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Auch wenn über die Digitalpolitik in Deutschland gerne gelacht wird – es geht schon was voran. Ein neues Gesetz nimmt sich derzeit die Entlastung unter anderem der Wirtschaft von zu viel Bürokratie vor. Komplett abgesegnet ist es noch nicht, es gibt aber einen Regierungsentwurf, der noch in Bundestag und Bundesrat beraten und verabschiedet werden muss. Dort wird nach Informationen aus dem Justizministerium als neuester Punkt auch das Thema des Wegfalls des Schriftformerfordernisses bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen eingefügt. Das sind gute Nachrichten für die Personaldienstleistung.
📌 Seminar mit Branchenexperte Dr. Alexander Bissels am Mittwoch, 8. Mai 2024: Erfahren Sie alles, was Sie zum Wegfall der Schriftformerfordernis in der Zeitarbeit wissen müssen.
Über das geplante Bürokratieentlastungsgesetz haben wir bereits im vergangenen Jahr berichtet. Ein wichtiger Eckpunkt ist die Idee, dass die elektronische Form im Bürgerlichen Gesetzbuch die Regelform werden soll. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse so weit wie möglich aufgehoben werden. Statt Ausdrucken mit handgeschriebener Unterschrift werden an viele Stellen digitale rechtsgültige Formate treten. In den letzten Monaten wurde hinter den Kulissen viel gerungen, wo genau die Textform künftig ausreichen soll und an welchen Stellen es doch noch der klassischen Schriftform bedarf.
Das Bürgerliche Gesetzbuch legt verschiedene Formen der rechtsgültigen Willenserklärung fest, etwa in §126 die Schriftform und §126b die Textform. Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge gibt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) den Rahmen vor. In §12 heißt es bisher:
Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform.
Geplant ist, an dieser Stelle die Schriftform durch die Textform zu ersetzen und somit der Digitalisierung den Vorzug zu geben. Das bedeutet: Während bislang Arbeitnehmerüberlassungsverträge nur mit eigenhändiger Originalunterschrift (sogenannte „wet ink signature“) oder mit qualifizierter elektronischer Signatur rechtssicher geschlossen werden konnten, sollen künftig Erklärungen per E-Mail, Fax o.ä. ausreichend sein, die von Zeitarbeitsunternehmen und Kunden ausgetauscht werden.
Die Änderung „Schriftform in Textform“ bedeutet für Zeitarbeitsfirmen eine spürbare Erleichterung. Denn auch die Option des Vertragsabschlusses mit qualifizierter elektronischer Signatur gestaltete sich in der Praxis oft herausfordernd und bildete keineswegs den Standard ab. Bislang wurden Arbeitnehmerüberlassungsverträge deshalb in einem sperrigen, langsamen und kostenspieligen Prozess überwiegend ausgedruckt, im Original unterschrieben und mit dem Kunden per Post oder Boten ausgetauscht. Zudem wurde allein schon durch etwaige Postlaufzeiten das rechtssichere Abschließen sehr kurzfristiger Aufträge erschwert. Diese können künftig unbürokratisch und trotzdem rechtskonform mit dem AÜG angenommen werden.
„Wenn das keine spürbare Erleichterung werden wird! Die geplante Änderung der Formvorschrift bedeutet für die Branche der Zeitarbeit deutlich schnellere Prozesse und reduzierte Kosten.“
Vertreter:innen der Branche äußerten sich über die neuen Digitalisierungspläne positiv. Der Wunsch nach mehr Deregulation im Sinne der Zeitarbeitsbranche wurde schon lange vom GVP und seinen Vorgängerverbänden gefordert. Branchenexperte Dr. Alexander Bissels, Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei CMS Hasche Sigle, meint dazu: „Wenn das keine spürbare Erleichterung werden wird! Die geplante Änderung der Formvorschrift bedeutet für die Branche der Zeitarbeit deutlich schnellere Prozesse und reduzierte Kosten.“
Zugleich bleibt mit dem Wegfall des Schriftformerfordernisses auch ein etwaiger Umsatzverlust bei kurzfristigen Kundenanfragen aus. Für Unternehmen in der Zeitarbeit also ein Grund zur Freude.
