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Wer eine Zeitarbeitsfirma gründen möchte, steht vor der Entscheidung, welche Rechtsform er für sein Unternehmen wählen soll. Das deutsche Rechtssystem kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Gesellschaftsformen, die zur Auswahl stehen. Gut zu wissen: Die EINE richtige Rechtsform für alle Zeitarbeitsfirmen gibt es dabei nicht. Wie so oft im Leben, kommt es auch hier auf den Einzelfall an.
In diesem Beitrag beschränken wir uns auf einige klassische Rechtsformen, die sich im Rahmen der Gründung einer Zeitarbeitsfirma empfehlen. Seltene „Exoten“ – beispielsweise eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) – lassen wir bewusst außen vor.
Wir thematisieren im Folgenden vor allem die Vor- und Nachteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einerseits und die der Personengesellschaften andererseits, da diese aus unserer Sicht für den Aufbau einer Zeitarbeitsfirma beziehungsweise eines Personaldienstleistungsunternehmens am besten geeignet sind.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft1 und gilt zugleich als Handelsgesellschaft im Sinn des Handelsgesetzbuchs (HGB). Sie ist die bei Gründenden beliebteste Rechtsform unter den Kapitalgesellschaften. Eine GmbH kann man übrigens, ebenso wie eine GmbH & Co. KG, auch allein gründen. Sie bilden die Ausnahme von der Regel, dass eine Gesellschaft – in Abgrenzung zu einem Einzelunternehmen – grundsätzlich von mindestens zwei Personen gegründet werden muss. Für ihre Gründung reicht eine natürliche Person2. Gründet eine Person allein eine GmbH, kann das Verfahren sogar deutlich vereinfacht und günstiger ausgestaltet werden. Tipp: Sobald sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen, sollte der Gesellschaftsvertrag wohl ausgewogen gestaltet werden, um etwaigen künftigen Streitigkeiten vorzubeugen.
Übrigens: Wer bei Gründung nicht mindestens 12.500 Euro aufbringen möchte, kann statt der GmbH auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) gründen. Hier genügt theoretisch schon ein Mindeststammkapital von 1 EUR. Im Gegenzug muss die UG ihre Gewinne solange einbehalten, bis sie ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht hat. Dann wird sie „automatisch“ zur GmbH. Zu bedenken ist allerdings, dass die UG im Rechtsverkehr grundsätzlich weniger Vertrauen genießt als eine GmbH. Dies mag dazu führen, dass Vertragspartner, insbesondere die Entleiher, Sicherheiten der Gründenden verlangen, zum Beispiel in Form einer Bürgschaft.
Eine Personengesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass zumindest eine natürliche Person die volle Haftung für die gesamten Verpflichtungen des Unternehmens auf sich nimmt. Die einfachste Form ist dabei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die allerdings nur Kleinstbetrieben offensteht, die nicht mehr als 250.000 Euro Umsatz pro Jahr machen.
Betreibt die Personengesellschaft ein Handelsgewerbe, stellt sie eine offene Handelsgesellschaft (oHG) dar. Es ist auch möglich, die Haftung einzelner Gesellschafter auf die Leistung einer Einlage zu begrenzen. Soweit dies erfolgt, handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG).
Eine Sonderform der Personengesellschaften bildet die GmbH & Co. KG. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass nur ein Gesellschafter – nämlich die GmbH als juristische Person – für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Da die GmbH ihrerseits grundsätzlich nur mit ihrem Vermögen in die Haftung genommen werden kann, muss keine natürliche Person persönlich haften. Außerdem ist es in der GmbH & Co. KG auch möglich, externe Dritte zu Geschäftsführern zu bestellen. Umgekehrt fallen aber auch viele Vorteile der Personengesellschaft in der GmbH & Co. KG weg. Insbesondere ist der Gründungsaufwand erheblich höher als bei einer „normalen“ Personengesellschaft.
Neben den administrativen Herausforderungen bei der Gründung der Gesellschaft bedarf es vor der Durchführung der ersten Überlassung eines Zeitarbeitnehmenden an einen Kunden einer Erlaubnis, die bei der die Bundesagentur für Arbeit (BA) als zuständige Erlaubnisbehörde (vgl. §§ 1 f. AÜG) zu beantragen ist. Es ist darauf zu achten, dass die für einen Antrag auf die Erteilung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorzulegenden Unterlagen vollständig sind. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den von der BA bereitgestellten und im Internet abrufbaren Anträgen.
Bei dem Verfahren unterscheidet die BA grundsätzlich nicht danach, welche Gesellschaftsform für die Gründung eines Zeitarbeitsunternehmens gewählt wird. Je nach Gesellschaftsform können sich jedoch die beizubringenden Nachweise/Unterlagen beziehungsweise die zu beantwortenden Fragen in den von der BA herausgegebenen Anträgen ändern.
Fazit
Vor der Gründung eines Zeitarbeitsunternehmens sollte man sich Gedanken darüber machen, welche Rechtsform gewählt wird. Bei der Entscheidung spielen insbesondere gesellschaftsrechtliche und steuerliche Erwägungen eine maßgebliche Rolle.
Die Wahl zwischen einer Kapital- und einer Personengesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren, wie der (perspektivischen) Größe des Unternehmens, dem Haftungsrisiko, der Steuerbelastung und individuellen Präferenzen der Gründenden ab. Vor- und Nachteile, die für beziehungsweise gegen eine bestimmte Gesellschaftsform sprechen, sind sorgsam abzuwägen. Wichtig ist, dass eine bewusste Entscheidung getroffen wird.
Ratsam ist in diesem Zusammenhang, sich rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, um die optimale Unternehmensform für die individuellen Bedürfnisse des beziehungsweise der Gründenden zu bestimmen.
Bild: © bnenin / Adobe Stock / 186112241
1 Kapitalgesellschaft ist die Bezeichnung für eine Gruppe von Handelsgesellschaften. Zu ihren wesentlichen Merkmalen gehört die Kapitaleinlage, die von jedem Gesellschafter eingebracht werden muss. Das unterscheidet die Kapitalgesellschaft von der Personengesellschaft.
2 Natürliche Personen sind Menschen, das heißt: Rechtsträger mit Rechten und Pflichten, beginnend mit der Geburt gemäß §1 BGB. Ihre Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Juristische Personen, ob privat oder öffentlich, sind keine natürlichen Personen, sondern rechtlich anerkannte Vereinigungen oder Vermögensmassen. Sie agieren über Vertreter und tragen ebenfalls Rechte und Pflichten. Ihre Rechtsfähigkeit endet mit der Auflösung der Vereinigung oder Vermögensmasse.
Dr. Alexander Bissels ist Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei CMS Hasche Sigle in Köln. Er berät umfassend in sämtlichen Gebieten des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, vor allem im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Darüber hinaus ist er Autor zahlreicher Publikationen und hält regelmäßig Vorträge zur Arbeitnehmerüberlassung.
Dr. Daniel Otte ist Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei CMS Hasche Sigle in Köln. Zudem publiziert und referiert er regelmäßig zu aktuellen gesellschaftsrechtlichen Themen. Aufgrund seiner besonderen Expertise wurde er 2021 vom Ausschuss des Deutschen Bundestags für Recht und Verbraucherschutz zum Sachverständigen für die geplante Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bestellt.