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Wer in Deutschland eine Zeitarbeitsfirma gründen will, benötigt vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese Erlaubnis dient dem Schutz von Leiharbeitenden und soll sicherstellen, dass Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich von seriösen und zuverlässigen Verleihenden betrieben wird. Es dürfen keine Gründe vorliegen, die gegen die Erteilung einer Erlaubnis sprechen – etwa relevante Vorstrafen oder Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) .
Um die Erlaubnis zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Die Beantragung ist per Post und online möglich. Die Agentur für Arbeit gibt die reguläre Bearbeitungszeit mit drei Monaten an – je nach Zeitpunkt der Antragsstellung und Auslastung der Agentur kann es hier auch zu Abweichungen kommen.
Achtung: Unter keinen Umständen sollte mit der Zeitarbeitstätigkeit vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden, weil dies einen rechtfertigenden Grund darstellen würde, die Erlaubnis zu versagen.
Je nach geplantem Firmensitz wendet man sich für die Antragsstellung an eine der drei Agenturen für Arbeit in Kiel, Nürnberg und Düsseldorf: Anträge für die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland bearbeitet die Agentur für Arbeit Nürnberg in 90300 Nürnberg (E-Mail: Nuernberg.091-ANUE@arbeitsagentur.de, Tel. 0911 529-4343).
Für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist die Agentur für Arbeit Kiel in 24131 Kiel zuständig ( E-Mail: Kiel.091-ANUE@arbeitsagentur.de, Tel. 0431 709-1010).
Für Unternehmen mit Sitz in Hessen und Nordrhein-Westfalen werden die Anträge in der Agentur für Arbeit Düsseldorf in 40180 Düsseldorf bearbeitet (E-Mail: Duesseldorf.091-ANUE@arbeitsagentur.de, Tel. 0211 692-4500).
Zunächst sollte der Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ausgefüllt werden. Das Dokument ist barrierefrei und lässt sich am PC bearbeiten. Im Anschluss wird der Antrag abgespeichert beziehungsweise – im Falle des postalischen Versendens – ausgedruckt. Im nächsten Schritt werden alle erforderlichen Unterlagen zusammengetragen.
Folgende Nachweise werden für die Antragsstellung benötigt:
Bereits vorhandene Dokumente können zusammen mit dem Antrag direkt eingesendet werden. Hat man noch nicht alle Unterlagen beisammen, können diese auch noch nachgereicht werden. Um dabei den Überblick zu behalten, sollten Antragsstellende Kopien der bereits versendeten Unterlagen anfertigen.
Gut zu wissen: Bei Kapitalgesellschaften (GmbH) wird der Antrag in der Regel erst nach Eintragung ins Handelsregister bearbeitet. Kommt es hierdurch zu Verzögerungen, lassen sich diese in Eilfällen unter Umständen vermeiden, indem ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt gestellt wird.
Der Antrag kann sowohl digital über den eService der Agentur für Arbeit gestellt werden, als auch schriftlich per Post.
Das ausgefüllte Antragsformular sowie die zusammengetragenen Unterlagen lassen sich über den Upload-Service hochladen. Laut Agentur für Arbeit wird keine eingescannte Unterschrift auf dem Formular benötigt. Vor dem Abschicken des Antrags müssen Antragsstellende sich mittels elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels identifizieren.
Wer den Antrag online einreicht und sich mit dem elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel identifiziert hat, muss die Unterlagen nicht noch zusätzlich per Post an die Agentur für Arbeit senden. Über den eService können im Nachklapp auch Unterlagen nachgereicht werden.
Bei der Antragsstellung per Post besteht ein Schriftformerfordernis, das bedeutet: Der Antrag muss eigenhändig von einer vertretungsberechtigen Person unterschrieben werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular und die erforderlichen Unterlagen werden an die zuständige Agentur für Arbeit geschickt. Um im Zweifel nachweisen zu können, dass und wann die Unterlagen abgeschickt wurden, empfiehlt sich eine dokumentierte Übermittlung (zum Beispiel per Einwurfeinschreiben).
Die Antragsgebühren betragen (Stand: Dezember 2023) zwischen 218 und 2.060 Euro. Für die erstmalige Beantragung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis werden 377 Euro fällig. Beim ersten Verlängerungsantrag sowie bei einem Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis wird in der Regel eine Gebühr in Höhe von 2.060 Euro erhoben. In Ausnahmefällen ist eine Ermäßigung auf 1.316 Euro möglich. In den weiteren Fällen beträgt die Gebühr 218 Euro. Für die Überweisung der anfallenden Gebühren erhalten Antragsstellende einen Gebührenbescheid zusammen mit der Entscheidung über ihren Antrag.
Eine komplette Auflistung der jeweils aktuellen Gebühren – zum Beispiel auch für Betriebsprüfungen durch die Arbeitsagentur – findet sich im „Merkblatt zur Gebührenpflicht für Verleiherinnen und Verleiher“. Dieses findet sich auf der Seite der Arbeitsagentur unter dem Abschnitt „Arbeitnehmerüberlassung“.
Bei Antragsstellung im Zuge der Gründung einer Zeitarbeitsfirma wird insbesondere die persönliche Zuverlässigkeit des Firmeninhabenden geprüft. Der Antrag kann demnach abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsstellende sich künftig nicht an die Gesetze halten wird.
In § 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes werden Beispiele für derartige Tatsachen genannt – darunter etwa das Nichteinhalten des Sozialversicherungsrechts, des Arbeitsschutzrechts und der arbeitsrechtlichen Pflichten, der Vorschriften über Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und über die Höchstüberlassungsdauer.
Probleme aus der Praxis, die Experten zufolge vorkommen, sind darüber hinaus fehlende Sachkenntnis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, keine finanzielle Leistungsfähigkeit beziehungsweise Sozialversicherungs- und/oder Steuerschulden, Vorstrafen sowie das nicht ordnungsgemäße Betreiben eines Gewerbes.
Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt die Agentur für Arbeit bei erfolgreicher Antragsstellung zunächst befristet für ein Jahr. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit kann eine Verlängerung beantragt werden. Achtung: hier zählt das Eingangsdatum des Verlängerungsantrags bei der Bundesagentur für Arbeit. Wer drei Jahre in Folge erlaubt Arbeitnehmerüberlassung betrieben hat, kann eine unbefristete Erlaubnis beantragen.
Gut zu wissen: Durch regelmäßige Betriebsprüfungen überwacht die Agentur für Arbeit, ob Personaldienstleister:innen die gesetzlichen Vorgaben einhalten und ob die Arbeitnehmerüberlassung ordnungsgemäß gemäß des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ausgeübt wird. Auch bei Verlängerungsanträgen oder dem Antrag auf unbefristete Erlaubnis kann eine Betriebsprüfung notwendig sein.
Arbeitnehmerüberlassung darf in Deutschland nur mit einer amtlichen Erlaubnis betrieben werden. Das soll gewährleisten, dass Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich von zuverlässigen Verleihenden betrieben wird.
Der Antrag für die Erlaubnis ist bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit (Kiel, Nürnberg oder Düsseldorf) zu stellen. Das funktioniert über einen Upload-Service online oder per Post. Zusätzlich zu dem ausgefüllten Antragsformular sind eine Reihe von Unterlagen einzureichen.
Bei der erstmaligen Beantragung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis werden 377 Euro an Gebühren fällig. Die Erlaubnis gilt zunächst für ein Jahr, ihre Verlängerung muss rechtzeitig beantragt werden.
Bild: © kerkezz / Adobe Stock / 565151007
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