Nachweis wesentlicher Vertragsbedingungen von Arbeitsverhältnissen künftig auch in Textform
Auch beim Nachweis der Arbeitsbedingungen soll die Erfordernis der Schriftform durch die Textform ersetzt werden. Allerdings geht es hier nicht, wie man auf den ersten Blick meinen könnte und wie auch in diversen Berichterstattungen nach der Mitteilung aus dem Bundesjustizministerium missverständlich kommuniziert wurde, um die Form des Arbeitsvertrags. Grundsätzlich können Arbeitsverträge nämlich auch bisher schon formfrei – sogar mündlich – abgeschlossen werden. Ausnahmen gelten jetzt und vermutlich auch weiterhin beispielsweise bei Befristungen. Die Änderung von Schrift- in Textform bezieht sich hier einzig auf den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz.
Dieses bestimmt, dass Unternehmen dem Arbeitnehmenden bestimmte Details zu Arbeitsbedingungen und Arbeitsdauer des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitteilen müssen. Gesetzlich vorgeschrieben ist laut Nachweisgesetz dabei bislang die strenge Schriftform (auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebenden). Verstöße konnten mit Bußgeldern von bis zu 2.000 Euro sanktioniert werden. Ebendieser Nachweis soll in Zukunft auch in Textform* möglich sein. Das bedeutet auch: Wird ein Arbeitsvertrag rechtskonform in Textform geschlossen und erfüllt er gleichzeitig die inhaltlichen Anforderungen des Nachweisgesetzes, stellt der Arbeitsvertrag schon einen hinreichenden Nachweis da. Unternehmen müssen in diesem Fall künftig keinen gesonderten Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen erbringen.
Wichtig: Arbeitnehmende sollen aber nach dem gegenwärtigen Stand der Planungen einen schriftlichen Nachweis von Arbeitgebenden verlangen können, sollte ihnen die digitale Bereitstellung nicht ausreichen.
Fazit
Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge soll künftig die Textform gelten. Ein digitaler Austausch der Verträge zwischen Kunden und Zeitarbeitsfirmen soll dann ausreichen. Es geht also voran mit der Digitalisierung in Deutschland. Für Unternehmen bedeutet das aber auch, dass sie eine Strategie zur Digitalisierung ihrer Prozesse brauchen. Personaldienstleister können sich mit zvoove One schon heute durchgehend digitalisieren und sind damit jederzeit auf der rechtssicheren Seite.
Vertreter:innen der Branche äußerten sich über die neuen Pläne zum Wegfall der Schriftform bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen positiv. Der Wunsch nach mehr Deregulation war zuvor schon lange vom GVP und seinen Vorgängerverbänden gefordert worden. Bis das Gesetz tatsächlich geändert und in Kraft getreten ist, gelten die bisherigen Regeln.
Foto: © Adobe Stock / ipuwadol / 508657755
*Textform nach dem Nachweisgesetz
Für die Textform zur Einhaltung des Nachweisgesetzes genügt dem Schreiben des Bundesjustizministeriums zufolge ein lesbares Dokument, das für den Arbeitnehmenden zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und dass der Arbeitgebende einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
Jörg Geiger ist Diplom-Informatiker und arbeitet seit über 20 Jahren als Fachjournalist im Bereich Technik. Dabei interessiert er sich vor allem für IT, die den Alltag tatsächlich verbessert. Für den zvoove Blog berichtet er über Trends und Entwicklungen in der Gebäude- und Personaldienstleistung, sowohl in technischer Hinsicht als auch in Bezug auf branchenspezifische Regelungen und Marktentwicklungen.
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