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26.07.2023 Alle Artikel

PUEG: Pflegebeiträge in der Lohnabrechnung anpassen

Gesetz regelt Beiträge zur Sozialversicherung neu

Am 1. Juli 2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten. Die Ziele des neuen Gesetzes sind:

  • Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
  • Stabilisierung der finanziellen Lage der sozialen Pflegeversicherung
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende
  • Stärkung der Digitalisierung in der Langzeitpflege

In der Praxis bedeutet das aber vor allem Neuheiten bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung, was sich direkt auf die Lohnabrechnungen auswirkt. Der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird im Zuge der Reform um 0,35 Prozent angehoben. Der Bund verspricht sich dabei Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr.

PUEG ändert Lohnabrechnung

Das PUEG hat eine Erhöhung des Gesamtbeitragssatzes zur Pflegeversicherung veranlasst, um mehr Mittel in die Pflegekasse zu spülen. Die bisherige Regelung bleibt bestehen, bei der Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge gleichermaßen tragen. Die Beiträge für die Pflegeversicherung werden weiterhin als fester Posten auf der Lohnabrechnung ausgewiesen und vom Bruttolohn abgezogen.

Mit dem PUEG wurden jedoch gezielte Entlastungen für Familien eingeführt, was die Berechnung der Beiträge komplexer macht. Bis zum 30. Juni 2023 betrug der Gesamtbeitragssatz für die Pflegeversicherung 3,05 Prozent, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte übernahmen. Arbeitnehmer zahlten somit 1,525 Prozent, außer in Sachsen, wo es eine Ausnahme gibt. Kinderlose Arbeitnehmer hatten einen zusätzlichen Zuschlag von 0,35 Prozent zu leisten.

Neu ist jetzt, dass die Pflegeversicherung nicht mehr nur zwischen Familien mit Kindern und Kinderlosen unterscheidet. Es wird auch die Anzahl der Kinder berücksichtigt, was die Beitragsberechnung insgesamt komplexer macht.

PUEG: Ab Juli 2023 neue Beitragssätze

Durch das PUEG hat sich seit dem 1. Juli 2023 die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung verkompliziert. Die Grundlage bildet ein erhöhter Gesamtbeitragssatz von 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens, der wie bisher von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen wird. Somit zahlen beide Seiten jeweils 1,7 Prozent des Bruttolohns, also weiterhin eine paritätische Aufteilung.

Für kinderlose Arbeitnehmer wird auch nach wie vor ein Zuschlag erhoben, jedoch wurde dieser auf 0,6 Prozent erhöht. Dadurch steigt der Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer auf 2,3 Prozent. Insgesamt beträgt der Beitrag für die Pflegeversicherung für kinderlose Arbeitnehmer, inklusive des Arbeitgeberanteils, nun 4 Prozent.

Arbeitnehmer mit einem Kind müssen weiterhin den Beitrag von 1,7 Prozent entrichten. Zusammen mit dem Arbeitgeberanteil ergibt sich für sie ein Gesamtbeitrag von 3,4 Prozent.

Pflegeversicherung: Entlastung für Familien richtig berechnen

Eine neue Regelung besagt, dass der Arbeitnehmeranteil für die Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind (Höchstalter 25 Jahre) um 0,25 Prozent pro Kind sinkt. Wenn jemand also zwei Kinder hat, beträgt der Beitrag 1,45 Prozent. Diese Regelung gilt für bis zu fünf Kinder. Somit zahlen Personen mit fünf oder mehr Kindern 1 Prozent weniger Pflegebeitrag, was letztendlich einem Anteil von nur 0,7 Prozent des Bruttolohns entspricht. Dieser Ansatz berücksichtigt den wirtschaftlichen Aufwand, der typischerweise durch die Kindererziehung entsteht.

Sobald die Kinder 25 Jahre alt werden, entfällt der Nachlass. Eltern behalten aber unabhängig vom Alter ihrer Kinder lebenslang den Eigenanteil von 1,7 Prozent, sie sparen sich also den Zuschlag. Wenn es nicht mehr mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren gibt, greift der reguläre Beitragssatz von 3,4 Prozent. Daraus ergeben sich folgende Beitragssätze für Arbeitnehmer:

  • Kinderlose: 4% (Eigenanteil 2,3%)
  • Eltern mit einem Kind: 3,4% (Eigenanteil 1,7%)
  • Eltern mit zwei Kindern: 3,15% (Eigenanteil 1,45%)
  • Eltern mit drei Kindern: 2,9% (Eigenanteil 1,2%)
  • Eltern mit vier Kindern: 2,65% (Eigenanteil 0,95%)
  • Eltern mit fünf und mehr Kindern: 2,4% (Eigenanteil 0,7%)

Pflegeversicherung: Anpassungen auch beim Arbeitgeberanteil

Im Vergleich zu den Beitragsberechnungen für Arbeitnehmer ist die Sache beim Arbeitgeber sehr übersichtlich:

  • Alle Bundesländer außer Sachsen: Der Arbeitgeberanteil bleibt fest bei 1,7 Prozent des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers.
  • Sachsen: In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil immer 1,2 Prozent, unabhängig von der Familiensituation des Arbeitnehmers.

Fazit

Angesichts der Tatsache, dass die Anzahl und das Alter der Kinder für die Berechnung der Arbeitnehmeranteile zur Pflegeversicherung relevant sind, stellt sich die wichtige Frage, wie die Elternschaft gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden kann. Um sowohl Arbeitnehmer, Arbeitgeber als auch die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das PUEG vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren entwickelt werden soll, um die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder zu erheben und nachzuweisen. Durch dieses digitale Verfahren sollen Arbeitgeber und Pflegekassen die notwendigen Daten rechtzeitig in digitaler Form erhalten.

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