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24.01.2024 Alle Artikel

Neues Jahr, neue Regeln: 10 wichtige Änderungen für Personaldienstleister

Was sich für Arbeitgeber in der Zeitarbeit 2024 ändert

Unternehmen kennen das Spiel: Der Gesetzgeber tüftelt ständig an neuen Regelungen und zum Jahreswechsel treten regelmäßig viele davon in Kraft. Das gilt auch für die Personaldienstleistung. Für 2024 gibt es zusätzlich eine große Änderung durch den Zusammenschluss der beiden Tarifverbände. Wir fassen die 10 wichtigsten Neuerungen für die Zeitarbeit zusammen.

1. Zeitarbeit 2024: Neuer Gesamtverband für Personaldienstleister

Eine Überraschung ist es nicht, weil die Fusion lange und akribisch geplant war – aber vielleicht hatte der ein oder andere sie genau deshalb auch schon wieder vergessen: Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) sind zum 1. Dezember 2023 erloschen und nach dem Umwandlungsgesetz zusammen auf den Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) verschmolzen. Seit Anfang 2024 gibt es für den GVP auch eine gemeinsame Plattform. Mit insgesamt rund 5.600 Mitgliedsunternehmen ist der neue Gesamtverband einer der mitgliederstärksten Arbeitgeberverbände überhaupt in Deutschland.

Zu tun gibt es genug: Die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit hat die aktuell geltenden Entgelttarifverträge in der Zeitarbeit zum 31. März 2024 gekündigt. Die Tarifverhandlungen haben bereits im Dezember 2023 begonnen: Die Gewerkschaften fordern 8,5 Prozent mehr Geld für Beschäftigte bei einer Laufzeit von 12 Monaten ab April 2024. Ende Januar geht es in die nächste Verhandlungsrunde.

2. Personaldienstleistung 2024: Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Anfang des Jahres 12,41 Euro pro Stunde. Auch wenn aktuell über die künftige Bezahlung verhandelt wird, ist der Branchenmindestlohn zum 1. Januar 2024 von 13 Euro auf 13,50 Euro pro Stunde gestiegen. Die darüber liegenden Entgeltgruppen erhöhen sich entsprechend. Auf die Tariflöhne werden zusätzliche branchenabhängige Zuschläge gezahlt, etwa bei Einsatz in der Metall- und Elektroindustrie, in der Holz- und Kunststoffindustrie und in der Textil- und Bekleidungsindustrie.

3. Neue Meldepflicht für Elternzeit

Seit Anfang des Jahres müssen Arbeitgebende den Beginn und das Ende einer Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Verfahren (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) melden. Das betrifft nur gesetzlich krankenversicherte Personen. Bei geringfügig Beschäftigten und bei privat versicherten Mitarbeitenden entfällt die Meldepflicht.

4. Neues Meldeportal für Sozialversicherung

Rund eine halbe Million Unternehmen in Deutschland nutzen das Meldeportal sv.net für die Kommunikation mit Sozialversicherungsträgern, also etwa zur Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweisen oder digitalen Lohnnachweisen. Bereits im Oktober 2023 ist ein neues Portal entstanden, das ab dem 1. März 2024 die Plattform sv.net vollständig ersetzen wird. Arbeitgebende, die sv.net nutzen, müssen sich für das neue Portal registrieren. Dafür ist ein ELSTER-Zertifikat nötig.

5. Änderungen bei Minijobs

Die Jahresverdienstgrenze liegt 2024 für Minijobber:innen bei 6.456 Euro (monatlich 538 Euro statt bisher 520 Euro). Bei schwankendem Lohn kann in einzelnen Monaten auch mal mehr als 538 Euro verdient werden. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt ein Minijob vor.

