Lebenshaltungskosten führten in den Jahren 2022 bis 2024 zu einer erhöhten Belastung vieler Haushalte. Die Prämie sollte eine Möglichkeit schaffen, diesen Effekt gezielt abzumildern, ohne dauerhaft in die Lohnstruktur einzugreifen.
Damit unterschied sich die Inflationsausgleichsprämie klar von klassischen Gehaltserhöhungen.
Die Inflationsausgleichsprämie war zeitweise in § 3 Nr. 11c EStG geregelt und erlaubte steuer- und sozialabgabenfreie Zahlungen von bis zu 3.000 Euro an Mitarbeitende. Die wichtigsten Rahmenbedingungen:
Nach Ablauf des genannten Zeitraums war keine steuerfreie Auszahlung mehr möglich.
Nein, die Inflationsausgleichsprämie war eine freiwillige Leistung der Arbeitgebenden. Es bestand kein gesetzlicher Anspruch für Beschäftigte. Arbeitgebende konnten selbst entscheiden:
Das bedeutet auch, dass nicht automatisch alle Beschäftigten die Prämie erhalten haben. Über 8 von 10 Tarifbeschäftigten erhielten bis Ende 2024 die Prämie, wobei es größere Unterschiede zwischen einzelnen Branchen gab. Wurde eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt, betrug sie im Schnitt 2.680 Euro. Beschäftigte in Unternehmen ohne Tarifvertrag erhielten die Prämie seltener.
Die Inflationsausgleichsprämie war eine zusätzliche Sonderzahlung und durfte nicht anstelle von regulärem Arbeitslohn gezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede:
| Inflationsausgleichsprämie | Reguläres Gehalt |
| Steuerfrei bis maximal 3.000 Euro | Voll steuerpflichtig |
| Freiwillige Leistung | Vertraglich festgeschrieben |
| Befristet | Dauerhaft für die Zeit des Arbeitsverhältnisses |
| Zusätzlich zum Gehalt | Bestandteil des Entgelts |
Die Inflationsausgleichsprämie wurde in der Zeitarbeit überwiegend über Tarifverträge einzelner Branchen geregelt. Ursprünglich wurde sie beispielsweise in Branchen wie der Metall- und Elektroindustrie eingeführt. Dort wurde konkret in Branchenzuschlagstarifverträgen festgelegt:
Damit war die Auszahlung häufig an bestimmte Einsatzbedingungen oder Branchenzugehörigkeiten gekoppelt.
In der Zeitarbeit war die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie oft an tarifliche und einsatzbezogene Voraussetzungen geknüpft. Typische Kriterien waren:
Ein automatischer Anspruch wie bei Stammmitarbeitenden bestand nicht in jedem Fall. Laut IG Metall war 2024 eine IAP in diesen drei Branchen für Zeitarbeitnehmende möglich:
Als Anspruchsvoraussetzungen wurden fünf Monate Betriebszugehörigkeit beim Verleiher und ein Monat Einsatzzeit in einem Betrieb der jeweiligen Branche vereinbart.
Die Inflationsausgleichsprämie war eine temporäre Ergänzung des Vergütungssystems und kein dauerhafter Entgeltbestandteil.
Sie wirkte:
Damit unterschied sie sich grundlegend von bekannten Instrumenten wie Branchenzuschlägen oder Equal Pay.
Die Inflationsausgleichsprämie war eine befristete Sonderzahlung, die Unternehmen nutzen konnten, um Beschäftigte steuer- und sozialabgabenfrei finanziell zu entlasten.
Sie ergänzte das Vergütungssystem kurzfristig, ersetzte jedoch keine dauerhaften Lohnbestandteile. In der Zeitarbeit erfolgte die Umsetzung häufig über tarifliche Regelungen und war an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Foto: © Adobe Stock / Andrey Popov / 454989330
Bundesregierung (2022): Inflationsausgleichsprämie – Entlastung für Beschäftigte.
Online verfügbar unter: Inflationsausgleichsprämie der Bundesregierung
Statistisches Bundesamt (Destatis) (2024): Mehr als drei Viertel der Tarifbeschäftigten erhalten Inflationsausgleichsprämie. Online verfügbar unter: Pressemitteilung zur Inflationsausgleichsprämie
Statistisches Bundesamt (Destatis) (2024): Verbraucherpreisindex und Inflationsrate – aktuelle Entwicklungen. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html
Bundesministerium der Finanzen (2022): FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG.
Online verfügbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html
Industrie- und Handelskammer Schwerin (o. J.): Inflationsausgleichsprämie – steuerliche und rechtliche Grundlagen. Online verfügbar unter: https://www.ihk.de/schwerin/recht/steuern-und-finanzen/inflationsausgleichspraemie-5678310
Bundesrechtsanwaltskammer (2022): Arbeitgeber können Inflationsausgleichsprämie zahlen.
Online verfügbar unter: https://www.brak.de/newsroom/news/arbeitgeber-koennen-jetzt-inflationsausgleichspraemie-zahlen/
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Jörg Geiger ist Diplom-Informatiker und arbeitet seit über 20 Jahren als Fachjournalist im Bereich Technik. Dabei interessiert er sich vor allem für IT, die den Alltag tatsächlich verbessert. Für den zvoove Blog berichtet er über Trends und Entwicklungen in der Gebäude- und Personaldienstleistung, sowohl in technischer Hinsicht als auch in Bezug auf branchenspezifische Regelungen und Marktentwicklungen. 👉 Zum XING-Profil von Jörg Geiger
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