Lange hatten Arbeitgebende die Stunden von Minijobber:innen reduzieren müssen, wenn der Mindestlohn wie in diesem Jahr angehoben wurde. Doch seit Herbst 2022 sind der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze gekoppelt. Trotz höheren Mindestlohns reduziert sich damit die maximale Arbeitszeit im Minijob nicht. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro können Minijobber:innen also weiterhin etwa 43 Stunden monatlich arbeiten.

6. Arbeitsunfälle elektronisch melden

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mussten bisher schriftlich an die Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Hier tut sich was in Richtung Digitalisierung: Seit Anfang des Jahres sind diese Meldungen auch elektronisch möglich. Doch Personaldienstleister:innen müssen das Meldeverfahren nicht sofort umstellen. Bis 2028 gilt eine Übergangsfrist – danach sollen alle Unternehmen digital angeschlossen sein.

7. Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Für 2024 wurden auch wieder neue Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben festgelegt. Die Werte für das Jahr 2023 dienten dabei als Grundlage. In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung werden in diesem Jahr Beiträge bis zu einem Verdienst von 7.550 Euro pro Monat (in Westdeutschland) beziehungsweise 7.450 Euro (in Ostdeutschland) berechnet. Arbeitnehmende, die mehr verdienen, zahlen nur bis zu dieser neuen Grenze Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Bisher lag die Grenze bei 7.300 beziehungsweise 7.100 Euro.

8. Transparenzregister auch für GbR

Seit dem 1. Januar 2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Die letzten Übergangsfristen für Personengesellschaften, etwa für Kommanditgesellschaften oder für Stiftungen, sind ausgelaufen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber seit Anfang des Jahres gibt es auch für diese Unternehmen neue Regeln: Sofern eine GbR in das zum 1. Januar 2024 neu gestartete Gesellschaftsregister eingetragen wird, ist die dann entstehende eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

9. Qualifizierungsgeld

Wenn Arbeitsplätze vom Strukturwandel – etwa durch Digitalisierung – bedroht sind, gibt es künftig eine neue Lohnersatzleistung, vergleichbar mit dem Kurzarbeitergeld. Das sogenannte Qualifizierungsgeld startet ab April 2024 und soll betroffene Unternehmen bei der Qualifizierung ihrer Fachkräfte unterstützen. Das Geld wird auf Antrag von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung gezahlt. Die auch als Transformationskurzarbeitergeld bezeichnete Leistung soll 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehalts betragen.

10. Weniger Bürokratie für Unternehmen

Weniger Bürokratie wünscht sich wohl jedes Unternehmen. Die Bundesregierung hat deshalb ein neues Bürokratieentlastungsgesetz in der Mache. Verabschiedet ist das noch nicht, aber das Bundeskabinett hat die Eckpunkte dafür bereits beschlossen. Beispiele aus dem Papier:

  • Arbeitsverträge und Zeugnisse: Arbeitgebende sollen keinen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen mehr liefern müssen, wenn ein Arbeitsvertrag in elektronischer Form geschlossen wurde. Auch Arbeitszeugnisse sollen künftig in elektronischer Form ausgestellt werden können.
  • Aufbewahrungspflichten: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Informationspflichten: Weniger Informationspflichten sollen den Mittelstand entlasten. Dabei sollen die Informationspflichten in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt werden.

Klingt alles sinnvoll – das Problem ist nur, dass das Gesetz noch nicht verabschiedet ist. Man kann aber davon ausgehen, dass zumindest ein Teil der Vorschläge 2024 auf den Weg gebracht werden wird.

Fazit

2024 wird zwar nicht alles über den Haufen geworfen, aber an vielen Stellen gibt es Änderungen für Unternehmen, die umgesetzt werden wollen. Das betrifft auch Personaldienstleister:innen – und wie das Thema Tarifverhandlungen zeigt, beschränken sich neue Regelungen nicht auf den Jahresstart. Über die wichtigsten anstehenden Neuheiten informieren wir Sie in unserem Blog.

Quelle Foto: © VRD / Adobe Stock / 674766423

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